digibus Logo
  • Erstes Bild
  • Vorheriges Bild
  • Nächstes Bild
  • Letztes Bild
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Badische Landesbauordnung

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Badische Landesbauordnung

Monografie

Persistenter Identifier:
1581325775362
Titel:
Badische Landesbauordnung
Untertitel:
Textausgabe
Verleger/Verlag:
Beck
Erscheinungsort:
München [u.a.]
Erscheinungsjahr:
1958
Umfang:
93 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Mannheim
Signatur:
C 885
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Kapitel

Titel:
Badische Landesbauordnung (§ 1 - § 177)
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
IV. Abschnitt: Wohnungswesen (§ 146 -§ 170)
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
A. Benützung der Wohnräume (§ 146 - § 159)
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Badische Landesbauordnung
  • Einband
  • Vorsatz
  • Titelseite
  • Badische Landesbauordnung (§ 1 - § 177)
  • I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen (§ 1 - § 7)
  • II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke (§ 8 - § 110)
  • III. Abschnitt. Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren in Bauchsachen (§ 111 - § 145)
  • IV. Abschnitt: Wohnungswesen (§ 146 -§ 170)
  • A. Benützung der Wohnräume (§ 146 - § 159)
  • B. Wohnungsaufsicht (§ 160 - § 170)
  • V. Abschnitt. Kosten (§ 171 - § 175)
  • VI. Abschnitt. Schlussbestimmungen (§ 176 - § 177)
  • Vollzugserlaß zur Badischen Landesbauordnung
  • I. Allgmeines
  • II. Im einzelnen
  • Ergänzungen zum Vollzugserlaß
  • postscript
  • Graukeil
  • Einband

Volltext

IV. Abschnitt. Wohnungswesen 88 159-162 
8 159 
(1) Die Verwendung von Wohnwagen zu Wohnzwecken ist nur bei 
vorübergehendem Reiseaufenthalt auf Messen, Märkten und dergleichen 
zulässig. 
(2) Hinsichtlich der Beschaffenheit, Benüzung und Aufstellung von 
Wohnwagen können von den Baupolizeibehörden diejenigen Anordnun- 
gen getroffen werden, die aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und 
einlichkeit, der Sittlichkeit und Sicherheit und des Verkehrs im Einzel- 
zelfalle ersorderlich erscheinen. 
B. Wohnung3aufsicht 
8 160 
(1) In den Gemeinden über 10000 Einwohner finden fortlaufende 
Wohnungzsuntersuchungen statt, deren Plan nach Anhörung der Gemeinde 
vom Bezirk5rat festzustellen ist. 
(2) Für die übrigen Gemeinden bestimmt der Bezirksrat nach Anhö- 
rung der Gemeinde, ob und innerhalb welcher Zeitabschnitte allgemeine 
Wohnungsuntersuchungen stattzufinden haben. 
S 161 
(1) Zum Zweck der Wohnungzsuntersuchung sind für größere Gemein- 
den besondere Wohnungs8ausschüsje zu bestellen; in den Kleineren Ge- 
meinden ist, soweit nicht ein besonderer Wohnungs8ausj<uß bestellt wird, 
der Ort3bauausschuß (8 113) zugleich Wohnungsausschuß. 
(2) Der zuständige Amtsarzt (oder dessen Stellvertreter) und der Be- 
irksrat, sowie der Stadt- oder Bezirksbaumeister oder der Wohnungs- 
EE eeftäu: (8 162 Absaß 2), denen die betreffende Gemeinde oder 
der betreffende Gemeindeteil zugewiesen ist, sowie in Städten mit 
Staatspolizei der zuständige Staatsverwaltung8beamte gehören jedem 
Wohnungsausschuß als Mitglieder an. Die übrigen Mitglieder der Woh- 
nungsausschüjje, unter denen sich wenigstens ein Gemeinderat und ein 
Bausachverständiger befinden joll, werden vom Bürgermeister ernannt; 
gegebenenfalls ist auch das zuständige Außenorgan der öffentlichen Für- 
jorge (Fürsorgerin oder Fürsorgebeamter) beizuziehen. 
(8) Den Vorsizß in dem Wohnungsausschuß führt in den Gemeinden 
mit staatlicher Verwaltung der Ortspolizei der Staat8verwaltungsbeamte, 
in den übrigen Gemeinden der Amtsarzt, sofern nicht der zuständige 
Staatsverwaltungsbeamte an den Verhandlungen des Ausschusses teil- 
nimmt. 
S 162 
(1) Der allgemeinen Wohnungsuntersuchung haben Vorerhebungen 
durch die Bezirks- oder Stadtbaumeister vorauszugehen. Die Untersuchung 
durc<h den gesamten Wohnungsausschuß darf sich auf die bei den Vor- 
erhebungen wegen erheblicher Mängel beanstandeten Gebäude beschränken. 
Is
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS MARC XML Dublin Core

Links

DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

RIS

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viel Gramm hat ein Kilogramm?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.