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Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Inhalt / Download: Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1602495396786
Titel:
Jahreshefte des Vereins für Vaterländische Naturkunde in Württemberg : zugl. Jahrbuch d. Staatlichen Museums für Naturkunde in Stuttgart
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsverlauf:
18XX
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Gesellschaft für Naturkunde in Württemberg e.V.
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1602495396786_94_1938
DOI:
Titel:
Jahreshefte des Vereins für Vaterländische Naturkunde in Württemberg : zugl. Jahrbuch d. Staatlichen Museums für Naturkunde in Stuttgart
Herausgeber:
Bräuhäuser, Manfred
Rauther, Max
Walter, Heinrich
Lindner, Erwin
Jahrgang/Band:
Bd. 94, 1938
Erscheinungsjahr:
1938
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/965.8
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Gesellschaft für Naturkunde in Württemberg e.V.

Sonstiges

Titel:
Mitteilungen
Strukturtyp:
Sonstiges

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen
  • Einband
  • Titelseite
  • Ordnung und Instruction, wie sich sowohl die Ober- als Unter-Accisere, als auch die Staabs-Beamte, Burgermeistere und Gericht des Herzogthums Würtemberg in Einzieh-Verrechnung und Administration des Accises zu verhalten haben
  • Accis-Ordnung
  • Index
  • Leerseite
  • Des Herzogthums Würtemberg revidirte Bau-Ordnung
  • Würtembergische Bau-Ordnung
  • Register
  • Leerseite
  • Des Herzogthums Würtemberg Beschell-Ordnung
  • Des Herzogthums Würtemberg Bier-Ordnung
  • Leerseite
  • Des Herzogthums Würtemberg Casten-Ordnung
  • Leerseite
  • Herzoglich Würtembergisches erneuertes Duell-Edict.
  • Des Herzogthums Würtemberg erneuerte Forst-Ordnung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Forst-Ordnung
  • General-Rescript zu der Forst-Ordnung
  • Anhang von Rescripten
  • Real-Register
  • Leerseite
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

454 würrembergische 
sonst einiger Schad daraus erfolge und 
zustehe, sondern vielmehr die Mauer vor 
Regen und anderem bedecket und beschiß 
mct werden möge. 
Doch solle kein Trauff oder Tach-Gespcrr 
daran oder darauf gerichtet und gesetzt 
werden , sondern wo also darauf, ohne sor 
gende Gefahr vergönnt würde zu bauen, 
so solle es anderst nicht, dann mit der 
Maas, Ordnung und Fürgeding geschehen, 
daß der Bau auf die Mauer mit einem 
Stock,oderGibel, auf fünffzehenSchuh,und 
also überstosscn, gesetzt und gerichtet werde, 
Daß der Trauff der Mauren keinenSchaden 
thun möge, und sonst ohne einen Stock oder 
Gibel, fein Tach - Gesperr und Trauff über 
und auf die Mauren zu setzen, nicht allein 
vonSchadens,sondern auch von Ubelftands 
wegen, zu bauen und zu richten, gestattet 
werden. 
Wo dann jetzund gegenwärtig, noch sol 
che alte Gebäu, von Hausern oder Scheu- 
ren, auf die Stadt-Mauren, mit demTrauff 
gelegt, gerichtet und gebauet befunden 
werden, sollen dieselbe gcmeinnutzlicherUr 
sachen , auch von der Stadt Zierd wegen, 
und besonders die der Ring - Mauren, 
Trauffs und Wandels halben, gefährlich, 
auch so denen Städten, die an der Strassen 
ligen, und allerhand tägliche Zugänge und 
Treff haben, ein Unzier seynd, auch in M- 
denckung, wo hiedurch der Stadt-Mauren,
	        

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