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Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 53, Bd. 12, 1893)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 53, Bd. 12, 1893)

Monografie

Persistenter Identifier:
1607587373280
Titel:
Architettura Civile Del Padre D. Guarino Guarini Cherico Regolare : Opera Postuma Dedicata A Sua Sacra Reale Maestá
Autor:
Guarini, Guarino
Verleger/Verlag:
Appresso Gianfransesco Mairesse
Erscheinungsort:
Torino
Erscheinungsjahr:
1737
Sprache:
it
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Institut für Architekturgeschichte, Universität Stuttgart
Signatur:
S/2077
Bemerkung:
Handschriftlicher Vermerk: "1813 Genn. 23 Parigi./Passaggio dei Jacobins al Panteon / £ 8-"
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Illustration

Titel:
Lastra XI. Trat. IV.
Strukturtyp:
Illustration

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks
  • Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 53, Bd. 12, 1893)
  • Einband
  • Leerseite
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß des Jahrgangs 1893.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 1.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 2.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 3.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 4.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 5.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 6.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 7.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 8.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 9.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 10.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 11.
  • Zur Berechnung der Gebäudeabnutzung.
  • Die Abtragung des Hippodrom in Paris.
  • Einige Winke zur zweckmäßigen Entwässerung der Dächer.
  • Bautechnische Notizen.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 12.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 13.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 14.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 15.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 16.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 17.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 18.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 19.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 20.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 21.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 22.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 23.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 24.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 25.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 26.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 27.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 28.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 29.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 30.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 31.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 32.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 33.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 34.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 35.
  • 53. Jahrgang. Heft Nr. 36.
  • Leerseite
  • Graukeil
  • Einband
    Einband

Volltext

— 
Zur Berechnung der Gebäudeabnutzung. 
1 
Zur LBerechnung der Gehändeabnuhung. 
Eine der schwierigsten Fragen in unserem neuen Ein— 
kommensteuersystem ist bekanntlich, die richtigen Grundsätze 
und die richtige Höhe bei Berechnung des Gebäudeab— 
nutzungsssatzes zu finden, eine Frage, die noch lange nicht 
als gelöst zu betrachten ist. Der Finanzminister Miquel hat 
bei aner früheren Gelegenheit diese Frage einmal zu denen 
gerechnet, die man besser in einem Kolleg behandelt, als im 
Abgeordnetenhause. Dennoch ist diese Frage neulich hier wieder 
angeschnitten worden, und sie wird wohl auch nicht eher zur Ruhe 
kommen, als bis sie entweder endgültig gelöst, oder durch einen 
anderen Abzugsmodus gänzlich beseitigt worden ist. 
Selbst wenn man sich auf den ministeriellen Standpunkt 
stellt und den Abzug der jährlichen Abnutzungsquote als die 
Ansammlung einer Neubaurente ansieht, welche Menge von 
Zweifelsfragen bleiben trotzdem noch offen? Wenn man ganz 
korrekt versahren wollte, müßte man diese Abnutzungsquote 
verschieden für jedes einzelne Gebäude feststellen. Man muß 
ich da fragen: wie lange kann das Gebände noch stehen, welche 
Summe muß ich also jedes Jahr zurücklegen, um in dem Zeit— 
punkt, wo das Gebäude neu hergestellt werden muß, den Neu 
baubetrag in vollem Maaße angesammelt zu haben? Das 
aber ist absolut unmöglich, durchzuführen. Man muß daher 
auf Durchschnittssätze komwmen, man kann auf andere Weise 
sich hier nicht helfen; in diesem Punkt ein anderes Verfahren 
als Durchschnittssätze zu Grunde zu legen, ist überhaupt nicht 
möglich. Es ist ja klar, daß die Steuerveranlagungsbehörden 
vollständig außer Stande sind, jedes einzelne Gebäude auf 
die vermuͤthliche Dauer seiner Standfähigkeit hin zu unter 
suchen. 
Aber auch bei Zugrundelegung von Durchschnittssätzen 
jind die Zweifel noch lange nicht behoben. Denn offenbar 
kommt sehr viel darauf an, welche Art der Berechnung man 
bei Ermittelung dieser Sätze anwendet. Herr Miquel ist der 
Ansicht, daß Neubaurenten nur richtig berechnet werden können, 
wenn sie für die gesammte Periode, nach deren Ablauf der 
Neubau nothwendig wird, mit Zinsen und Zinseszinsen be— 
rechnet werden. Er meint: man muß sich doch bei der 
Bildung von solchen Renten vorstellen, daß die Ansammlung 
des Fonds wirklich stattfindet, daß eine Ausscheidung aus dem 
übrigen Vermögen stattfindet, und daß nicht bloß die Zinsen 
von diesen Fonds den Steuerpflichtigen zu Gute kommen, 
sondern auch Zinseszinsen. Ein Anderer aber ist vielleicht der 
Meinung, daß nur die einfache Zinsrechnung anzuwenden, ein 
Dritter, daß gar keine Zinsen zu berechnen seien. Je nach 
dieser verschiedenen Berechnung aber ergeben sich sehr ver— 
schiedene Resultate in Bezug auf die Höhe der zulässigen Ab— 
nutzungsquote. 
Und schließlich bleibt, für welche Berechnungsart man sich 
auch entscheiden mag, der innere Rechtsgrund in jedem Falle 
ungewiß. Denn thatsächlich wird sich die Sache so gestalten, 
daß diese Neubaurenten in Wirklichkeit nicht angesammelt 
werden, daß also in dem Moment, wo der Neubau nothwendig 
ist, nicht aus den Zinsen, sondern aus dem Kapital oder durch 
Aufnahme von Schulden der Neubau beschafft wird. Diese 
Erwägung könnte dahin führen, das ganze System, wie wir 
es jetzt haben, das System der Ansammlung von Neubaurenten 
überhaupt zu beseitigen. 
Und ein dahingehender Vorschlag ist bereits im Hause 
der Abgeordneten gemacht worden. 
Bei dem Etat der direkten Steuern empfahl Abg. Freiherr 
von Erffa, daß bei der Einschätzung zur Einkommensteuer 
die gesammte Bausumme für Herstellung neuer Gebäude in 
dem betreffenden Veranlagungsjaͤhre zum Abzug komme. Der 
Finanzminister steht diesem Gedanken durchaus nicht unsym— 
pathisch gegenüber. In der Erörterung desselben sagte er unter 
Anderem: „Ich will diese Frage durchaus nicht ohne Weiteres 
ablehnen, denn für den Staat gleichen sich die großen Schwan— 
kungen, die in den Einkommensbeträgen des Einzelnen sich 
bei diesem Verfahren ergeben, im Großen Ganzen aus, und 
man würde allerdinas die schwierige Frage der Berechnund 
der Neubaurenten vollständig los sein; man würde einfach 
den vollen Betrag, der wirklich zur Verwendung kommt, in 
dem einzelnen Jahre bei den einzelnen Einkommensteuerpflichtigen 
zur Anwendung bringen, im Uebrigen aber darauf rechnen, 
daß sich für den Gesammtstaat bei allen den verschiedenen 
Steuerpflichtigen eine regelmäßige Ausgleichung, ähnlich wie 
)ei einer Abnutzungsquote, für den einzelnen Steuerpflichtigen 
ergeben würde. Man wird doch in Zukunft in mehreren an— 
deren Punkten vielleicht die Nothwendigkeit hervortreten sehen, 
einzelne Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu revidiren, 
und wir werden die vorliegende Frage bis dahin im Auge 
behalten.“ 
Bei dieser Gelegenheit sei gleich einer wichtigen Entscheidung 
des Oberverwaltungsgerichts in Betreff des Abzugs 
der Schuldenzinsen vom Einkommen gedacht, einer Ent— 
cheidung, die den Finanzminister veranlaßt hat, die im Artikel 
24 RNr. 4 der Ausführungsanweisung zum Einkommensteuer— 
zesetz enthaltene Vorschrift außer Kraft zu setzen. 
Nach 8 91Rr. 2 des Einkommensteuergesetzes sind von 
dem Einkommen die von den Steuerpflichtigen zu zahlenden 
Schuldenzinsen in Abzug zu bringen. Diese ganz allgemein 
Jehaltene Vorschrift, die hinsichtlich der für die Aufnahme der 
Schulden maaßgebenden Beweggründe und Zwecke keine Unter— 
cheidungen macht, hat aber durch die Ausführungsanweisung 
des Finanzministers eine Einschränkung erfahren. In Art. 24 
Nr. 4 der Anweisung heißt es nämlich, daß solche Schulden— 
insen, die nach ihrer wirthschaftlichen Bedeutung für den 
Schuldner als Kapitalanlage anzusehen seien, nicht in Abzug 
ommen. Hierher gehören nach der Ausführungsanweisung 
nsbesondere diejenigen Aufwendungen, die der Eigenthümer 
eines zur Zeit ertraglosen Bauplatzes zu machen hat, um die 
daufgelder oder Baukapitalien bis dahin zu verzinsen, wo das 
Zrundstück anderweit verwerthet, oder der Neubau nutzbar wird. 
Dasselbe gelte von den Aufwendungen, welche die Verzinsung 
»on Hypotheken erfordert, die auf einem in Folge Abbruches 
»er Gebäude ertraglosen Hausgrundstücke haften; die Be— 
chaffung der hierzu erforderlichen Mittel werde lediglich durch 
den zum Zwecke der Wertherhöhung des Grundstücks erfolgten 
Abbruch und Neubau des Gebäudes erforderlich und sei daher 
als Kapitalanlage anzusehen. 
Diese, dem Wortlaut des Gesetzes nicht entsprechende Ein— 
chränkung hat mehrfach dazu geführt, bei der Frage über den 
Abzug von Schuldenzinsen auch den 89 11 Nr. 1 des Ge— 
etzes und den mit diesem übereinstimmenden Artikel 4 II Nr. 1 
der Ausführungsanweisung heranzuziehen, wonach „Ver— 
vendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, 
zu Geschäftserweiterungen oder Kapitalanlagen“ nicht abzugs— 
ähig sind. Das Oberverwaltungsgericht hat aber diese Praxis, 
owie den in Artikel 24 Nr. 4 der Ausführungsanweisung 
nufgestellten Grundsatz überhaupt nicht für gerechtfertigt, sondern 
uuf Grund des 89 1 Nr. 2 des Gesetzes die Schuldenzinsen 
hne Rücksicht auf den Entstehungsgrund und auf die wirth— 
chaftliche Bedeutung der Schuld für abzugsfähig erklärt. 
Die erste Entscheidung in diesem Sinne ist am 24. November 
). J. ergangen. 
Der Vorsitzende einer Einkommensteuer-Berufungskom— 
mission hatte gegen eine Entscheidung seiner Kommission Be— 
chwerde erhoben, weil dem Steuerpflichtigen, der zwei ertrag— 
ose, mit Hypotheken behaftete Grundstücke besitzt, der von der 
Leranlagungskommission verweigerte Abzug der Schuldenzinsen 
zuugestanden worden ist. Die Beschwerde wurde nun vom 
Oberverwaltungsgericht mit folgender Begründung zurückge— 
wiesen: 
Dem Steuerpflichtigen steht die von ihm angerufene Be— 
stimmung in 59 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Seite, wonach 
von dem Einkommen (8 7 a. a. O.) „die von dem Steuer— 
pflichtigen zu zahlenden Schuldenzinsen“ in Abzug zu bringen 
ind. Daselbst ist in Uebereinstimmung mit der Begründung 
des Gesetzentwurfes (vergl. Drucksachen des Abgeordnetenhauses, 
Session 1890,91, Nr. 5, Seite 46) ein Unterschied unter den 
Zinsen, sodaß es zwei Arten, nämlich abzugsfähige und nicht 
abzugsfähige, aäbe, nicht gemacht, insbesondere ist nicht unter—
	        

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