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Badische Landesbauordnung

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Badische Landesbauordnung

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1602495396786
Titel:
Jahreshefte des Vereins für Vaterländische Naturkunde in Württemberg : zugl. Jahrbuch d. Staatlichen Museums für Naturkunde in Stuttgart
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsverlauf:
18XX
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Gesellschaft für Naturkunde in Württemberg e.V.
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1602495396786_32_1876
DOI:
Titel:
Jahreshefte des Vereins für Vaterländische Naturkunde in Württemberg : zugl. Jahrbuch d. Staatlichen Museums für Naturkunde in Stuttgart
Weitere Titel:
Württembergische naturwissenschaftliche Jahreshefte
Herausgeber:
Hofmeister, Wilhelm
Fehling, Hermann Christian von
Fraas, Oscar
Krauß, Ferdinand von
Zech, Paul
Jahrgang/Band:
Bd. 32, 1876
Erscheinungsjahr:
1876
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/965.8
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Gesellschaft für Naturkunde in Württemberg e.V.

Ausgabe

Titel:
1. und 2. Heft
Strukturtyp:
Ausgabe

Illustration

Titel:
Tafel I
Strukturtyp:
Illustration

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Badische Landesbauordnung
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort zur ersten Auflage
  • Vorwort zur zweiten Auflage
  • Inhalt
  • Abkürzungen (nach den Vorschlägen des deutschen Juristentages)
  • Verordnung die Handhabung der Baupolizei und das Wohnungswesen betreffend (Landesbauordnung)
  • I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 7)
  • II. Abschnitt: Bebauung der Grundstücke (§§ 8 - 110)
  • III. Abschnitt: Von der Zuständigkeit der Behörden und dem Verfahren in Bausachen (§§ 111 - 145)
  • IV. Abschnitt: Wohnungswesen (§§ 146 - 169)
  • V. Abschnitt: Kosten (§§ 170 - 175)
  • VI. Abschnitt: Schlußbestimmungen (§§ 176, 177)
  • Anhang
  • A. Besondere Bauvorschriften
  • B. Strafbestimmungen
  • Register
  • Werbung
  • Nachtrag zur Landesbauordnung vom 13. Januar 1913
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

2( 
Lande8bauordnung. 
gesamten Baupolizeirechts ihres Geltung3bereichs mit der Wirkung 
zu betrachten, daß mit ihrem Erscheinen die Polizei behindert wäre, 
darüber hinaus die ihr durch das Geseß anvertrauten sehr verschieden- 
artigen Interessen der öffentlichen Sicherheit und Wohlfahrt im 
Einzelfalle nach wie vor wahrzunehmen. 
Aus dem gleichen Grunde vermag der Umstand, daß die BO, 
auf dem in Betracht kommenden Gebiete keine Bestimmungen ge- 
troffen hat, die Polizeibehörde in Betätigung der ihr anvertrauten 
Aufgaben nicht zu beschränken. Wird das vorliegende Bauvorhaben 
von den in der BO. aufgestellten Vorschriften getroffen, so muß es 
auch ausnahmslo8 hiernach geprüft und verbeschieden werden; es 
kommt der Baupolizeibehörde nicht zu, über das allgemein für aus- 
reichend erachtete Maß der Beschränkung hinauszugehen, in8besondere 
die Ausführung der baulichen Herstellung durch eine polizeiliche Ver- 
fügung an andere Bedingungen zu knüpfen, als sie nac<ß dem Inhalt 
des Gefeßes bzw. der VO. zulässig sind. Jst allerdings ein besonderes 
polizeiliches Interesse (Verkehr8-, Feuer-, Sicherheitsrücsichten u. 
Dgl., vgl. 8 59) im Einzelfalle vorhanden, so ist auch die Polizeibe- 
hörde auf Grund der in 8 116 PStGB. gegebenen allgemeinen Gr- 
mäctigung (Generalklausel) befugt, das Erforderliche im Wege einer 
entsprechenden polizeilichen Verfügung anzuordnen, sofern nicht der 
betreffende Gegenstand eine erschöpfende Regelung erfahren hat und 
deShalb die Anwendung der fraglichen Bestimmung ausgeschlossen ist. 
Ob freilich ein durch die BO. behandelter Gegenstand als ex- 
schöpfend geregelt gelten muß, läßt sich nur von Fall zu Fall 
entscheiden. Nach dem Willen des Gesezgebers wird im allgemeinen 
die Frage nur da bejaht werden können, wo regelmäßig oder häufig 
wiederkehrende Verhältnisse in Betracht kommen, während Unge= 
wöhnliche, nur ganz ausnahmsweise vorkommende Ginrichtungen und 
Veranstaltungen außerhalb des Rahmens der durch die Baupolize1- 
ordnung getroffenen Regelung liegen, da sie sich zu einer allgemein 
gültigen Normierung nicht eignen. Es ist allerdings zuzugeben, daß 
nicht jede noch so entfernte Möglichkeit einer Gefahr die Polizei zum 
Ginschreiten berechtigt; zwischen einer solchen und einer unmittelbar 
bevorstehenden Gefahr gibt es aber eine ganze Reihe von Mittel- 
gliedern, die sehr wohl ein Eingreifen der Polizei rechtfertigert 
fönnen. Namentlich wird überall da, wo eine Gefahr nach verstän- 
digem Ermessen zu befürchten steht, der Eintritt der befürchteten 
Folgen also inabsehbarer Zeit undmiteinem gewissen 
Grade von Wahrsc<einlichkeit erwartet werden 
kann, das Recht und die Pflicht der Polizei, Maßregeln zur Abwehr 
zu ergreifen, anerkannt werden müssen. Ob und inwieweit die 
Polizeibehörde ihre gewissermaßen geseßgeberische Gewalt im Einzel- 
falle walten lassen oder eine Anordnung zu einer allgemeinen machen 
will, ist lediglich eine Frage der Zwe>mäßigkeit und des freien Er- 
messens. Wo es sich um Abhilfe nur vereinzelter Übelstände handelt,
	            		
S 3. Bauten zu vorübergehenden Zwecken. 51 liegt kein Anlaß vor, zu der gebotenen Abwehr eine durch die tat- sächlichen Voraussebungen nicht gebotene PVO. zu erlassen; die Wirksamkeit einer Ginzelverfügung ist keines8wegs abhängig von deren Verallgemeinerung, vielmehr kann in der Regel alles, was sich zum Gegenstand der PVO. eignet, auch zum Gegenstand der polizei- tichen Verfügung, soweit nicht Vorschriften der Geseze im Wege stehen, gemacht werden VGH. 1902, 4; BadRpr. 1905, 314; OVG. 12, 384; 11, 369; PrVerwBl. 6, 380; Baupol. Mitt. 2, 40; 3, 46. Zur Anwendung der Bestimmung in 8 3 ist demgemäß erforder- lich, daß die einzelne Anordnung durch die eigentümliche Be- schaffenheit oder Bestimmung des Baues veranlaßt wird und in den Kreis der der Polizeibehörde obliegenden Aufgabe gehört, also in Wahrung öffentlicher Interessen erfolgt; es soll die Fürsorge für Bauten ermöglicht werden, die dur<h Umfang, Höhe, Gestaltung oder Benüßung von der regelmäßigen Bau- und Benüßungsweise ab- weichen und aus diesem Grunde eine ihrer Gigenart entsprechende Behandlung erfordern. Die polizeiliche Fürsorge, daß das Wohlbe- finden der Nachbarn nicht durch gesundheit8widrige Anlagen und Ginrichtungen beeinträchtigt wird, hat sich im übrigen =- von be- sonderen Ausnahmefällen abgesehen = an die polizeilichen Vor- schriften zu halten, die hinsichtlich der Zulässigkeit von Bauten in den allgemeinen Verordnungen und örtlichen BO. gegeben sind. Wenn aber durch die Errichtung eines Neubaues eine das Gemeinwohl schädigende Gesundheit8gefahr nicht entsteht, oder wenn nur durch die ordentlichen Gerichte zu entscheidende privatrechtliche Nachbar- verhältnisse in Betracht kommen, so ist ein Gingreifen der Staats3- polizeibehörde durch die zur Versagung der Baugenehmigung führende Anwendung des 8 3 nicht begründet. VGH. BadRpr. 1904, 261; BadVerwZ. 1904, 98; MdJ., BadVerwZ. 1871, 240; Jahre8b. 97/05, L 4775 Wegen des Inhalts der amtlihen Anordnung usw. vgl. unten 8 117. 2. Provisorien (Bauten zu vorübergehenden Zwecken): Die Vorschrift in Absaß 2 gibt der Baupolizeibehörde aus Gründen der Zwekmäßigkeit die allgemeine Befugnis, bei Bauten zu vorüber- gehenden Zwecken Nachsicht von baupolizeilichen Bestimmungen zu bewilligen, soweit dies mit der Wahrung der öffentlichen Interessen vereinbar ist; nur auf diesem Wege läßt sich die einem dringenden Bedürfnis entsprechende Herstellung solcher Bauten mit tunlichster Kostenersparnis ermöglichen. Von dem im übrigen in 8 4 geregelten Di8pensation3- re <t unterscheidet sich die hier der Baupolizeibehörde eingeräumte Befugnis insofern als sie 1. von vornherein allgemein gegeben und in das völlig freie, lediglich von den Umständen des Einzelfalles geleitete Ermessen der Baupolizeibehörde gestellt und

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