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Badische Landesbauordnung

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Badische Landesbauordnung

Monografie

Persistenter Identifier:
1581325775362
Titel:
Badische Landesbauordnung
Untertitel:
Textausgabe
Verleger/Verlag:
Beck
Erscheinungsort:
München [u.a.]
Erscheinungsjahr:
1958
Umfang:
93 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Mannheim
Signatur:
C 885
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Kapitel

Titel:
Badische Landesbauordnung (§ 1 - § 177)
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke (§ 8 - § 110)
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
C. Ausführung der Bauten (§ 22 - § 108)
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
12. Feuerungseinrichtungen (§ 74 - § 105)
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Badische Landesbauordnung
  • Einband
  • Vorsatz
  • Titelseite
  • Badische Landesbauordnung (§ 1 - § 177)
  • I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen (§ 1 - § 7)
  • II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke (§ 8 - § 110)
  • A. Allgemeine Erfordernisse (§ 8 - § 11)
  • B. Wasserversorgung und Entwässerung der Gebäude und Baugrundstücke (§ 12 - § 21)
  • C. Ausführung der Bauten (§ 22 - § 108)
  • 1. Zulässige Überbauung der Grundstücke (§ 22 - § 32)
  • 2. Von dem Äußeren der Gebäude (§ 33 - § 35)
  • 3. Anlage und innere Einrichtung der Bauten (§ 36 - § 44)
  • 4. Aborte (§ 45 - § 49)
  • 5. Brandmauern (§ 50 - § 60)
  • 6. Umfassungswände, die nicht zugleich Brandmauern sind (§ 61 - § 65)
  • 7. Innere Scheidewände (§ 66)
  • 8. Zwischendecken (§ 67)
  • 9. Bedachungen (§ 68)
  • 10. Tür- und Lichtöffnungen (§ 69)
  • 11. Treppen und Schächte (§ 70 - § 73)
  • 12. Feuerungseinrichtungen (§ 74 - § 105)
  • 13. Rohrleitungen in Gebäuden und Baurgrundstücken (§ 106)
  • 14. Stallungen (§ 107)
  • 15. Hebung und Schiebung von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 108)
  • D. Örtliche Bauordnungen (§ 109 - § 110)
  • III. Abschnitt. Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren in Bauchsachen (§ 111 - § 145)
  • IV. Abschnitt: Wohnungswesen (§ 146 -§ 170)
  • V. Abschnitt. Kosten (§ 171 - § 175)
  • VI. Abschnitt. Schlussbestimmungen (§ 176 - § 177)
  • Vollzugserlaß zur Badischen Landesbauordnung
  • I. Allgmeines
  • II. Im einzelnen
  • Ergänzungen zum Vollzugserlaß
  • postscript
  • Graukeil
  • Einband

Volltext

88 72-74 II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 
d) Treppen mit durc<brochenen Stufen sind nicht zugelassen; 
e) die Treppenhausumwandungen müssen ebenfalls aus nicht brenn- 
baren Stoffen hergestellt werden, und zwar muß ihre Stärke bei 
Ausführung in Backstein mindesten8 25 cm betragen; 
[) die Treppenhäuser sind nach oben in feuerhemmender Weise und so 
fest abzudecken, daß sie gegen Einsturz von Bauteilen den nötigen 
Schuß gewähren; 
g) der Raum unter den Treppen darf nicht zur Aufbewahrung brenn- 
barer Gegenstände verwendet werden. 
8 72 
(1) In allen anderen Gebäuden (Wohnhäusern, auch wenn solche Ge- 
schäftsräume enthalten, Gebäuden für landwirtschaftliche Zwecke und an- 
deren ähnlihen Bauten) können die notwendigen Treppen (8 70 Ab- 
saß 1) nach Maßgabe nachstehender Vorschriften aus Holz ausgeführt 
werden: 
1. in Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen müssen Holztreppen 
aus Eichenholz hergestellt und nebst ven Treppenvorpläßen und -ab- 
jaken an der Unterseite mit einem feuershüßenden Mörtelpuß oder 
ergleihen versehen werden; 
2. in Gebäuden mit niht mehr als zwei Hauptgeschossen können die 
Treppen 
2) bei geringerer Grundrißentwicklung aus beliebigem Holz, 
b) bei größerer Grundrißentwicklung aus Eichen- oder Forlenholz 
hergestellt werden. Wenn es aus besonderen Gründen geboten er- 
erscheint, kann in beiden Fällen die Anbringung eines feuershüßen- 
den Mörtelpußes oder dergleihen an der Unterseite der Treppen, 
Treppenvorpläße und -absäße vorgeschrieben werden. 
(2) Wenn in den Fällen de8 Absaß 1 außergewöhnlich feuergefähr- 
liche Zustände bestehen oder zu erwarten sind, können auch hier die 
Vorschriften des 8 71 ganz oder teilweise zur Anwendung kommen. 
873 
(1) Treppen-, Keller- und Schachtöffnungen müssen mit den erfor- 
derlichen Sicherheitsvorrichtungen versehen sein. 
(2) Die Wandungen von Lichthöfen, Shächten und dergleichen sind 
von sämtlichen Geschossen und von dem Dachraum durch dichte Abschlüsse 
zu trennen; in Gebäuden, die mehr als zwei Hauptgeschosse enthalten, 
müssen die Wandungen solher Schächte feuerbeständig = und zwar bei 
Ausführung in Backstein mindestens 25 cm stark - hergestellt werden. 
12. Feuerungseinrichtungen 
S 74 
5 Alle Feuerungseinrichtungen sind io herzustellen und im Stand 
zu halten, daß durch ihren Gebrauch weder Feuersgefahr noch Gefahr 
„44
	        

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