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Badische Landesbauordnung

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Badische Landesbauordnung

Monografie

Persistenter Identifier:
1581325775362
Titel:
Badische Landesbauordnung
Untertitel:
Textausgabe
Verleger/Verlag:
Beck
Erscheinungsort:
München [u.a.]
Erscheinungsjahr:
1958
Umfang:
93 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Mannheim
Signatur:
C 885
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Kapitel

Titel:
Badische Landesbauordnung (§ 1 - § 177)
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
IV. Abschnitt: Wohnungswesen (§ 146 -§ 170)
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
B. Wohnungsaufsicht (§ 160 - § 170)
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Badische Landesbauordnung
  • Einband
  • Vorsatz
  • Titelseite
  • Badische Landesbauordnung (§ 1 - § 177)
  • I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen (§ 1 - § 7)
  • II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke (§ 8 - § 110)
  • III. Abschnitt. Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren in Bauchsachen (§ 111 - § 145)
  • IV. Abschnitt: Wohnungswesen (§ 146 -§ 170)
  • A. Benützung der Wohnräume (§ 146 - § 159)
  • B. Wohnungsaufsicht (§ 160 - § 170)
  • V. Abschnitt. Kosten (§ 171 - § 175)
  • VI. Abschnitt. Schlussbestimmungen (§ 176 - § 177)
  • Vollzugserlaß zur Badischen Landesbauordnung
  • I. Allgmeines
  • II. Im einzelnen
  • Ergänzungen zum Vollzugserlaß
  • postscript
  • Graukeil
  • Einband

Volltext

88 163-165 IV. Abschnitt. Wohnungswesen 
(2) Erforderlichenfalls können mit den Vorerhebungen an Stelle der 
Baujachverständigen besondere von dem Bürgermeister ernannte Woh- 
nungssachverständige betraut werden; hinjichtlich der Bestätigung, Ver- 
pflichtung und Entlassung der Wohnungssachverständigen finden die Vor- 
schriften des 8 121 entjprechende Anwendung. 
(3) Im übrigen hat die nähere Regelung des bei Vornahme der 
Wohnungsuntersuchung einzuhaltenden Verfahrens, soweit erforderlich, 
durch bezirk5- oder ort8polizeiliche Vorschrift zu erfolgen. 
S8 163 
(1) Der Wohnungsaufsicht unterliegen sämtliche zum Anjenthal von 
Mensc<hen dienenden Gebäude und Gebäudeteile; es gehören dahin Wohn- 
und Schlafräume, insbesondere auch die zur Aufnahme von Mietern oder 
Sclafgängern benüßten oder Angestellten und Arbeitern zum Aufent- 
halt oder Schlafen zugewiesenen Räume, ferner Werkstätten und Ar- 
beitsräume, sowie die dazu gehörigen Nebenräume (Zugänge, Aborte, 
Keller, Speicher usw.). 
(2) Aufgabe der Wohnungsausschüsse und der mit den Vorerhebungen 
Beauftragten ist die Feststellung, ob aus der Benüßung der in Absaß 1 
enannten Räume Nachteile für die Gesundheit oder Sittlichkeit zu be- 
fürchten sind und ob die Bestimmungen der Wohnungs3ordnung eingehal- 
ten werden. Auch sollen dieselben etwaige in bau- oder feuerpolizei- 
liher Hinsicht zu beanstandende Zustände in diesen Räumen feststellen 
und deren Beseitigung herbeiführen. 
(3) Die dem Gewerbeaufsichtsamt obliegende Nachprüfung der Ar- 
beitsgräume wird hierdurch nicht berührt. 
(4) Die unter die 88 142 bis 144 fallenden Bauten sind von der Woh- 
aungsaussicht ausgenommen; jedo<h haben die für Überwachung der be- 
treffenden Bauten zuständigen Behörden für Einhaltung der Wohnungs3- 
vorschriften zu sorgen. 
8 164 
Der Zeitpunkt und die Tageszeit, in denen die Vorerhebungen und 
die allgemeinen Eg ehen vorgenommen werden, sind 
vor Beginn derselben in ortsüblicher Weise mit dem Anfügen bekannt 
zu machen, daß die Hausbesiher und Wohnungsinhaber dem Wohnungs- 
ausschuß und den mit den Vorerhebungen Beauftragten den Eintritt in 
das Haus und die Besichtigung der zum Aufenthalt von Menschen die- 
nenden Räume und der dazu gehörigen Nebenräume (8 163) zu gestat- 
ten haben. 
8 165 
(1) Die mit den Vorerhebungen betrauten Sachverständigen (8 162) 
und die Wohnungsausschüsse haben sich über die bei Vornahme ihrer 
Untersuhungen wahrgenommenen Mißstände schriftlich zu äußern und 
die zur Beseitigung derselben geeignet erscheinenden Anträge zu stellen. 
Die Baupolizeibehörde bestimmt nach Maßgabe der bestehenden Vor- 
schriften, in welcher Weise und in welchen Fristen die gerügten Miß - 
Gg
	        

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