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Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Metadaten: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1602495396786
Titel:
Jahreshefte des Vereins für Vaterländische Naturkunde in Württemberg : zugl. Jahrbuch d. Staatlichen Museums für Naturkunde in Stuttgart
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsverlauf:
18XX
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Gesellschaft für Naturkunde in Württemberg e.V.
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1602495396786_1_2_1845_1846
DOI:
Titel:
Jahreshefte des Vereins für Vaterländische Naturkunde in Württemberg : zugl. Jahrbuch d. Staatlichen Museums für Naturkunde in Stuttgart
Autor:
Mohl, Hugo von
Plieninger, Wilhelm Heinrich Theodor
Fehling, Hermann Christian von
Menzel, Wolfgang
Krauß, Ferdinand von
Jahrgang/Band:
Bd. 1-2, 1845-1846
Erscheinungsjahr:
1845
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX965/8
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Gesellschaft für Naturkunde in Württemberg e.V.

Ausgabe

Titel:
Bd. 1, 1845, [Heft 2]
Strukturtyp:
Ausgabe

Teil

Titel:
I. Angelegenheiten des Vereins
Strukturtyp:
Teil

Artikel

DOI:
Titel:
Erste Generalversammlung des Vereins für vaterländische Naturkunde in Württemberg am 2. Mai 1845 zu Stuttgart
Strukturtyp:
Artikel

Kapitel

Titel:
Vorträge
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Professor Dr. Kurr über die Verbreitung des knochenführenden Lehms
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamte Baugewerbe
  • Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Sechster Jahrgang. No. 1.
  • Sechster Jahrgang. No. 2.
  • Sechster Jahrgang. No. 3.
  • Sechster Jahrgang. No. 4.
  • Sechster Jahrgang. No. 5.
  • Sechster Jahrgang. No. 6.
  • Sechster Jahrgang. No. 7.
  • Sechster Jahrgang. No. 8.
  • Sechster Jahrgang. No. 9.
  • Sechster Jahrgang. No. 10.
  • Sechster Jahrgang. No. 11.
  • Sechster Jahrgang. No. 12.
  • Sechster Jahrgang. No. 13.
  • Sechster Jahrgang. No. 14.
  • Sechster Jahrgang. No. 15.
  • Sechster Jahrgang. No. 16.
  • Sechster Jahrgang. No. 17.
  • Sechster Jahrgang. No. 18.
  • Sechster Jahrgang. No. 19.
  • Sechster Jahrgang. No. 20.
  • Sechster Jahrgang. No. 21.
  • Sechster Jahrgang. No. 22.
  • Sechster Jahrgang. No. 23.
  • Sechster Jahrgang. No. 24.
  • Sechster Jahrgang. No. 25.
  • Sechster Jahrgang. No. 26.
  • Sechster Jahrgang. No. 27.
  • Sechster Jahrgang. No. 28.
  • Sechster Jahrgang. No. 29.
  • Sechster Jahrgang. No. 30.
  • Sechster Jahrgang. No. 31.
  • Sechster Jahrgang. No. 32.
  • Sechster Jahrgang. No. 33.
  • Sechster Jahrgang. No. 34.
  • Sechster Jahrgang. No. 35.
  • Sechster Jahrgang. No. 36.
  • Sechster Jahrgang. No. 37.
  • Sechster Jahrgang. No. 38.
  • Sechster Jahrgang. No. 39.
  • Sechster Jahrgang. No. 40.
  • Sechster Jahrgang. No. 41.
  • Sechster Jahrgang. No. 42.
  • Sechster Jahrgang. No. 43.
  • Sechster Jahrgang. No. 44.
  • Sechster Jahrgang. No. 45.
  • Sechster Jahrgang. No. 46.
  • Sechster Jahrgang. No. 47.
  • Sechster Jahrgang. No. 48.
  • Sechster Jahrgang. No. 49.
  • Sechster Jahrgang. No. 50.
  • Sechster Jahrgang. No. 51.
  • Sechster Jahrgang. No. 52.
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

28 
BAUZEITUNG 
Nr. 4 
Das neue englische Patentgesetz und 
seine Bedeutung für die deutsche Industrie 
Von Patentanwalt B o s c h - Stuttgart 
Das neue englische Patentgesetz vom 1. Januar 1908 
hat zahlreiche Neuerungen mit sich gebracht, von denen 
nachstehend nur die wichtigsten herausgegriffen werden 
sollen. Während bisher nur eine beschränkte Neuheits 
prüfung bestand, die den Yorprüfer nur zu einem ent 
sprechenden Vermerk in der Patentschrift, jedoch nicht 
zu einer Zurückweisung des Patentgesuchs berechtigte, 
kann jetzt wegen mangelnder Neuheit auch die Zurück 
weisung des Patentes stattfinden. Ein Vorzug des Ge 
setzes besteht darin, daß jetzt auch Zusatzpatente an 
gemeldet werden können; ferner ist es möglich, unter 
gewissen Umständen Patente, die infolge Nichtzahlung 
der Gebühr erloschen sind, Wiederaufleben zu lassen. 
Die bisherigen Grundsätze für die Erteilung einer 
Zwangslizenz bzw. Rücknahme des Patentes auf Antrag 
nach drei Jahren vom Patentdatum sind auch im neuen 
Gesetz im wesentlichen beibehalten. 
Die wesentlichste Abänderung des neuen Patentgesetzes 
besteht jedoch nach Art. 27 darin, daß ein Patent inner 
halb vier Jahren, vom Tage der Anmeldung ab gerechnet, 
als zurückgenommen erklärt werden kann, wenn der 
patentierte Gegenstand oder das patentierte Verfahren 
ausschließlich oder hauptsächlich außerhalb des Vereinigten 
Königreichs hergestellt oder zur Ausführung gebracht 
wird. 
Soll das Patent nicht für zurückgenommen erklärt 
werden, so hat der Patentinhaber den Nachweis zu er 
bringen, daß der Gegenstand des Patentes in ange 
messenem Umfange im Vereinigten Königreich hergestellt 
oder zur Ausführung gebracht wird, oder daß der Patent 
inhaber ausreichende Gründe anführt, warum der Patent 
gegenstand nicht in diesem Umfange hergestellt oder zur 
Ausführung gebracht wird. 
Im letzteren Fall, d. h. bei Anführung ausreichender 
Gründe, kann eine Frist von zwölf Monaten bewilligt 
werden. 
Es ist hieraus ersichtlich, daß der erwähnte Art. 27 
für die deutsche Industrie von großem Nachteil ist, in 
sofern sie dadurch gezwungen wird, ihre Patente in Eng 
land ausführen zu lassen, was für das englische National 
vermögen, da hierbei in der Hauptsache nur englische 
Arbeiter Beschäftigung finden werden, von immenser 
Tragweite ist, besonders wenn man noch berücksichtigt, 
daß die Fabrikation eines einzigen Patentartikels nur 
selten die Errichtung einer Fabrik rentabel gestaltet, daß 
vielmehr in Verbindung mit diesem Artikel noch andre 
nichtpatentierte Gegenstände fabriziert werden müssen, 
die sonst in Deutschland hergestellt würden. Von vielen 
Seiten wird diese Maßregel als eine große Härte empfunden; 
jedoch hat Deutschland keinen Anlaß, sich darüber zu 
beklagen, denn erstens richtet sich der genannte Artikel 
nicht nur gegen Deutschland, sondern auch gegen die 
gesamte nichtenglische Industrie, und zweitens ist der 
Art. 27 in der Hauptsache lediglich dem § 11 des deut 
schen Patentgesetzes nachgebildet, wonach die Zurück 
nahme des Patentes ebenfalls ausgesprochen werden kann, 
wenn innerhalb dreier Jahre, von der Patenterteilung ab 
gerechnet, nicht in angemessenem Umfang in Deutschland 
fabriziert oder doch alles getan wird, um diese Ausführung 
zu sichern. 
Die Befürchtungen, die die deutsche Industrie wegen 
der Handhabung des Art. 27 hegt, dürften übertrieben 
und im wesentlichen durch die bereits in die Wege 
geleiteten Etablierungen einer Anzahl von deutschen 
chemischen Großfabriken veranlaßt sein. 
Diese Etablierungen sind aber nicht allein wegen des 
Art. 27 erfolgt, sondern auch deshalb, weil mit einer 
Niederlassung in England wesentliche Vergünstigungen, 
namentlich im Verkehr mit den englischen Kolonien, ver 
knüpft sind. • 
Allerdings hat der Vater des neuen englischen Patent 
gesetzes, der Schatzkanzler Lloyd George, sich dahin 
ausgesprochen, daß das Gesetz streng gehandhabt werde 
und daß jeder Versuch, mit demselben zu spielen, für 
den Betreffenden von ernstlichen Folgen begleitet sein 
könne. 
Anderseits hat sich der Präsident des englischen 
Patentamtes dahin geäußert, daß die Bestimmungen des 
Art. 27 von den englischen Gerichten in ähnlicher Weise 
wie in Deutschland interpretiert würden. 
Die Besitzer wertvoller Patente werden also in Eng 
land fabrizieren müssen, und sie werden wohl innerhalb 
vier Jahren dort auch Interessenten finden, die die Fabri 
kation übernehmen. 
Was die weniger wichtigen Patente anbelangt, so wird 
bei diesen der Schaden wahrscheinlich nicht zu groß sein, 
denn diese sind bisher schon zum größten Teil vor Be 
ginn des fünften Patentjahres erloschen, weil der Erfinder 
keine Patentgebühren mehr bezahlt hat, wenn er inner 
halb vier Jahren keinen Interessenten fand. 
Eine Aufhebung des für manche Betriebe zweifellos 
lästigen und im allgemeinen für die deutsche Industrie 
nachteiligen Art. 27 dürfte wohl nur dann in Aussicht 
zu nehmen sein, wenn auch andre Staaten, vor allem 
Deutschland, mit der Authebung dieser Bestimmung Vor 
gehen. 
A Tom Holzmarkt 
Die winterliche Witterung ist für die Ausdehnung 
eines größeren Handels am rheinischen Holzmarkte sehr 
hinderlich. Dabei läßt sich über die Aussichten, die 
sich gegenwärtig über den Umfang der Bautätigkeit 
bieten, noch nichts Bestimmtes sagen. Kein Wunder, 
wenn sich die Händler mit der Eingehung von Engage 
ments zurückhalten. Ganz leblos liegt der Verkehr frei 
lich nicht, denn ab und zu finden immer Umsätze statt. Ja, 
es hat sogar den Anschein, als ob sich in allerjüngster 
Zeit eine etwas, bessere Kauflust herausgebildet hätte. 
Da die Preise im verflossenen Jahre in allen Artikeln 
fast sehr herabgedrückt wurden, läßt es sich erklären, 
daß die Verkäufer nunmehr mit Versuchen, bessere Er 
löse zu erzielen, hervortreten. Wenn sich auch auf die 
erhöhten Forderungen hin die Zurückhaltung weiter aus 
prägte, so ist doch auf der andern Seite zu konstatieren,
	        

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