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Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 57, Bd. 16, 1897)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Inhalt / Download: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 57, Bd. 16, 1897)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
1665662249836
Titel:
Stein und Eisen
Autor:
Möhring, Bruno
Personen:
Möhring, Bruno
Verleger/Verlag:
Ernst Wasmuth A.G.
Erscheinungsort:
Berlin
Erscheinungsjahr:
1903-1911
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1665662249836_1_5
Titel:
Stein und Eisen
Autor:
Möhring, Bruno
Jahrgang/Band:
1903, Lieferung 1-5
Verleger/Verlag:
Ernst Wasmuth
Erscheinungsort:
Berlin
Erscheinungsjahr:
1903
Umfang:
57 Blätter
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1Kc 757-1/5
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Monografien

Einband

Strukturtyp:
Einband

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks
  • Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 57, Bd. 16, 1897)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichnis des Jahrgangs 1897
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 1
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 2
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 3
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 4
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 5
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 6
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 7
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 8
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 9
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 10
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 11
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 12
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 13
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 14
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 15
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 16
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 17
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 18
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 19
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 20
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 21
  • Das Arbeiter-Wohnhaus
  • Preisestellung oder Kalkulation
  • Ueber Fenster- und Thür-Anlage in unseren Wohnhäusern
  • Durchgangs- kontra Trennungssystem in der Hausentwässerung
  • Wohnungsbau aus Staatsmitteln
  • Bautechnische Notizen
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 22
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 23
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 24
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 25
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 26
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 27
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 28
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 29
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 30
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 31
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 32
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 33
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 34
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 35
  • 57. Jahrgang. Heft Nr. 36
  • Graukeil
  • Einband

Volltext

379 
Zum Kapitel Bauschwindel. — Entscheidungen. 
380 
halter Isidor Berkowitz als Geschäftsführer mit dem Titel 
„Direktor“ an. So waren die beiden Gebrüder Stutz schließlich 
die einzigen Gesellschafter der Deutschen Handelsbank geworden, 
denn die Anklage behauptet, daß Behm und Berkowitz nur 
willenlose Werkzeuge in der Hand des Angeschuldigten Stutz 
waren, die nur nach außen hin den „Direktor“ spielten, aber 
shatsächlich ohne die Zustimmung des Angeschuldigten nichts 
umternehmen dursten. RNach Gründung der deutschen Handels— 
bank versuhr Stutz anders wie vorher. Während er früher seine 
Grundstücke an vermögenslose Personen aufgelassen hatte, trat 
an Stelle der Letzteren nunmehr die Bank. Wenn seine Häuser 
an die Deutsche Handelsbank aufgelassen waren, ließ er Rest— 
kaufgelder, bezw. Hypotheken, in beliebiger Höhe auf sich ein— 
tragen und schuf sich dadurch Werthobiekte, die er in den Verkehr 
bringen konute. Die Anklage behauptet, daß alle Geschäfte, die 
Stutz mit der Bank abschloß, nur Scheingeschäfte gewesen sind, 
um feine Glänbiger irre zu führen und zu schädigen. Stutz soll 
sich nach Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen denn 
auch lebhaft bemüht haben, die Hineinziehung der Handelsbank 
in sein Konkursverfahren abzuwenden. Bei der thatsächlichen 
Verschmelzung der Deutschen Handelsbant mit dem Angeklagten 
fkonnte es nicht ausbleiben, daß auch diese Gesellschaft in das 
Stutzsche Konkursverfahren hineingezogen wurde. Aber die Aus— 
sichten der Gläubiger waren auch nach dieser Richtung hin sehr 
rübe. Als Aktiva sind nur etwa 7000 Mik. vorhanden, denen 
zine Schuldenlast von etwa 250000 Mk. gegenübersteht. Aus 
allen diesen Thatsachen schließt die Anklage, daß Stutz von 
vornherein die Absicht gehabt hat, seine Gläubiger zu benach 
theiligen. Der Angeklagte bestritt seine Schuld. Er will keine 
betrügerische Absicht gehabt haben, sein Geschäft habe sich so 
rapide entwickelt, daß er genöthigt gewesen sei, viele Umsätze in 
Grundstücken zu machen. Schließlich sei ihm das Geschäft über 
den Kopf gewachsen. Er habe sich rrdlich bemüht, seinen Ver 
pflichungen den Handwerkern gegenüber gerecht zu werden 
Daß besi den Subhastationen von Grundstücken etinige Hypotheken 
ausgefallen seien, sei doch selbstverstärdlich. Die versteigerten 
Grundstücke seien erheblich unter dem Werthe erstanden worden. 
Die Geldbesorgung habe große Opfer erfordert, auch die Agenten 
hätten viel geschluckt. Er habe nicht wissen können, daß die 
Leute, denen er Grundstücke aufließ, mittellos gewesen, denn die 
Auskünfte, die er über dieselben eingeholt habe, hätten günstig ge— 
lautet. Auch bei Gründung der Deutschen Handelsbank will 
der Angeklagte nicht von betrügerischen Absichten geleitet worden 
sein. — Der Gerichtshof erkannte nach mehrtägiger Verhandlung 
auf zwei Jahre Gefängniß, fünfjährigen Ehrverlust und 1000 
Mark Geldstrafe. 
zusammenhaugs zwischen dem, Verschulden des Beklagten und 
dem Schaden des Klägers, wie es sich nun herausgestellt hat, 
ist aber nicht dadurch herbeigeführt, daß das verpfändete Grund— 
siück zufolge der im Jahre 1892 in Haubburg ansgebrochenen 
Choleta im Werthe herabgedrückt sei. Denn es ist daran als 
Regel festzuhalten, daß nur durch eine einem Menschen zuzu— 
rechnende Handlung der Kausalzusammenhang unterbrochen werden 
Inn Woͤllte man auch einer andern, ganz abnormen Begeben— 
seil dieselbe Wirkung beimessen, so würde doch der Ausbruch 
iner ungewöhnlich schlimmen Epidemie in einer großen Stadt 
icht unter diesen Gesichtspunkt zu bringen sein. (Urtheil des 
Reichsgerichts Vl 314,95 vom 6.2. .96, in der „Dtisch. Jur. 
3tg.“ v. 15. 3. 96 mitgetheilt von Reichsgerichtsrath Dr. Bolze— 
Leipzig.) 
Vetreffend die Strafbarkeit des Arbeitsgzebers, der die den 
Arbeitern gemachten Lohnabzüge nicht sofort au die 
berechtigte Kraukenkasse abführt, und die Unzulässigkeit der 
Berufung auf einen abweichenden Ortsgebrauch, ist nachstehendes 
Irtheil des Reichsgerichts, 1II. Strafsenats, vom 15. Dezember 
1896 mitzutheilen:“ Die beiden Angeklagten, gegen welche eine 
Zwangsvollstreckung bereits früher fruchtlos war, sollten den 
hon ihnen im Februar 1896 beschäftigten Zimmerleuten K. und 
ar. von deren Lohn die an die Ortskrankenkasse des Zimmer— 
Jewerbes zu zahlenden Beiträge und Eintrittsgeider in Höhe 
jon 5 Mke96 Pfg. zwar in Abzug gebracht, aber erst am 
17. März 1896 'an die Kasse abgeführt haben. Die Anklage 
vurde auf Grund des 8 53 Absatz 8, 8 82 des Krankenver— 
icherungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1892 erhoben. 
Die J. Ferien-Strafkammer des Landgerichts J zu Berlin hatte 
»en Angeklagten freigesprochen min folgender Erwägung; „Es 
ei von den Angeklagten behauptet und notorisch, daß die ab— 
sezogenen Beiträge seitens der Arbeitgeber stets erft vier Wochen 
jach Abzug an die Kasse gezahlt würden; die Vorschrift des 
I533 Absaͤtz 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 
1883 in der Fassung der Novelle vom 10. April 1892 sei des⸗ 
salb bisher stets dahin ausgelegt worden, daß eine Bezahlung 
unerhalb vier Wochen eine Zuwiderhandlung gegen jene Vor— 
schrift nicht enthalte. Den Angeklagten falle somit eine straf— 
»aäre Handlung nicht zur Last.“ Das Reichsgericht hob dieses 
Urtheiü auf und wies die Sache zur anderweiten Verhandlung 
ind' Entscheidung an das Schöffeugericht des Amtsgerichts J zu 
Berlin zurück. Aus den Gründen ist hervorzuhehen: Wie die 
Strafkammer zu dem Ausspruch gelangt ist: die Thatsache, daß 
Fie Arbeiler stels erst „vier Wochen nach Abzug“ an die Kranken— 
kasse zahlten, sei nototisch, d. h. so bekannt und gewiß, daß sie 
eines Bewei'es nicht bedürfe, ist nicht ersichtlich. Besteht eine 
'olche Uebung, so verstößt sie gegen das Gesetz, welches eine 
„ierwöchentliche Zahlungsfrist nicht keunt, soudern im 8 52 be⸗ 
timmt, daß die Beiträge an die Gemeindekrankenversicherung, 
sofern nicht durch Geuneindebeschluß andere Zahlungstermine 
estgesetzt sind, wöchentlich im voraus, an die Ortskrankenkasse 
u 'den durch das Stalut festgesctzten Zahlungsterminen einzu⸗ 
—V „Arbeit⸗ 
geber, deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungs-Ver— 
sahren sestgestellt worden ist, sind, so lange für sie nicht eine 
Nnordnung der im F 52à bezeichneten Art getroffen worden ist, 
»erpflichtet, die im Absatz 1 zugelassenen Lohnabzüge zu machen 
ind deren Betrag sofort, nachdem der Abzug gemacht worden 
st, an die berechtigte Kasse abzuliefern“, bringt klar und un— 
weideutig zum Ausdruck, daß die Ablieferung sich an den Abzug 
anmittelbar anzuschließen hat und ohne jede Verzögerung er— 
folgen muß. Nur hierdurch läßt sich der Zweck erreichen, welcher 
für den Erlaß der Vorschrift bestimmend gewesen ist. In den 
nicht seltenen Fällen, in denen Arbeitgeber, ungeachtet einge— 
trelener und bereits festgestellter Zahlungsunfähigteit, fortfahren, 
versicheruugspflichtige Personen zu beschäftigen, fehlte es den 
rafsen bei der Aussichtslosigkeit eines gegen die Arbeitgeber zu 
richtenden Zwangsbeitreibungs-Verfahrens vor der Novelle vom 
10. April 1892 an jeder Möglichkeit, für diejenigen Personen, 
welchen sie im Erkrankungsfalle Unterstützung gewähren müssen, 
die Beiträge einzuziehen. Um dieser Benachtheiligung der Kassen 
entgegenzutreten, wurde in Artikel 16 (8 33 Absatz 2) des Ent— 
wurfs der Novelle zahlungsunfähigen Arbeitgebern die Ver— 
pflichtung zu Lohnabzügen und zur sofortigen Ablieferung der— 
elben an die berechtigten Kassen auferlegt und die Verletzung 
dieser Verpflichtung in Artikel 24 (8 82 Absatz 1) mit Strafe 
hedroht. Derselbe Gesichtspunkt ist für die endgiltige Fassung 
der Novelle maaßgebend gewesen. Es leuchtet ein, daß der 
Werth jener Vorschriften für, die Kassen gerade darin besteht, 
dafßß Arbeitaeher welche troß ihrer Zohlungsunfähiakeit die Fort— 
Entscheidungen. 
Ein Hausmakler ist für sahrlässig gemachte unrich— 
tige Angaben bei Vermittelung einer Hypothek ersatz— 
pflichtig. Ein Hausmakler hatte bei der Vermittelung einer 
Hypothek in Hamburg fahrlässig dem Kläger unrichtige Angaben 
über den, bezüglich des Grundstücks geschlossenen Miethsvertrag 
gemacht. Er wurde deshalb dem Kläger gegenüber auf Ersatz 
des bei der Subhastation erlittenen Ausfalls bedingt verurtheilt; 
Revision des Beklagten ist zurückgewiesen, denn das Berufungs— 
gericht hat den Kausalzusammenhang“) nicht falsch beurtheilt. Die 
Gesetze des Kausalzusammenhangs führen, richtig aufgefaßt, zu 
der Annahme, daß der Kläger zunächst das von ihm für den 
Posten Gegebene (die volle Valuta) durch ein von dem Beklagten 
zu vertretendes Verschulden eingebüßt haben würde. Denn er 
würde ohne den durch die unrichtige Angabe bei ihm hervorge— 
rufenen Irrthum dieses Geschäft, welches abgeschlossen worden 
ist, nicht abgeschlossen haben. Nur muß sich Kläger anrechnen, 
was er bei der Subhastation auf die Hypothek erlangt hat. Erst 
wenn der Beklagte seinerseits behauptet und bewiesen hätte, daß 
das Geschäft zu einem geringeren Preise zustande gekommen sein 
würde, daß namentlich auch der Verkäufer des Postens denselben 
zu einem geringesen Preise weggegeben haben würde, wäre dies 
vom Berufungegericht in Betracht zu ziehen gewesen. Auch 
kommt es jetzt nicht mehr darauf au, was der Posten werth ge— 
wesen ist. Denn es soll nicht der Schaden ermittelt werden, 
welcher dem Kläger unmittelbar nach dem Ankauf entstanden ist, 
sondern es handelt sich um den Begenwerth, welchen der Kläge' 
noch in seinem Vermögen hat Fihsse Unterbrechung des Kansal— 
xeDoeu uyriächlichen Asammoensni
	        

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