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Diplomprüfungsordnung für Bauingenieure (1924)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Diplomprüfungsordnung für Bauingenieure (1924)

Monografie

Persistenter Identifier:
1607588967148
Titel:
Die Baumeisterin Pallas/ Oder Der in Teutschland erstandene Palladius, Das ist: Des vortrefflich-Italiänischen Baumeisters Andreae Palladii Zwey Bücher Von der Bau-Kunst : Deren Erstes I. Von denen Materialien/ die zu dem Bauen insgemein gehören ... Das Zweyte tractiret I. Von denen Zierrathen der gemeinen Gebäue ... / Ins Teutsche nach dem Italiänischen übersetzet/ Mit ... dazu gehörigen Figuren erbaulich ausgerüstet/ und Zum erstenmal an den Tag gegeben/ Durch Georg Andreas Böcklern/ Archit. & Ingenieur
Autor:
Palladio, Andrea
Herausgeber:
Böckler, Georg Andreas
Verleger/Verlag:
Johann Andreä Endters Seel. Söhne
Erscheinungsort:
Nürnberg
Erscheinungsjahr:
1698
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Institut für Architekturgeschichte, Universität Stuttgart
Signatur:
710
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
Andrea Palladii. Zweites Buch / von der Bau-Kunst
Strukturtyp:
Kapitel

Illustration

Titel:
55. Abbildung zu Cap. IV. Von denen Vorhöffen nach Tuscanischer Arth.
Strukturtyp:
Illustration

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Diplomprüfungsordnung für Bauingenieure (1924)
  • Einband
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung
  • Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
  • Übergangsbestimmungen
  • Geschäftsordnung zu den Diplomprüfungen für Bauingenieure an der Technischen Hochschule in Stuttgart
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

[. Allgemeine Bestimmungen. 
8 1. 
Die Technische Hochschule erteilt auf Grund einer Diplom- 
priifung den Grad eines Diplomingenieurs. 
. Dureh die Diplompriifung soll der Nachweis erbracht werden, 
daß der Bewerber durch akademisches Studium die ausreichende Grund- 
lage für eine selbstándige, von wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Ge- 
sichtspunkten geleitete Berufstátigkeit im Bauingenieurfach erworben hat. 
8 2. 
Die Diplomprüfung zerfällt in eine Vorprüfung und eine Haupt- 
prüfung. Die zweite wird in zwei Teilen abgelegt. 
Jede dieser Prüfungen wird dureh einen besonderen Ausschuß 
vorgenommen, der aus dem Abteilungsvorstand als Vorsitzenden, aus 
den Berichtern und den Mitberichtern besteht und der von der Ab- 
teilung bestellt wird. 
Die Vorprüfung erstreckt sich auf diejenigen Wissenschaftszweige, 
welche auf das Fachstudium vorbereiten und in dasselbe einführen. 
Die Hauptprüfung erstreckt sich auf die Hauptfächer des Fach- 
gebiets, sowie solche Fächer anderer Gebiete, deren Kenntnis für die 
Ausübung des Berufs erforderlich ist. 
$ 8. 
Bedingung für die Zulassung zu den Prüfungen ist: 
L. Die Beibringung des Reifezeugnisses eines Gymnasiums, Real- 
gymnasiums oder einer Oberrealschule des Deutschen Reiches 
oder der sächsischen Gewerbeakademie in Chemnitz. 
Ausnahmen für im Ausland Vorgebildete sind nur soweit 
zulässig, als die Gleichwertigkeit der Vorbildung durch Zeugnisse 
ausländiszher Anstalten nach dem Urteil des Ministeriums des 
Kirchen- und Schulwesens gesichert erscheint. 
Der Nachweis einer mindestens fünfmonätigen praktischen Tätig- 
keit als Bauhandwerker, die am zweckmäßigsten vor der Ein- 
schreibung an einer technischen Hochschule ausgeübt wird. 
3. Die derzeitige oder frühere Kinschreibung ‚des Bewerbers als 
ordentlieher Studierender der Bauingenieurabteilung der hiesigen 
Technischen Hochschule.
	        

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