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Bauordnung vom 28. Juli 1910

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bauordnung vom 28. Juli 1910

Monografie

Persistenter Identifier:
1590480738508
Titel:
Katalog der Bibliothek der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart
Herausgeber:
Bibliothek der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart
Verleger/Verlag:
J. B. Metzler
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1902
Umfang:
VII, 618 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1Aa 78
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
V a. Chemie und Pharmacie.
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
V a. 2. Theoretische und physikalische Chemie. Elektrochemie. Thermochemie. Photochemie.
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bauordnung vom 28. Juli 1910
  • Einband
  • Teil I: Gesetzestext
  • Titelseite
  • Vorwort
    Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis zur Bauordnung
  • Bauordnung vom 28. Juli 1910
  • Bauberechtigung und Bauvorschriften im allgemeinen
  • Anlage der Orte und Ortstraßen
  • Polizeiliche Bestimmungen für die einzelnen Bauten
  • Baulastenbuch
  • Zuständigkeit der Behörden, Verfahren und Kosten in Bausachen
  • Schlussbestimmungen
  • Alphabetisches Sachregister zur Bauordnung
  • Teil II: Ausführungsbestimmungen
  • Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung. Vom 10. Mai 1911
  • Verfügung des Ministeriums des Innern über Feuerungseinrichtungen. Vom 22. Januar 2011
  • Editorische Notiz
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

  
Artikel 99. 85 
abgegeben werden; im übrigen iſt die Rechtsgültigkeit 
solcher Erklärungen nach den Beſtimmungen des bür- 
gerlichen Rechts zu beurteilen. 
(4) Soll durch übernahme einer Baulaſt im Sinn 
des Abſ. 3 die zulässige Überbauung eines Grundſtücks 
nach Fläche oder Höhe zugunsten eines Nachbarn ver- 
ringert werden, ſo iſt der Eintrag in das Baulaſten- 
buch nur zulässig, wenn auch diejenigen zuſtimmen, 
deren im Grundbuch eingetragene Rechte an dem zu 
belaſtenden Grundstücke durch die Baulast betroffen 
werden. Diese Huſtimmung iſt nicht erforderlich, 
wenn die Übernahme der Baulaſt nach Lage des Falles 
unschädlich iſt. Hierüber hat die Schätzungsbehörde 
(Art. 39 und 40 des Ausführungsgeſeßes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuch) endgültig zu entſcheiden. Diese Be- 
stimmungen kommen zur entsprechenden Anwendung, 
wenn der Eigentümer eines Grundstücks eine Baulaſt 
zugunsten eines eigenen benachbarten Grundſtücks be- 
stellt, auf dem nicht dieſelben Rechte Dritter ruhen. 
(5) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Geſeßes 
bereits übernommenen Baulaſten bleiben in ihrem 
Rechtsbeſtand unverändert. 
(6) über den bestrittenen Rechtsbeſtand einer Bau- 
laſt im Sinn des Abſ. 3 wird, wenn ſich der Streit in 
dem baupolizeilichen Verfahren wegen der Genehmi- 
gung eines Baugeſuchs ergibt und die nachgeſuchte Ge- 
nehmigung durch den Bestand oder den Nichtbestand der 
Baulaſt bedingt ist, in dem Verfahren über das Ge- 
nehmigungsgeſuch, andernfalls auf Klage eines der 
beteiligten Grundeigentümer, wenn er an der alsbal- 
digen Feststellung des Rechtsverhältnisses ein rechtliches 
Interesſſe hat, von den Verwaltungsgerichten gemäß 
  
  
 
	        

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