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Badische Landesbauordnung

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Badische Landesbauordnung

Monografie

Persistenter Identifier:
1581325775362
Titel:
Badische Landesbauordnung
Untertitel:
Textausgabe
Verleger/Verlag:
Beck
Erscheinungsort:
München [u.a.]
Erscheinungsjahr:
1958
Umfang:
93 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Mannheim
Signatur:
C 885
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Kapitel

Titel:
Badische Landesbauordnung (§ 1 - § 177)
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke (§ 8 - § 110)
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
D. Örtliche Bauordnungen (§ 109 - § 110)
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Badische Landesbauordnung
  • Einband
  • Vorsatz
  • Titelseite
  • Badische Landesbauordnung (§ 1 - § 177)
  • I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen (§ 1 - § 7)
  • II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke (§ 8 - § 110)
  • A. Allgemeine Erfordernisse (§ 8 - § 11)
  • B. Wasserversorgung und Entwässerung der Gebäude und Baugrundstücke (§ 12 - § 21)
  • C. Ausführung der Bauten (§ 22 - § 108)
  • D. Örtliche Bauordnungen (§ 109 - § 110)
  • III. Abschnitt. Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren in Bauchsachen (§ 111 - § 145)
  • IV. Abschnitt: Wohnungswesen (§ 146 -§ 170)
  • V. Abschnitt. Kosten (§ 171 - § 175)
  • VI. Abschnitt. Schlussbestimmungen (§ 176 - § 177)
  • Vollzugserlaß zur Badischen Landesbauordnung
  • I. Allgmeines
  • II. Im einzelnen
  • Ergänzungen zum Vollzugserlaß
  • postscript
  • Graukeil
  • Einband

Volltext

II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 88 108, 109 
15. Hebung und Schiebung von Gebäuden und Gebäudeteilen 
8 108 
Ist beabsichtigt, Gebäude oder einzelne Teile derselben durch Hebung 
oder Schiebung in ihrer Lage zu verändern, so sind von der Baupolizet- 
behörde die durch die Verhältnisse des einzelnen Fall8 gebotenen Maß- 
nahmen besonders anzuordnen. Als solche haben mindestens die nach- 
stehenden in Betracht zu kommen: 
1. auss<hließliche Zulassung dur<haus sachkundiger Personen als verant- 
wortliche Bauleiter; 
2. möglichst. gründliche Untersu<ung der Konstruktion und des baulichen 
Zustands des Gebäudes durch den verantwortlichen Bauleiter; 
3. vorzugsweise Verwendung geschulter Bauarbeiter, die dur< den ver- 
antwortlichen Bauleiter eingehend mit den von ihnen zu verrichten- 
ten Arbeiten vertraut zu machen sind; 
4. zwekentsprechende Absteifung und Verspannung des zu hebenden oder 
zu sc<hiebenden Gebäudes oder Gebäudeteils; 
5. Vorkehrungen, die das gleichzeitige und gleihmäßige Heben oder 
Schieben aller in Betra<t kommenden Gebäudeteile gewährleisten; 
6. Verwendung von Hebzeugen in genügender Stärke, Anzahl und Ver- 
teilung; 
7. Verbot des Aufenthalts von Personen im Gebäude während des He- 
bens oder Schieben8; 
8. ständige Überwachung der Bauarbeiten durc< den verantwortlichen 
Bauleiter. 
D. Ortliche Bauordnungen 
S 109 
(1) Zur Berücksichtigung der eigenartigen klimatischen, gesundheit- 
lichen und sozialen Verhältnisse, auch der Gelände-, Erwerbs- und Ver- 
kehrsverhältnisse der einzelnen Bezirke oder Gemeinden und der An- 
forderungen, welche in denselben hinsichtlich der Sicherheit und Bequem- 
lichkeit des örtlihen Verkehrs und Zusammenlebens sowie hinsichtlich 
der Erhaltung und Förderung heimischer Bauweise und im Interesse 
des Schußes8 der Bau- und Naturdenkmale gestellt werden, sind nach 
Bedarf durch örtliche Bauordnungen (vergleiche 8 2) nähere Bestimmun- 
gen zu treffen. 
(2) Soweit nicht schon an einzelnen Stellen dieser Verordnung beson- 
dere Hinweise auf örtlihe Bauordnungen enthalten sind, kommen für 
solhe Vorschriften namentlich die nachstehenden Verhältnisse in Betracht: 
1. die in den einzelnen Straßen und Baublöcken einzuhaltende Bau- 
weise (offene, Jalboffene, geschlossene, gemischte); 
2. Anlage von Vorgärten und Abschluß derselben gegeneinander und 
gegen die Straße; 
3. Erweiterung der Vorschriften über Hofabmessungen und zulässige 
Überbauung der Höfe; 
45
	        

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