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Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Metadaten: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1602495396786
Titel:
Jahreshefte des Vereins für Vaterländische Naturkunde in Württemberg : zugl. Jahrbuch d. Staatlichen Museums für Naturkunde in Stuttgart
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsverlauf:
18XX
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Gesellschaft für Naturkunde in Württemberg e.V.
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1602495396786_32_1876
DOI:
Titel:
Jahreshefte des Vereins für Vaterländische Naturkunde in Württemberg : zugl. Jahrbuch d. Staatlichen Museums für Naturkunde in Stuttgart
Weitere Titel:
Württembergische naturwissenschaftliche Jahreshefte
Herausgeber:
Hofmeister, Wilhelm
Fehling, Hermann Christian von
Fraas, Oscar
Krauß, Ferdinand von
Zech, Paul
Jahrgang/Band:
Bd. 32, 1876
Erscheinungsjahr:
1876
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/965.8
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Gesellschaft für Naturkunde in Württemberg e.V.

Ausgabe

Titel:
3. Heft
Strukturtyp:
Ausgabe

Illustration

Titel:
Tafel IX: Sarmatischer Typus, sarmatisch-germanisch & sarmatisch-turanische Mischformen
Strukturtyp:
Illustration

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
  • Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Elfter Jahrgang. No. 1.
  • Elfter Jahrgang. No. 2.
  • Elfter Jahrgang. No. 3.
  • Elfter Jahrgang. No. 4.
  • Elfter Jahrgang. No. 5.
  • Elfter Jahrgang. No. 6.
  • Elfter Jahrgang. No. 7.
  • Elfter Jahrgang. No. 8.
  • Elfter Jahrgang. No. 9.
  • Elfter Jahrgang. No. 10.
  • Elfter Jahrgang. No. 11.
  • Elfter Jahrgang. No. 12.
  • Elfter Jahrgang. No. 13.
  • Elfter Jahrgang. No. 14.
  • Elfter Jahrgang. No. 15.
  • Elfter Jahrgang. No. 16.
  • Elfter Jahrgang. No. 17.
  • Elfter Jahrgang. No. 18.
  • Elfter Jahrgang. No. 19.
  • Elfter Jahrgang. No. 20.
  • Elfter Jahrgang. No. 21.
  • Elfter Jahrgang. No. 22.
  • Elfter Jahrgang. No. 23.
  • Elfter Jahrgang. No. 24.
  • Elfter Jahrgang. No. 25.
  • Elfter Jahrgang. No. 26.
  • Elfter Jahrgang. No. 27.
  • Elfter Jahrgang. No. 28.
  • Elfter Jahrgang. No. 29.
  • Elfter Jahrgang. No. 30.
  • Elfter Jahrgang. No. 31.
  • Elfter Jahrgang. No. 32.
  • Elfter Jahrgang. No. 38.
  • Elfter Jahrgang. No. 39/44.
  • Elfter Jahrgang. No. 45/52.
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

224 
BAUZEITUNG 
Nr. 28 
mäßigerweise folgende Gesichtspunkten für die Gebührenberech 
nung zu beachten sein: 
Handelt es sich um einfachere Abweichungen vom geneh 
migten Bauplan, etwa um die Aenderung des Grundrisses, die 
Herstellung von Auf- oder Anbauten, so können die Mehrkosten 
des Gebäudes der Gebührenanrechnung zu Grunde gelegt werden. 
Handelt es sich dagegen um durchgreifende Veränderung der 
Pläne, also etwa der Grundrisse, Höhe, Fassaden, Konstruktionen 
und dergl., so läßt sich hiefür eine Bausumme im Allgemeinen 
auch schätzungsweise kaum ermitteln, weil durch derartige Aen- 
derungen unter Umständen eine Verbilligung des Neubaus erreicht 
werden kann. Um hier einen Maßstab für die Gebührenanrech 
nung zu erhalten, erscheint es zweckmäßig, die für die Begut 
achtung des Bauänderungsgesuchs aufgewendete Zeit ins Verhält 
nis zu dem für das Neubaugesuch erforderlichen Zeitaufwand zu 
setzen und etwa in diesem Verhältnis die Baukosten für den Oe- 
bührenansatz des Aenderungsgesuches festzustellen. Da es sich 
Ortstechniker wird der Anbau in Bezug auf Abstand, Beeinträch 
tigung der Zugänglichkeit des Vorderhauses, wie die Licht- und 
Luftverhältnisse zu demselben beanstandet. Noch bemerken möchte 
ich, daß der Werkstattanbau nur bis zum 1. Stock-Fußboden geht 
und in Bezug auf Licht- und Luftverhältnisse absolut nicht beein 
trächtigt, da der Lichteinfallswinkel mit 60° noch nicht einmal den 
Fußboden vom Erdgeschoß des Vorderhauses trifft. Das Bau 
gesuch wurde von der Baupolizeibehörde wegen obigen Gründen 
des Ortstechnikers abgewiesen und dem Bauenden, der sich eine 
Existenz gründen wollte, dieses nun unmöglich gemacht. Ist diese 
Abweisung berechtigt? D. St. 
Antwort zu 11 !. Wie aus Ihrer ersten Anfrage in Nr. 25 her 
vorgeht, hat Ihr Baugesuch nicht die Baupolizeibehörde abgewiesen, 
sondern der Ortsbautechniker, ;der, wie schon in der Antwort auf 
Ihre erste Frage gesagt wurde, nicht die entscheidende Behörde ist. 
Der Ortsbautechniker hat Ihnen eine Planänderung nahegelegt, die Sie 
offenbar vorgenommen haben, ehe die Baupolizeibehörde selbst eine 
Gewerbe- und Industrie-Ausstellung Ludwigsburg 
hier nicht um Umbaukosten, sondern nur um Planänderungen han 
delt. die keine erfaßbaren Werte in sich schließen, so wird die 
Gebührenberechnung immer nach dem pflichtmäßigen Ermessen 
des begutachtenden Technikers zu erfolgen haben. Die F’rüfung 
etwaiger stalischer Berechnungen und etwaige nach Abs. 3 des 
§ 115 a. a. 0. entstehende Kosten sind bei Aenderungsgesuchen 
selbstverständlich im vollen Betrag in Anrechnung zu bringen. 
1. Frage, Auf Ihre (Antwort in Nr. 25 frage ich hiermit an, 
wer hat dem Bauenden den Schaden zu ersetzen, der ihm ent 
standen ist, da von der Baupolizeibehörde eine wiederholte Ein 
gabe abgewiesen wurde und anstatt der rückseitigen Holzfach 
werkswand eine massive Mauer im Erdgeschoß und im 1. Stock 
angelegt werden mußte, die bereits abgebundene Holzfachwerks 
wand in Wegfall kam und erstreckt sich ein eventuell in Frage 
kommender Schaden auch auf die Verminderung der Nutzfläche 
durch die größere Mauerstärke und wie berechnet sich dieser? 
2. Frage. An ein bestehendes Wohnhaus soll ein zweistok- 
kiger Werkstattanbau angebaut werden. Die Baupolizeibehörde 
verlangt an dem seitlichen lichthofartigen Schlitz den örtlichen 
rückseitigen 4 m-Absland von dem alten Gebäude bis zum neuen Teil, 
ln diesem Abstand liegt die Abortgrube und erhält die Küche und 
der Abort im Erdgeschoß ihre Licht- und Luftzufuhr. Von dem 
Entscheidung getroffen hatte. Es dürfte schwierig sein, im Wege 
einer Klage auf Schadenersatz eine Entschädigung zu erlangen. 
Auch kann ein Dritter ohne genaue Kenntnis aller Einzelheiten den 
Schaden kaum berechnen, zumal nicht wohl festgestellt werden 
kann, daß der Neubau deshalb weniger wert ist, weil einige seiner 
nutzbaren Räume einige Zentimeter weniger Tiefe erhalten haben, 
dafür aber die Bauart verbessert worden ist. Wenn Sie glauben, 
der Ortsbautechniker habe pflichtwidrig gehandelt, so steht es 
Ihnen frei, sich bei der betreffenden Gemeinde zu beschweren. 
Zu 2. Ohne Angabe der Bestimmung, auf welche die Ab 
weisung gestützt wurde, und ohne Kenntnis der Baupläne kann 
die Sache nicht richtig beurteilt werden Wenn es sich um eine 
Bestimmung der Ortsbausatzung über den Abstand zwischen Vor 
der- und Hinterhäusern oder über die Tiefe des Hinterhofs hinter 
Vordergebäuden handelt kann die Bestimmung nur dann zur An 
wendung kommen, wenn die Werkstätte nicht eine Vergrößerung 
des Vordergebäudes, sondern ein selbständiges Hintergebäude 
bildet. Welcher dieser beiden Fälle vorliegt, kann ohne Pläne 
nicht beurteilt werden. B. 
Verantwortlich; Karl Schüler, Stuttgart, Richard Gebhardt, Stuttgart. 
Druck: Guttav StUrner io Waiblingen.
	        

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