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Bauordnung für das Königreich Württemberg vom 28. Juli 1910

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bauordnung für das Königreich Württemberg vom 28. Juli 1910

Monografie

Persistenter Identifier:
1590480738508
Titel:
Katalog der Bibliothek der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart
Herausgeber:
Bibliothek der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart
Verleger/Verlag:
J. B. Metzler
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1902
Umfang:
VII, 618 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1Aa 78
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
IX. Bauingenieurwesen.
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
IX b. Erd-, Grund-, Strassen- und Tunnelbau. dierungen. Sprengtechnik
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bauordnung für das Königreich Württemberg vom 28. Juli 1910
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Erklärung der Abkürzungen
  • Bauberechtigung und Bauvorschriften im allgemeinen
  • Anlage der Orte und Ortstraßen
  • Polizeiliche Bestimmungen für die einzelnen Bauten
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Stellung und Lage der Bauten und ihr Verhältnis zu den Straßen und benachbarten Gebäuden und Grundstücken
  • Ausführung der Bauten
  • Baulastenbuch
  • Zuständigkeit der Behörden, Verfahren und Kosten in Bausachen
  • Schlussbestimmungen
  • Alphabetisches Sachregister
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

  
  
    
At. ->. 
aber die angefochtene Anordnung anläßlich der Entscheidung über ein 
Baugeſuch von der Baupolizeibehörde getroffen worden ist, die der 
letzteren übergeordnete Baupolizeibehörde. 
Erläuterungen zu Art. 43. 
, 1) Die Vorschrift greift wesentlich weiter in bestehende Einrichtungen 
ein, als dies durch Art. 27 Absatz 2 und Art. 33 Absſaty 5 der B.-O. 
von 1872 geschehen ist. 
2) Ergänze: von der ordentlichen Straßenpolizeibehörde; vergl. Art. 34 
Anm. 10. 
Art. 44. !) 
Jeder Bau muß so angelegt werden, daß für den Zutritt von 
Licht und Luft der erforderliche Raum gesichert iſt und die notwendige 
Zugänglichkeit besteht. 
Erläuterung zu Art. 44. 
1) Der entsprechende Art. 28 der B.-D. von 1872 hatte sich in Ver- 
bindung mit § 23 der Vollz.-Verf. vom 23. November 1882 mit Vor- 
schriften über die Zugänglichkeit und zwar lediglich vom feuerpolizeilichen 
Standpunkt aus begnügt. Auch Art. 35 a. a. O. ermangelte, was Licht- 
und Luftzutritt anlangt, der erforderlichen Bestimmtheit. 
Art. 45. 
(1) Soweit sich nicht aus den sonstigen Vorschriften ein anderes er- 
gibt, dürfen auch die nicht an die Baulinie oder Straßengrenze an- 
ſtoßenden Außenseiten der Gebäude, !) jedoch für die Regel nur dann, 
wenn sie keine Fenster enthalten, auf die Eigentumsgrenze gestellt werden. 
(2) Werden solche Außenseiten nicht auf die Eigentumsgrenze gestellt, 
so haben sie von dieser einen Abstand von nirgends weniger als 
2 Meter einzuhalten. Zn gleicher Weise müſsen Gebäude desselben 
Grundstücks, ?) die nicht unmittelbar aneinander gebaut werden, wenig- 
stens 2 Meter voneinander entfernt bleiben. 8) 
(3) Auf Schuppen im Sinn von Art. 76 und auf unbedeutende 
Gebäude im Sinn des Art. 81 finden beim Zutreffen der dort be- 
Abs. 2 keine Anwendung. 
zeichneten Voraussetzungen die Vorschriften des 
Abs. 2 von der 
(4) Auch können Ausnahmen von der Vorschrift des 
Baupolizeibehörde auf Einzelwohnsiten und in solchen ländlichen Orten 
und Ortsteilen (Art. 125) zugelassen werden, wo durch die herkömmliche 
oder durch Ortsbauſatzung vorgeschriebene Bauweise Gewähr für ge- 
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