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Badische Landesbauordnung

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Badische Landesbauordnung

Monografie

Persistenter Identifier:
1581325775362
Titel:
Badische Landesbauordnung
Untertitel:
Textausgabe
Verleger/Verlag:
Beck
Erscheinungsort:
München [u.a.]
Erscheinungsjahr:
1958
Umfang:
93 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Mannheim
Signatur:
C 885
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Kapitel

Titel:
Badische Landesbauordnung (§ 1 - § 177)
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
III. Abschnitt. Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren in Bauchsachen (§ 111 - § 145)
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
A. Zuständigkeit (§ 111 - § 122)
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
2. Rechtsmittel. Bezirksrat (§ 118 - § 119)
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Badische Landesbauordnung
  • Einband
  • Vorsatz
  • Titelseite
  • Badische Landesbauordnung (§ 1 - § 177)
  • I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen (§ 1 - § 7)
  • II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke (§ 8 - § 110)
  • III. Abschnitt. Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren in Bauchsachen (§ 111 - § 145)
  • A. Zuständigkeit (§ 111 - § 122)
  • 1. Baupolizeibehörden (§ 111 - § 117)
  • 2. Rechtsmittel. Bezirksrat (§ 118 - § 119)
  • 3. Bausachverständige (Bezirks- und Stadtbaumeister) (§ 120 - § 122)
  • B. Verfahren (§ 123 - § 145)
  • IV. Abschnitt: Wohnungswesen (§ 146 -§ 170)
  • V. Abschnitt. Kosten (§ 171 - § 175)
  • VI. Abschnitt. Schlussbestimmungen (§ 176 - § 177)
  • Vollzugserlaß zur Badischen Landesbauordnung
  • I. Allgmeines
  • II. Im einzelnen
  • Ergänzungen zum Vollzugserlaß
  • postscript
  • Graukeil
  • Einband

Volltext

III. Abschnitt. Zuständigkeit der Behörden in Bausachen 88 119, 120 
greifen, binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Bezirksrat zu. Die Be- 
jhwerde ist bei dem Bezirk5amt schriftlich oder zur Niederschrift einzu- 
legen. 
(2) Der Bezirkörat ist ferner zuständig: 
1. zur Entscheidung solcher nach den Bestimmungen dieser Verordnung 
zur Zuständigkeit der Polizeibehörde gehörenden Fälle, welche das 
Bezirk8amt wegen der Wichtigkeit der Sache dem Bezirk3rat vorlegt; 
2. zur Genehmigung der Errichtung von Anlagen zur Aufbewahrung 
oder Lagerung solher Gegenstände, die durc< ihre Ausdünstung die 
allgemeine Gesundheit gefährden Können; 
3. zur Erteilung von Nachsicht bezüglich der Einhaltung der vorgeschrie- 
benen Entfernung baulicher Anlagen 
a) von öffentlihen Wegen (8 31 Absaz 4 des Straßengesehe8 vom 
14. Juni 1884 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem- 
ber 1931), 
b) von der Eisenbahn (8 29 des Ortsstraßengesezes), in Fällen der 
leßteren Art nach vorgängigem Benehmen mit der Deutschen Reichs- 
bahngesellschaft oder, soweit es sich um Eisenbahnen handelt, die 
nicht unter der Verwaltung der Deutschen Reich8bahn-Gesellsichaft 
stehen, mit der Betriebsleitung der in Betracht kommenden Eifen- 
bahn; den genannten Bahnbehörden steht gegen die Entschließung 
des Bezirk3rat3 der Rekur3 an den Minister des Innern zu. 
In den Fällen der Ziffer 3 kann die Nachsicht, wenn das Wasser- 
und Straßenbauamt im Falle der Ziffer 3a, und die Deutsche Reichs- 
bahn-Gesellshaft oder die Betriebsleitung der in Betracht kommen- 
den Eisenbahn im Falle der Ziffer 3b einverstanden ist, vom Bezirks- 
amt erteilt werden. 
8 119 
Gegen die Entschließungen des Bezirk3rats ist binnen 14 Tagen von 
der Zustellung derselben Rekurs an den Minister des Innern oder, so- 
weit die Voraussezungen der 88 4 und 4a des Verwaltung3rechtspflege- 
gesehes zutreffen, binnen einer mit dem gleichen Zeitpunkt beginnenden 
otfrist von einem Monat Klage beim Verwältungsgerichtshof zulässig. 
3. Bausachverständige (Bezirk8- und Stadtbaumeister) 
8 120 
(1) Zur ständigen Beratung und Unterstüßung des Bezirks8amts in 
Baupolizeisachen ist in jedem Amtsbezirk ein hierzu geeigneter Sachver- 
ständiger (Bezirksbaumeister) zu bestellen, dem auch die Überwachung 
der Einhaltung der Vorschriften zum Schuße der bei Bauten beschäftig- 
ten Personen gegen Berufsgefahren obliegt. 
(2) Bei Bauten, bei denen der Bauherr, Planfertiger oder Bauleiter 
zu dem Bezirksbaumeister in einem nahen verwandtschaftlichen Verhält- 
nis steht, darf er amtlich nicht tätig sein. 
1. 51
	        

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