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Badische Landesbauordnung

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Badische Landesbauordnung

Monografie

Persistenter Identifier:
1581325775362
Titel:
Badische Landesbauordnung
Untertitel:
Textausgabe
Verleger/Verlag:
Beck
Erscheinungsort:
München [u.a.]
Erscheinungsjahr:
1958
Umfang:
93 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Mannheim
Signatur:
C 885
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Kapitel

Titel:
Vollzugserlaß zur Badischen Landesbauordnung
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
I. Allgmeines
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Badische Landesbauordnung
  • Einband
  • Vorsatz
  • Titelseite
  • Badische Landesbauordnung (§ 1 - § 177)
  • I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen (§ 1 - § 7)
  • II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke (§ 8 - § 110)
  • III. Abschnitt. Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren in Bauchsachen (§ 111 - § 145)
  • IV. Abschnitt: Wohnungswesen (§ 146 -§ 170)
  • V. Abschnitt. Kosten (§ 171 - § 175)
  • VI. Abschnitt. Schlussbestimmungen (§ 176 - § 177)
  • Vollzugserlaß zur Badischen Landesbauordnung
  • I. Allgmeines
  • II. Im einzelnen
  • Ergänzungen zum Vollzugserlaß
  • postscript
  • Graukeil
  • Einband

Volltext

Vollzugserlaß zur Badischen Lande8bauordnung 88 175-177 
8175 
Wird infolge der Übertretung bau- oder gesundheitspolizeilichher Vor- 
schriften die besondere Besichtigung oder Überwachung eines Baue3 nö- 
tig, so hat der Eigentümer de8 Baues alle hierdurch entstehenden Kosten 
zu tragen. 
VI. Abschnitt. Schlußbestimmungen 
S 176 (entfällt) 
8177 
Die Vorschriften über die Feuershau werden durch diese Verordnung 
nicht berührt. 
Vollzugserlaß zur Badischen Lande3bauordnung 
RdErl. d. MdJ vom 13. Februar 1935 
(BaVBl S 840) 
1. Allgemeines 
1. Die Verordnung des Ministeriums de8 Jnnern vom 1. September 
1907, die Handhabung der Baupolizei und das Wohnungswesen betref- 
fend (Lande8bauordnung), war die Neufassung der auf das Bau- und 
Wohnungs8wesen bezüglichen Vorschriften eines Staates, der in wirt- 
schaftlicher Blüte mit zeitigem Verständnis für die sozialen Bedürfnisse 
und Kulturellen Interessen verhältnismäßig hohe bau- und wohnungs- 
polizeiliche Anforderungen stellen konnte. Die Neufassung hatte die 
Bauvorschriften der ständig im Flusse befindlichen Entwicklung der tech- 
nischen Hilfsmittel und der Baukonstruktionen mehr angepaßt und be- 
weglicher gestaltet; sie hat gesundheitliche Fragen, soweit sie die Verhält- 
nisse der Grundstüße und der Gebäude (Bewässerung, Entwässerung, 
Aborte, Gruben usw.) betrafen, mehr als bi8her in der Bauordnung 
selbst berücksichtigt; sie hat aus gleihen Gründen bi8 zu einem gewissen 
Grade allgemeine Bestimmungen über Baudichtigkeit, Sofgröße, Ge- 
bäudehöhe, Geschoßzahl usw. getroffen, auch hinsichtlich der Raumverhält- 
nisse und der sonstigen Beschaffenheit der zu Wohn- und Arbeit5zwecken 
benußten Gebäudeteile bestimmtere Vorschriften gegeben; den Bestre- 
bungen zur Erhaltung und Förderung der heimis<hen Bauweise, der 
Landschafts- und Denkmalspflege konnte im Hinblick auf die Fassung 
des 8 116 Absaß 1 des Polizeistrafgesezbuche8 zwar nicht durch allgemein 
bindende Vorschriften in der Landesbauordnung selbst Rechnung getra- 
gen werden, wohl aber konnten Anleitungen über die auf diesem Ge- 
biet zu berücsichtigenden Verhältnisse gegeben werden; die Landesbau- 
ordnung von 1907 enthält schließlich no< nähere Vorschriften über die 
Benußung der Wohnräume und über die Regelung der Wohnungsauf-
	        

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