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Badische Landesbauordnung

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CC BY-SA: Attribution-ShareAlike 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Badische Landesbauordnung

Collection Object

Persistent identifier:
1581325775362
Title:
Badische Landesbauordnung
Sub title:
Textausgabe
Publisher:
Beck
Place of publication:
München [u.a.]
Year of publication:
1958
Extent:
93 S.
Language:
german
Structure type:
Monograph
Physical location:
Universitätsbibliothek Mannheim
Shelfmark:
C 885
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Collection Object

Title:
Vollzugserlaß zur Badischen Landesbauordnung
Structure type:
Chapter

Collection Object

Title:
I. Allgmeines
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Badische Landesbauordnung
  • Cover
  • Endsheet
  • Title page
  • Badische Landesbauordnung (§ 1 - § 177)
  • I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen (§ 1 - § 7)
  • II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke (§ 8 - § 110)
  • III. Abschnitt. Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren in Bauchsachen (§ 111 - § 145)
  • IV. Abschnitt: Wohnungswesen (§ 146 -§ 170)
  • V. Abschnitt. Kosten (§ 171 - § 175)
  • VI. Abschnitt. Schlussbestimmungen (§ 176 - § 177)
  • Vollzugserlaß zur Badischen Landesbauordnung
  • I. Allgmeines
  • II. Im einzelnen
  • Ergänzungen zum Vollzugserlaß
  • postscript
  • Greyscale card
  • Cover

Full text

Vollzugserlaß zur Badis<hen Landes8bauordnung 
Bausachen durc) den weiteren Ausbau der Selbstverwaltung der Ge- 
meinden. BiSher galt die Ortspolizei als eine Aufgabe, die der Staat als 
Inhaber der Polizeihoheit den Gemeinden übertragen hatte; im Gegen- 
saß hierzu anerkannte 8 7 Absaß 1 der Gemeindeordnung vom 5. Ok- 
tober 1921 das Recht der Gemeinden zur Ausübung der Ortspolizei als 
eigene, gemeindliche Aufgabe. Das Polizeigeseß vom 31. Januar 1923 
hat hieraus die Folgerung gezogen, indem e3 in 8 2 Absaß 2 des Ge- 
sehes bestimmte, daß die Ortspolizei auf den Gebieten de3 Wohnungs- 
und Bauwesens sowie des Feuerschußwesen8 in den Städten von der Ge- 
meinde verwaltet wird, sofern die Stadt nicht ausdrücklich darauf ver- 
zihtet, während sie in den übrigen Gemeinden beim Bezirk8amt ver- 
bleibt. Die Verwaltung der Bau-, Wohnungs- und Feuerpolizei haben 
in der Folgezeit der Größe nach übernommen: die Städte Karlöruhe, 
Konstanz vorübergehend, Baden-Baden, Durlach, Lörrach, Offenburg, 
Weinheim, Bruchsal und Villingen. Es ist hierbei bemerkenswert, daß, 
abgesehen von den Kleinsten Städten Singen, Lahr und Rastatt und 
auch von Karlsruhe, die größten Städte Mannheim, Freiburg, Heidel- 
berg und Pforzheim die Verwaltung der örtlichen Baupolizei nicht über- 
nommen haben. 
2. Seither sind rund 10 Jahre, seit der lezten sachlihen Änderung 
der Landesbauordnung 13 Jahre und seit der lezten Neufassung der 
Landesbauordnung über 25 Jahre vergangen, Zeiträume, die shon durch 
ihre Länge und nicht allein dur4 die umwälzenden Geschehnisse in 
ihrem Verlauf wiederholt die Frage nahe legten, ob die Vorschriften der 
Landesbauordnung noh mit den auf allen Gebieten veränderten Ver- 
hältnissen im Einklang standen. Die dem Ministerium vorgetragenen 
Änderungswünsche gingen in der Hauptsache und allgemein nach einer 
möglichsten Minderung der Baukosten und damit einer Verbilligung des 
Bauens sowie nac<h einer Vereinfachung, Beschleunigung und Verbilli- 
gung des baupolizeilichen Verfahrens. Die Wunden, die Krieg3- und 
Nachkriegszeit auf allen Gebieten geschlagen haben, zwangen auch hier 
zur Bescheidenheit, sie ließen bei näherer Prüfung der Änderungswünsche 
die Frage der Änderung der Landesbauordnung immer mehr unter dem 
Gesichtspunkte erscheinen, wie weit man die verhältnizmäßig hohen 
bau- und wohnungspolizeilihen Anforderungen aus der Vorkriegszeit 
wieder verlassen dürfe, ohne auf der anderen Seite den gebotenen For- 
derungen der Sicherheit nach der verschiedensten Richtung, der Gesund- 
heit, der Annehmlichkeit des Wohnens, sowie den nicht minder berech- 
tigten sozialen und Kulturellen Interessen allzusehr Abbrucg zu tun. 
Eine gewisse natürliche Abneigung gegen diesen Rückschritt, die Hoff- 
nung, daß den Zeiten des wirtschaftlihen Niedergang3 wieder günsti- 
gere Zeiten folgen, und die Tatsache, daß auch heute die mit dem Bau- 
und Wohnungswesen zusammenhängenden Fragen noch im Flusse sind, 
lassen die Zurückhaltung des Ministeriums in der Frage der Änderung 
der Landesbauordnung während der lezten Jahre als begründet er- 
sheinen. 
Bleie 
4. Die Vorarbeiten zur Änderung der Badischen Lande8bauordnung 
hat der Minister des Innern mit Erlaß vom 4. März 1930 Nr. 19901 
aufgenommen, indem er einige staatlihe und städtische Baupolizeibehör- 
(2
	        

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