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Für Bauplatz und Werkstatt / Mitteilungen der Kgl. Württemberg. Beratungsstelle für das Baugewerbe (Jg. 1916, Bd. 11, Heft 1/12)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Für Bauplatz und Werkstatt / Mitteilungen der Kgl. Württemberg. Beratungsstelle für das Baugewerbe (Jg. 1916, Bd. 11, Heft 1/12)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1602495396786
Titel:
Jahreshefte des Vereins für Vaterländische Naturkunde in Württemberg : zugl. Jahrbuch d. Staatlichen Museums für Naturkunde in Stuttgart
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsverlauf:
18XX
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Gesellschaft für Naturkunde in Württemberg e.V.
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1602495396786_52_1896
DOI:
Titel:
Jahreshefte des Vereins für Vaterländische Naturkunde in Württemberg : zugl. Jahrbuch d. Staatlichen Museums für Naturkunde in Stuttgart
Autor:
Hell, Carl
Kirchner, Oskar von
Lampert, Kurt
Schmidt, August
Jahrgang/Band:
Bd. 52, 1896
Erscheinungsjahr:
1896
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX965/8
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Gesellschaft für Naturkunde in Württemberg e.V.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bauplatz und Werkstatt : Monats-Zeitschr. d. Staatlichen Beratungsstelle für das Baugewerbe / hrsg. vom Württembergischen Landesgewerbeamt
  • Für Bauplatz und Werkstatt / Mitteilungen der Kgl. Württemberg. Beratungsstelle für das Baugewerbe (Jg. 1916, Bd. 11, Heft 1/12)
  • Einband
  • Inhaltsverzeichnis
  • Heft Nr. 1
  • Heft Nr. 2
  • Heft Nr. 3
  • Heft Nr. 4
  • Heft Nr. 5
  • Heft Nr. 6
  • Heft Nr. 7
  • Heft Nr. 8
  • Heft Nr. 9
  • Heft Nr. 10
  • Heft Nr. 11
  • Heft Nr. 12
  • Gaststube einer Waldschenke
  • Gebührenordnungen der Architekten, Ingenieure, Geometer und Kunstgewerbler
  • Fliegerschäden an Gebäude usw.
  • Farbinformation

Volltext

andere Ofen, die 
z5teigerung der Bau—⸗ 
platzpreise und Bau— 
zosten sparsamere Raum⸗ 
einteilung und bessere 
Ausnützung verlangen. 
Jedenfalls können wir 
ür solche ländliche Wirts⸗ 
tuben die Schlichtheit, 
das Fehlen von unzweck 
näßigem schlechtem Zie⸗ 
rat, die Perwendung von 
holz zu Decken und 
Wänden, die bäuerliche 
Farbengebung, die Aus⸗ 
chmückung mit Ge— 
veihen, gutem Geschirr 
und Blumen nachahmen. 
8eistehender Entwurf 
ist zu der in der August⸗ 
nummer 1913 wieder⸗ 
gegebenen Überarbei— 
lung einer Waldschenke 
oon Architekt Cugen 
Mmäckle, Stuttgart, an⸗ 
gefertigt worden. 
J Gebühren⸗ 
ordnungen der 
Architekten, 
Ingenieure, 
Heometer und 
Kunstgewerbler. 
Unter den mancher⸗ 
lei Anfragen, die bei 
der Beratungsstelle für 
das Baugewerbe einlau⸗ 
fen, finden sich häufig 
olche, welche die Ge— 
dührenordnung von Ar⸗ 
chitekten, Ingenieuren 
usw. betreffen. In der 
Kegel wird die Rechnung 
für die geleisteten Arben 
ten eines Urchitekten, 
velche beanstandet wor⸗ 
den ist, zur Prüfung 
eingesandt. Da stellt 
jich nun meist heraus, 
daß schriftliche Abma— 
hungen für die Beurteilung der Gebühren 
porher nicht getroffen worden sind, und 
daß der Bauherr die Arbeit des Architekten 
neist unterschätzt. Die Beantwortung sol— 
her Streitfragen ist mangels Unterĩagen 
oft nicht leicht, auch bringt diese Art der 
Erledigung solcher Fragen zum Schluß 
noch Mißtrauen in das Verhältnis zwischen 
Zauherrn und Architekten, das vielleicht 
onst vom ersten Zeichenstrich an bis zur 
zchlüsselübergabe nicht getrübt wurde. In 
zielen Fällen spitzt sich diese Streitfrage 
oweit zu, daß sie dem Gericht übergeben 
vird, in welchem Stadium die Beratungs-⸗ 
itelle für das Baugewerbe dann grundsaͤtz⸗ 
ich nicht mehr mitwirkt und außerdem 
ohe Kolten entstehen können. 
ILL 
TII 
Ansichten der 4 Wände. 
7 
— 
-97 
J 
9 
—XR 
⸗ 
4 — 
haststube einer Waldschenke. 
Es scheint uns des⸗ 
halb im Interesse der 
Architekten, Ingenieure 
usw., wie in dem der 
Bauherren gelegen, wenn 
wir hier kurz die in 
Betracht kommenden Ge⸗ 
bühren erörtern, da auch 
die bei den meisten 
ordentlichen Gerichten 
anerkannten Gebühren⸗ 
ordnungen in den be— 
teiligten Kreisen noch 
viel zu wenig bekannt 
sind oder nicht genügend 
und rechtzeitig beachtet 
werden. 
1. Die vom Verband 
deutscher Architekten⸗ u. 
Ingenieur Vereine in 
Bemeinschaft mit anderen 
Ingenieur⸗VDerein igungen 
herausgegebene Gebüh⸗ 
renordnung der Ar— 
chitekten und Inge— 
aieure (Derlag von 
Julius Springer, Berlin 
1912) wird für Arbeiten 
von Architekten und 
Ingenieuren auf dem 
Gebiet des Hochbaus, 
Tiefbaus, für Straßen, 
BZrücken, Bahnen und 
Wasserbau, Elektrot ech⸗ 
nik, Gas⸗ und Wasser⸗ 
anlagen, heizungen, 
Maschinenanlagen usw., 
'ür die Projektierung, 
Ausarbeitung und Ober⸗ 
leitung von Bauwerken 
und Anlagen, allgemein 
anerkannt, nicht aber für 
die Arbeiten ausführen⸗ 
der Unternehmer. 
Die Vergütung für 
die CLeistungen der Archi⸗ 
lekten für den Hhochbau 
(Haus bau) geschieht in 
dieser Gebührenordnung 
nach 5 Gruppen oder 
Arten der Bauwerke, 
nach der höhe der Bau— 
summe und dem Ver— 
hältnis der Ausbausumme zur Bausumme. 
Es wird unterschieden nach Vorarbeiten 
und Ausführungsarbeiten, Nebenkosten und 
besonderen Gebühren, die nach der Arbeits— 
zeit verrechnet werden. Die Vergütung 
der Ingenieure für ihre Arbeiten an den 
übrigen der obengenannten Bauten und 
Anlagen bemißt sich nach 4 Bauklassen 
und nach der Bausumme der Bauwerke 
oder Anlagen. Bei beiden geht die Be— 
rechnung nach gestuften Hundertteilen 
Prozenten) der jeweiligen Bausummen vor 
ich. In Nachfolgendem sei ein Beispiel 
tür häufig vorkbommende Fälle angeführt. 
ts sei die Gebühr für die Leistung eines 
Architekten bei einem Wohnhausneubau 
mit einer Bausumme von 10000 Mk. au 
V 
— —
	        

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