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Die östlichen schwäbischen Landesteile (1)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die östlichen schwäbischen Landesteile (1)

Monografie

Persistenter Identifier:
1598525352286
Titel:
Moderne Baukunst
Untertitel:
Außen- und Innenansichten modern ausgeführter Wohn- und Geschäftshäuser, Villen und Landhäuser
Herausgeber:
Lambert & Stahl
Verleger/Verlag:
Wittwer
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1905
Umfang:
60 Bl.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1Kb 1287
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Illustration

Titel:
Miethaus in München. Architekt: Professor M. Dülfer in München.
Strukturtyp:
Illustration

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Württembergische Ländliche Rechtsquellen
  • Die östlichen schwäbischen Landesteile (1)
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Einleitung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Fürstentum Öttingen
  • Kloster Kirchheim am Ries
  • Deutschorden'scher Besitz
  • Reichsstadt Nördlingen
  • Fürstlich Turn und Taxis'sche Herrschaften
  • Altwürttembergisches Oberamt Heidenheim
  • Gefürstete Propstei Ellwangen
  • Gräflich Adelmann von Adelmannsfelden'sche Orte
  • Reichsstadt Aalen
  • Freiherr von Wöllwarth'sche Orte
  • Reichsstadt Gmündische Orte
  • Gräflich von Rechberg'sche Herrschaften
  • Register
  • Nachtrag und Berichtigungen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

205 
2 —— 
mißbreich wider abgestelt, hingegen wie es von ihrn voreltern und 
unerdenklichen jahren und der gemeind in ein und anderm fridlich 
gehalten und geyebt, wider vortgepflanzt werde, dessen alles die 
samtliche gemeind genuegsamb erinnert und zu gemüete gefirt, wie 
dann darauf sie sich miteinander einhelliglich verainbart, ver- 
glichen, beschloßen und unß zu ende underschribene underdienst- 
lich und gebürend gebeten, inen solche ihre fürnembte und: not- 
wendigste gemeine gebreich, gemeindrechtsambe und ordnung von 
puncten zue puncten nacheinander, wie es einstheils vor alters und 
{0 viln jahrn hero durch und bey ihren voreltern, anderstheilß bey 
ihnen selbsten sein gehalten, auch künftigs durch sie und ihre 
nachvolger umb gemeinen nutzens willen nach solche gehalten 
werden, fürzunemmen und zwar anfangs auch dieses anstatt eines 
saalbüechlins uf das pappür zu bringen, waß die gemaind jörlich 
{5 an bestendigen gülten. und von den beeden thorheüßern uf begebende 
verenderungen fahl und handlohn einzunemmen, item an gemeinen 
wesen“), die jörlich zu verleihen, auch holtz, trib und huet haben 
und wie sich jedes in seinen bezirck erstreckt und dan wievil 2) und 
wer ein gemeindrecht hat, auch wie es sonsten mit dem schuel- 
20 meister, fluerer*) und andern under der gemeind zu halten, damit 
sich in künftigen ewigen zeiten jung und neue angehende gemeinds- 
leuth demselben wißen zu erinern und der gemeind nichts *) ent- 
zogen oder eintrag beschehe, auch etwan einer den andern vor 
schaden wiße und kenne helfen warnen und dagegen seinem nutzen 
25 und fromen fürdern, auch ein jeder selbs vor schaden sich hüeten 
könne. Wan wür dan solich ihr vorhaben und begern nit für 
unbillich angesehen und vilmehr helfen befürdern alß zue hindern 
begehrn, sintemaln unß vorhin von ambts wegen obgelegen bey 
allen”) unßern ambtsanbefohlnen umb fridliebender einigkeit willen 
3% in allem vilmehr ein guete ordnung alß daß widerige zu halten, 
alß haben uf mehrberierter ganzen ersamen gemeind pitlich an- 
langen wür zue aufsetzung dießer ordnung erwelt und gezogen 
die elteste gemeindsmöner und welche umb der gemeind sachen 
und alten gebreüchen die meiste wißenschaft gehabt, nemblichen 
35 Georg Stöcker und Wolf Pfitzer, der zeit verordnete burgermeister. 
') B wäsen. 
) B es sonsten. 
') B fluher. 
) In B fehlt „demselben wißen — nichts“ 
®) Fehlt in B. 
Wintterlin, Ländliche Rechtsquellen 
)
	        

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