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Badische Landesbauordnung

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Badische Landesbauordnung

Monografie

Persistenter Identifier:
1581325775362
Titel:
Badische Landesbauordnung
Untertitel:
Textausgabe
Verleger/Verlag:
Beck
Erscheinungsort:
München [u.a.]
Erscheinungsjahr:
1958
Umfang:
93 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Mannheim
Signatur:
C 885
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Kapitel

Titel:
Vollzugserlaß zur Badischen Landesbauordnung
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
II. Im einzelnen
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Badische Landesbauordnung
  • Einband
  • Vorsatz
  • Titelseite
  • Badische Landesbauordnung (§ 1 - § 177)
  • I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen (§ 1 - § 7)
  • II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke (§ 8 - § 110)
  • III. Abschnitt. Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren in Bauchsachen (§ 111 - § 145)
  • IV. Abschnitt: Wohnungswesen (§ 146 -§ 170)
  • V. Abschnitt. Kosten (§ 171 - § 175)
  • VI. Abschnitt. Schlussbestimmungen (§ 176 - § 177)
  • Vollzugserlaß zur Badischen Landesbauordnung
  • I. Allgmeines
  • II. Im einzelnen
  • Ergänzungen zum Vollzugserlaß
  • postscript
  • Graukeil
  • Einband

Volltext

Vollzugserlaß zur Badischen Landesbauordnung 
des Bereichs der Ortöstraßen und Pläne oder des geschlossenen Ortsteil3, 
eine umfassende Zuständigkeit des Ministeriums und der örtlichen Bau- 
polizeibehörden zur Regelung von bau-, wohnungs- oder feuerpolizei- 
lichen Angelegenheiten aller Art, eine schärfere Betonung der Notwen- 
digkeit des Einschreitens gegen ordnungswidrige Bauausführungen so- 
wie eine Verschärfung der Bestimmungen zum Schuß des Ort8- und 
Landsc<haft8bildes gegen verunstaltende Bauten. 
0. aer 
4.4 04 
Die in dem folgenden Abschnitt in der Reihenfolge der Bestimmungen 
der Landesbauordnung im einzelnen näher erläuterten Änderungen 
gehen nach verschiedener Richtung. Sie drücken sich im allgemeinen in 
folgenden Punkten aus: 
a) sie sollen zu einex Minderung der Baukosten und damit zu einer 
Verbilligung des Bauens beitragen (3. B. Minderung der Stärke der 
Brandmauern und Außenmauern, der gegenseitigen Entfernung der 
Brandmauern, der Breite der Dur<gänge von der Straße zum Hof, der 
rundslahe- sowie der Höhe der Wohnräume, des Abstandes für Holz- 
uten); 
b) sie sollen in stärkerem Maße als bisher kulturelle Interessen wah- 
ren (Bauschönheit, Landschaft8- und Denkmalsc<huß, Bekämpfung des 
sog. wilden Bauens); 
c) sie erstreben eine möglichst einheitliche Begriffsbestimmung bestimm- 
ter tehnis<er Ausdrücke in Anlehnung an Bestimmungen des Reiches 
oder von Preußen (feuerbeständig, feuerhemmend) und 
d) sie berücksichtigen die in der- Organisation der Verwaltungen seit- 
her eingetretenen Änderungen und Bezeichnungen. 
Die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen beschränken sich 
nicht auf die Änderungen der Landesbauordnung durc<h die VO vom 
13. Februar 1935, sie enthalten auch zu den nicht geänderten Bestim- 
mungen Hinweise, die zu beachten sind. 
11. Im einzelnen 
Zu 8 1 
Zu den Bauten im Sinne der Landesbauordnung können au< die 
Außenantennen, -d. h. die im Freien angeordneten Luftleiter zum Emp- 
fang der von einem Sender ausgestrahlten elektrischen Wellen gehören; 
so, wenn die Außenantennen mit einem Gebäude, 3. B. einem Sc<orn- 
stein, derart verbunden werden, daß sie seine Festigkeit, Stand- und 
Feuersicherheit gefährden. Von einer landespolizeilichhen Behandlung der 
Außenantennen hat das Ministerium im Gegensaße zu anderen Län- 
dern abgesehen: einmal dürfte die Entwicklung der Rundfunktechnik 
die im Freien angeordneten Luftleiter immer mehr entbehrlich machen; 
sodann birgt die Einführung einer besonderen polizeilichen Genehmi- 
gungspflicht für Rundfunkanlagen neben der erforderlihen Genehmi- 
gung der Reichspostverwaltung die Gefahr einer aus kulturellen und 
wirtschaftlihen Gründen unerwünschten Hemmung der Rundfunkentwick- 
lung, ferner kann etwaigen Gefahren für Leib und Leben oder für Sa- 
I
	        

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