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Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke (1916, Jg. 15)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Metadaten: Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke (1916, Jg. 15)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
1606749794825
Titel:
Précis des leçons d'architecture données à l'Ecole Polytechnique
Autor:
Durand, Jean-Nicolas-Louis
Personen:
Durand, Jean-Nicolas-Louis
Erscheinungsort:
Paris
Erscheinungsjahr:
1802-1805
Sprache:
französisch
Bemerkung:
Thiais le 14 7bre 1817 Mon cher Monsieur Fischer, autant je suis charmé de recevoir de vos nouvelles autant je suis faché de ne vous savoir pas parfaitement heureux. Vous qui le meriteriez si bien par vos talens et par toutes les excellents qualités de votre coeur et de votre esprit. Ce qui me [...] c'est pour raison de tout cela j'ai tout lieu qu'un jour vous le serez. Davantage je ne le suis pas parfaitement non plus mais je n’ai pas non plus complètement à me plaindre. Je suis mieux que jamais à l’école polytechnique quoi que nos appointements soient diminués d’un quart. Nous avons pour directeur le plus aimable des hommes. Il a pour moi une amitié sans exemple. Il va faire marcher l’architecture comme on ne l’a jamais fait. Ainsi vous voyez que si j’ai un assez grand nombre de petits peines le sort m’accorde d’assez grands dedomagements. Vos chers camarades dont vous me demande des nouvelles ont tous je [crois] sujet [d’... contens]. Vigué est gros Seigneur à St Cloud et ne manque jamais le jour de l’an de mettre une carte pour moi chez le portier de l’école. Le bon hersant n’est pas tout à fait si riche mais il sait se contenter. Villot fait beaucoup d’affaires. Il y a longtemps que je ne l’ai vu. Le gros et gros hesse est dans une situation à engraisser encore. Le maigre rondelet qui ne se nourrit que d’ordres doriques ioniques [Ec Ec Ec] a bientôt plus que la peau sur les os. J’ai reçu il y a un an et demi des nouvelles de Coudray. Il est toujours à Fulda [...] m’a paru passablement heureux. Voilà tout ce que puis vous dire pour le présent. Ma femme est bien sensible à votre bon souvenir. Adieu mon cher Mer Fischer. Je vous prie de me donner le plus souvent de vos chers nouvelles et de me croire toujours. Votre bien bon et bien sincère Durand
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1606749794825_2
Titel:
Précis des leçons d'architecture données à l'Ecole Polytechnique (second volume)
Autor:
Durand, Jean-Nicolas-Louis
Jahrgang/Band:
2
Verleger/Verlag:
Bernard, Imprimeur et Libraire de l'Ecole polytechnique et celle des Ponts et Chaussées
Erscheinungsort:
Paris
Erscheinungsjahr:
1805
Sprache:
französisch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Institut für Architekturgeschichte, Universität Stuttgart
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Historische Architekturbücher

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke
  • Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke (1916, Jg. 15)
  • Einband
  • Titelseite
  • Einteilung des Sachregisters
  • Mitteilungen Nr. 172. Jg. 15, Januar 1916
  • Mitteilungen Nr. 173. Jg. 15, Februar 1916
  • Mitteilungen Nr. 174. Jg. 15, März 1916
  • Mitteilungen Nr. 175. Jg. 15, April 1916
  • Mitteilungen Nr. 176. Jg. 15, Mai 1916
  • Mitteilungen Nr. 177. Jg. 15, Juni 1916
  • Mitteilungen Nr. 178. Jg. 15, Juli 1916
  • Mitteilungen Nr. 179. Jg. 15, August 1916
  • Mitteilungen Nr. 180. Jg. 15, September 1916
  • Mitteilungen Nr. 181. Jg. 15, Oktober 1916
  • Mitteilungen Nr. 182. Jg. 15, November 1916
  • Mitteilungen Nr. 183. Jg. 15, Dezember 1916
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Aug. 1916 Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke. Nr. 179. 303 
Gegenstück ist die Lieferung von Gas, Wasser, 
elektrischem Strom. Der Käufer erlangt nicht einen 
Anspruch auf bestimmte Quantitäten, sondern er 
entnimmt, und die Messung erfolgt durch die Ent- 
nahmehandlung, vielleicht sogar später, je nachdem, 
in welchem Augenblick man den Übergang in die 
Herrschaft des Konsumenten annimmt. 
Wenn das Gesetz nun von den „Kosten der 
Übergabe der verkauften Sache, insbesondere den 
Kosten des Messens und Wägens“ spricht, also 
ausdrücklich diese letzten Kosten als Teil der Kosten 
der Übergabe der Sache bezeichnet, so springt in 
die Augen, daß das Gesetz nur den für den Waren- 
verkehr normalen Fall im Auge hat, daß nicht der 
Konsument nimmt, sondern daß der Lieferant gibt. 
und das ist auch ganz natürlich: Wer etwas Be- 
stimmtes geben muß, hat selbst dafür Sorge zu 
tragen, daß es die nötige Quantität ist, wie er ja 
auch die Mühe des Aussuchens usw. hat. Wo abeı 
der Käufer nimmt und die Messung erst während 
des Nehmens, und «vielleicht sogar erst nach der 
Entnahme erfolgt, da liegen die Voraussetzungen 
ganz anders; auf solche Fälle’ ist der 8 448 BGB 
nicht zugeschnitten, und wenn überhaupt schon die 
Gesamtheit von Gesetzesbestimmungen über den 
Kauf zur analogen Anwendung gebracht werden 
sollen, dann doch nur, soweit die Voraussetzungen 
übereinstimmen, soweit die Analogie auch äußer- 
lich gerechtfertigt ist, und das ist gerade hier nicht 
der Fall. 
An einer gesetzlichen Bestimmung, die dem 
Lieferanten die Kosten des Messens unmittelbar 
oder durch analoge Anwendung. auferlegt, fehlt es 
also, und die Beantwortung der hier strittigen Frage 
muß daher außerhalb des Gesetzes gesucht werden. 
Im Einklang mit dieser Anschauung steht auch 
die Tatsache, daß die Messung nicht bei dem Pro- 
duzenten vor sich geht, sondern bei dem Kon- 
sumenten, und daß im Gegensatz zu den vom Ge- 
setz vorgesehenen Fall, wo der Lieferant zumißt 
die Messung für jeden Konsumenten besonders er- 
folgt und einen besonderen Meßapparat erfordert. 
Hier werden die Kosten der Messung ein so wesent- 
licher Bestandteil der Lieferung, richtiger der Lei- 
stung, daß es aus diesem Grunde auch schon un- 
gerechtiertigt wäre, diese Kosten im Sinn des 8 448 
einfach als unwesentliche Nebenkosten zu be- 
handeln. Nicht ohne Grund wird diese Tatsache 
hier am Schluß der Beweisführung erwähnt: Fehl: 
es an gesetzlichen Bestimmungen zur Entscheidung 
unserer Frage, so müssen die Umstände die Eigen- 
art des Vertrages entscheiden, und weil diese gerade 
dafür sprechen, diese Kosten nicht als unbeacht- 
liche Nebenkosten zu ‘behandeln, und jeder das 
weiß, darum muß man annehmen, daß bei der Ver- 
einbarung eines Strompreises die Kosten der Strom- 
messung nicht einbegriffen sind, und daß diese 
Kosten in Form einer Zählermiete, ob vereinbart 
oder nicht, im Zweifel besonders in Rechnung ge- 
stellt werden, eben weil es der Natur der Sache 
entspricht. 
Dem entspricht auch die Verkehrssitte. Von 
wenigen Fällen abgesehen zahlt man üblicherweise, 
wenn man keinen eigenen Zähler stellt, eine Ver- 
gütung für den gelieferten Zähler; ob man diese 
Vergütung nun Zählermiete oder Vergütung für die 
Zumessung ‚nennen will, ist unerheblich. Auch die 
Verkehrssitte würde daher, falls es an einer aus- 
drücklichen Abmachung fehlt und man die Frage 
nicht aus der Natur der Sache beantworten will, 
Jafür sprechen, daß der Anspruch auf eine Zähler- 
miete begründet ist. 
Schließlich folgt dieses gleiche Ergebnis auch 
aus der Natur des Stromlieferungsvertrages un- 
mittelbar, Wenn man den Stromlieferungsvertrag 
;rotz der geltend gemachten Bedenken nicht als 
xaufähnlichen, sondern als einen regelrechten Kauf- 
vertrag ansehen will, so würde doch der Unter- 
schied von denjenigen Käufen, auf die der & 448 
zugeschnitten ist, und denjenigen, wie sie die 
Stromlieferungsverträge sind, bestehen bleiben. An- 
genommen, jemand verkauft eine Ware, indem er 
sie offen hinlegt und jedem gestattet, davon zu 
nehmen, und sich auf seine Ehrlichkeit verläßt, daß 
er das volle Quantum bezahlt, würde jemand auch 
aur auf den Gedanken kommen, daß der Käufer, 
der zum Zwecke der Abrechnung das entnommene 
Quantum wiegt, die Kosten des Wiegens von der 
Rechnung absetzen kann? Die Kosten trägt eben 
ler, dem das Wiegen obliegt, und wenn den Um- 
ständen nach das Wiegen nicht dem Verkäuler, 
sondern dem Käufer obliegt, dann werden still- 
zchweigend oder richtiger auf Grund der Natur des 
Vertrages die Mühe und die Kosten des Wiegens 
dem Käufer auferlegt, und der & 448 BGB, der Ja 
auch nur dispositives Recht enthält, kommt gar 
nicht zur Anwendung. Die Natur des Vertrages 
und die Verkehrssitte sind allein entscheidend, ent- 
scheiden also auch den Fall der Lieferung des 
elektrischen Stromes zugunsten des Lieferanten. 
Buchbesprechungen. 
H. Büggeln: Die Elektrizität in Haushalt 
und Gewerbe, ihre Erzeugung und Fort- 
leitung, sowie ihre Anwendung. Mit be- 
sonderer Berücksichtigung des Müllereı-
	        

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