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Katalog der Bibliothek der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Katalog der Bibliothek der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart

Monografie

Persistenter Identifier:
1590480738508
Titel:
Katalog der Bibliothek der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart
Herausgeber:
Bibliothek der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart
Verleger/Verlag:
J. B. Metzler
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1902
Umfang:
VII, 618 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1Aa 78
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
IV. Physik und Meteorologie.
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
a. Werke allgemeinen und vermischten Inhalts. Lehr- und Handbücher. Tabellen. Physikalische Technik.
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Katalog der Bibliothek der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart
  • Einband
  • Vorsatz
  • Deckblatt
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Bestand der Bibliothek. Ende Juni 1902.
  • I. Mathematik, Geodäsie und Astronomie.
  • a) Werke allgemeinen und vermischten Inhalts.
  • I b. Arithmetik, Algebra und Analysis.
  • I c. Geometrie und Trigonometrie.
  • I d. Darstellende Geometrie und geometrisches Zeichnen (einschliesslich Schattenlehre und Perspektive).
  • I e. Geodäsie.
  • I f. Astronomie.
  • I g. Mathematische Instrumente und Tabellen.
  • II. Mechanik.
  • a. Werke allgemeinen und vermischten Inhalts.
  • II b. Theoretische Mechanik im allgemeinen. Mechanik fester Körper.
  • II c. Elastizitäts- und Festigkeitslehre, Materialprüfungen. Ingenieurmechanik, insbes. Statik der Baukonstruktionen.
  • II d. Hydromechanik und Aëromechanik.
  • III. Maschineningenieurwesen.
  • a. Werke allgemeinen und vermischten Inhalts. Hand- und Taschenbücher.
  • III b. Maschinenelemente. Triebwerksanlagen. Eisenkonstruktionen.
  • III c. Dampfmaschinen.
  • III d. Dampfkessel. Feuerung, Heizung und Lüftung.
  • III e. Wasserkraftmaschinen.
  • III f. Kraftmaschinen. Gas- und Erdölmotoren.
  • III g. Maschinen des Eisenbahnwesens. Schiffbau und Trajekte. Flugtechnik
  • III h. Arbeitsmaschinen.
  • III i. Elektrotechnik.
  • III k. Messapparate.
  • IV. Physik und Meteorologie.
  • a. Werke allgemeinen und vermischten Inhalts. Lehr- und Handbücher. Tabellen. Physikalische Technik.
  • IV b. Allgemeine Physik.
  • IV c. Akustik.
  • IV d. Optik. Photographie. Optische Instrumente.
  • IV e. Wärmelehre.
  • IV f. Elektrizität und Magnetismus.
  • IV g. Geophysik. Meteorologie.
  • V a. Chemie und Pharmacie.
  • 1. Werke allgemeinen und vermischten Inhalts.
  • V a. 2. Theoretische und physikalische Chemie. Elektrochemie. Thermochemie. Photochemie.
  • V a. 3. Anorganische, organische und analytische Chemie.
  • V a. 4. Pharmazeutische Chemie. Nahrungsmittelchemie. Toxikologie. Physiologische Chemie. Agrikulturchemie.
  • V b. Chemische Technologie.
  • V c. Berg-, Hütten- und Salinenwesen.
  • VI. Naturgeschichte.
  • a. Werke allgemeinen und vermischten Inhalts.
  • VI b. Botanik. Pharmakognosie. Bakteriologie.
  • VI c. Mineralogie (einschl. Mineralchemie), Krystallographie, Geognosie, Geologie, Paläontologie, physische Erdkunde. Geologische Karten.
  • VI d. Zoologie, Physiologie, Anthropologie.
  • VII. Mechanische Technologie.
  • a. Werke allgemeinen und vermischten Inhalts.
  • VII b. Metall-, Holz- und Steinbearbeitung. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen.
  • VII c. Fasertechnologie: Appretur, Spinnerei, Weberei, Papierbereitung, Nähmaschinen u. dergl.
  • VII d. Mühlenwesen.
  • VII e. Druckverfahren und Buchbinderei.
  • VIII. Landwirtschaft und Forstwesen.
  • IX. Bauingenieurwesen.
  • a. Werke allgemeinen und vermischten Inhalts.
  • IX b. Erd-, Grund-, Strassen- und Tunnelbau. dierungen. Sprengtechnik
  • IX c. Eisenbahnbau und -Betrieb.
  • IX d. Brückenbau.
  • IX e. Wasserbau.
  • X. Architektur, Bildnerei und Malerei. Kunstgeschichte und Kunstlehre.
  • a. Werke allgemeinen und vermischten Inhalts.
  • X b. Hochbaukunde.
  • X c. Entwürfe und ausgeführte Hochbauten der Neuzeit. Anordnung der Gebäude. Städtebau und Städteanlagen. Ehrendenkmäler. Monographien. Architektonische Sammelwerke.
  • X d. Denkmäler der Kunst. Kunstsammlungen.
  • X e. Kunstgeschichte.
  • X f. Formen- und Stillehre. Ornamentik und Dekoration. Kunstgewerbe. Technik der Bildnerei und Malerei. Zeichenkunst und Zeichenvorlagen. Anatomie für Künstler. Schriftwesen und Schriftvorlagen.
  • XI. Handelskunde.
  • XII. Rechts- und Staatswissenschaft.
  • XII a. Staats- und Verwaltungsrecht. Gesetzgebung. Gesetze, Verordnungen und Verträge.
  • XII b. Staatslehre und Politik. Finanzwissenschaft. Volkswirtschaftslehre. Gesellschaftswissenschaft. Versicherungswesen. Arbeiterfrage. Statistik.
  • XIII. Geschichte.
  • a. Allgemeine Geschichte.
  • XIII b. Kulturgeschichte.
  • XIII c. Biographien. Denkschriften. Tagebücher. Briefwechsel.
  • XIV. Geographie.
  • XIV. Geographie.
  • XIV b. Atlanten, Karten und Pläne.
  • XV. Philosophie, Religionswissenschaft und Pädagogik.
  • XVI. Sprach- und Litteraturkunde.
  • XVII. Schöne Litteratur.
  • XVIII. Werke vermischten Inhalts.
  • a. Allgemein wissenschaftliche Werke. Sammelwerke. Encyklopädien. Festschriften. Patentschriften.
  • XVIII b. Bibliothekwissenschaft. Bibliographie. Repertorien. Kataloge. Adressbücher.
  • XVIII c. Ausstellungswesen.
  • XVIII d. Gesundheitspflege.
  • XVIII e. Militär- und Marinewesen.
  • XVIII f. Musik und Theaterwesen.
  • XVIII g. Turn- und Feuerlöschwesen.
  • XVIII h. Stenographie.
  • XIX. Zeitschriften, Zeitungen und periodisch erscheinende Werke.
  • Nachtrag
  • Register.
  • postscript
  • Graukeil
  • Einband

Volltext

Zur Geschichte der Stuttgarter Wirtshäuser? 
Von Gustav Karth. 
sei mir heute gestattet, Sie in die Wirtshäuser 
und das Wirtshausleben hiesiger Stadt in ver 
gangenen Zeiten zu geleiten. Fürchten Sie 
aber nicht, daß Sie sich mit mir zu lange in 
den Wirtshäusern aufhalten müssen, dafür hat die hohe 
Obrigkeit schon längst gesorgt, denn es liegt ein herzogt. 
Erlaß vom 15. September 1673 vor, in welchem es heißt: 
„Daß nach 9 Uhr nach dem mit der Trommel beschehenen 
Zapfenstreich sich Niemand, wer der sei, ohne Ausnahme, 
ohne brennendes Licht auf der Straße betreten lassen solle; 
wer auch um diese Zeit noch in Wirtshäusern in Sauß und 
Schmauß sich betreffen lassen wird, selbiger ohne Unterschied 
wer man auch sei, soll durch die Patrolle hinweg und unter 
die 6orxs äo garde gebracht, die Nacht darin behalten, am 
Morgen aber der betreffenden Stelle zur Bestrafung über 
geben werden." 
Wir werden uns selbstverständlich danach richten, es 
scheint mir aber fast, daß unsere Voreltern nicht immer so 
getreue Unterthanen waren, wie sie es hätten sein sollen, denn 
genannter Erlaß mußte schon am 8. Mai 1674, also kaum 
Vs Jahr nachher, wieder erneuert werden. Auch in Betreff 
des Straßenlärms erschien schon am 8. Dezember 1646 eine 
Verordnung, welche lautet: 
„Du Vogt vornehme, waß Gestalten, ohnerachtet 
dieser höchst kläglichen Zeiten, sowohl an Werk-, als 
auch Sonn- und Feiertägen, bei nächtlicher Weil das 
Gassatum gehen, Schreyhen, Jauchzen, hin- 
und Widerlaufen und dabey vorübergehende Schlag 
händel, auch andere Jnsolentien bei ledigen und Handt- 
werksburst, insonderheit aber bei jungen Weingärtnern, 
auf öffentlicher Gassen allzugemein werden will — du 
Vogt sollest solche auf jedesmahliges Betretten, einem 
Andern zum Exempel, in das auf dem Markt stehende 
Narrenhauß bei Hellem Tag ohnnachläßig einstecken, 
und alldorten nach Verbrechen abbüßen lassen. Und 
soll dieser Befehl auf öffentlicher Canzel abgelesen werden." 
Hier will ich gleich beifügen, daß das Narrenhäusle 
im Herrenhause auf dem Marktplatz untergebracht war. Auch 
* Vortrag im Württembergischen Altertums-Verein 1890. 
Ilm Wiederholungen zu vermeiden mußten einige Stellen des 
Originals gestrichen werden. 
noch im Jahr 1814 wird befohlen, es müsse jedermann, der 
sich nach 10 Uhr auf der Straße betreten lasse, mit einem 
brennenden Licht in der Laterne versehen sein, widrigenfalls 
der Übertreter ohne Unterschied des Standes auf die Haupt 
oder Polizeiwache geführt wird. 
Solange Stuttgart besteht, sind die umliegenden Berge 
zum Weinbau benützt worden und daß solcher von den ältesten 
uns bekannten Zeiten, d. h. vom Jahr 1229 an, ein wesent 
licher Faktor im Lebensunterhalt unsrer Vorfahren war, ja, 
ich kann wohl sagen, die größte Rolle dabei spielte, geht ja 
ganz sicher daraus hervor, daß die Chronisten vom Jahr 
1235 an bis auf unsre Zeit uns fast von jedem Jahr er 
zählen, wie der Wein geraten ist. Der Weinwachs war oft 
ein so bedeutender, daß der Preis des Weins in guten Jahr 
gängen, auch nach den damaligen Geldverhältnissen, sehr nieder 
war; es wuchs z. B. anno 1386 so viel Wein, daß es an 
Geschirr mangelte und der Eimer 10 Kreuzer kostete; vom 
Jahr 1426 schreibt der Chronist, es sei eine wohlfeile Zeit, 
der Eimer Wein koste 13 Kreuzer, man konnte im Wirts 
hause die Zeche nicht bezahlen, sondern man mußte, um für 
1 Heller zu trinken, zweimal kommen; 1430 wuchs so viel 
und guter Wein, daß wenn jemand um 1 Heller 1 Maß 
Wein holen ließ, man ihm noch einen roten Nestel dazu 
schenkte; 1465 war der Wein ebenfalls gut und viel, man 
gab für 1 eimeriges Faß 1 Eimer Wein, aber 1484 wuchs 
ein so guter Wein, wie seit Menschengedenken nicht, die Fülle 
war so groß, daß man sogar Kalk und Lehm damit anrührte, 
was vielleicht auch bei dem damaligen Turmbau der Stifts 
kirche der Fall war und was bei den alten Stuttgartern heute 
noch als ganz sicher augenommen wird; die Maß des besten 
kostete 1 Pfennig, von geringerem die Maß 1 Ei. 
Bei einer solchen Fülle von Wein und bei einer Be 
völkerung von im Jahr 1400 erst 4000, im Jahr 1600 
etwa 9000 Seelen, war es kein Wunder, daß unsre Vor 
fahren im allgemeinen fast nur Wein getrunken haben, wahr 
scheinlich auch nicht gerade wenig, denn es wird uns vom 
Jahr 1558 erzählt, daß das Zutrinken abnehme, aber 
das Voll trinken zunehme'. 
Die Wirte selbst scheinen unter strenger Kontrolle ge 
standen und einer Art Taxe unterworfen gewesen zu sein, 
denn eine gedruckte Wirtsordnung für die Städte Stuttgart
	        

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