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Die Kerze im Recht

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Kerze im Recht

Monografie

Persistenter Identifier:
1669033899590
Titel:
Die Kerze im Recht
Autor:
Wohlhaupter, Eugen
Zugehörige Reihe:
Forschungen zum deutschen Recht ; 4,1
Verleger/Verlag:
Boehlau
Erscheinungsort:
Weimar
Erscheinungsjahr:
1940
Umfang:
XV, 187 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Bibliothek des Historischen Instituts, Universität Stuttgart
Signatur:
Mr 65
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
I. Teil. Die Sakralen Grundformen der Kerzenverwendung und ihre Ausstrahlungen im Rechtsleben
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
§ 6. Die Kerze im kirchlichen und weltlichen Buß- und Sühne- und Strafrecht
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Kerze im Recht
  • Einband
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Übersicht über die wichtigsten abgekürzt angeführten Quellenwerke und Untersuchungen
  • § 1. Einleitung. Aus der Kulturgeschichte der Kerze
  • I. Teil. Die Sakralen Grundformen der Kerzenverwendung und ihre Ausstrahlungen im Rechtsleben
  • § 2. Die sakralen Grundformen
  • § 3. Die liturgische Kerze und das Kerzenopfer im Recht des Klerus und der Orden
  • § 4. Rechtlich gesicherte Kerzen- und Wachsreichnisse von Laien
  • § 5. Rechtlich gesicherte Kerzen- und Wachsreichnisse an Laien. Die Kerze im Recht des Herrendienstes
  • § 6. Die Kerze im kirchlichen und weltlichen Buß- und Sühne- und Strafrecht
  • II. Teil. Die vorwiegend volkstümlichen Grundformen der Kerzenverwendung und ihre Ausstrahlungen im Rechtsleben
  • § 7. Die Grundformen
  • § 8. Rechtliche Ausstrahlungen der Lebenslichtvorstellung
  • § 9. Die Kerze als Lichtuhr
  • § 10. Die Kerze beim Gottesgericht, Gottesurteil und Eid
  • Anhang
  • § 11. Sonstige Erwähnungen der Kerze in Rechtsquellen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Votirkerze und germanisches Wergeld 
3, Kapitel 
86. Die Kerze im kirchlichen und weltlichen Buß- 
Sühne- und Strafrecht 
Bei der Übersicht über die Beweggründe des Opfers (oben 
S.34 ff.) haben wir auch des Buß- und Sühneopfers gedacht. 
So leiten sich wahrscheinlich auch die Kerzen, die im Rah- 
men des kirchlichen und weltlichen Buß-, Sühne- und Straf- 
rechts bezeugt sind, noch von der opfermäßigen Grundform 
her. Dann liegt der Gedanke nahe, daß die Entwicklung 
ähnlich verlaufen sei wie beim Steintragen!), oder bei der 
Wallfahrt ?): am Anfang steht das freiwillige religiöse Sühn- 
opfer, dann wird es in das kirchliche Bußrecht übernommen 
und schließlich im profanen Recht vorerst als Sühne, dann 
auch als Strafe weitergeführt. Die folgenden Ausführungen 
werden zeigen, ob diese Vermutung der quellenmäßigen 
Nachprüfung standhält. 
I. Die Weihegaben an Wallfahrtsorten, oft Bitt- und 
Dankopfer, oft aber auch als Sühn- und Bußopfer aufgefaßt 
— glaubt doch das Volk, daß Krankheit, Gebresten und Not 
zeitliche Sündenstrafen seien —, haben, wie an anderer 
Stelle kurz dargetan, aus dem Rechtsbereich den Gedanken 
des Aufwiegens und Nachbildens in sich aufgenommen.) 
In ähnlicher Weise, wie nach germanischem Recht ein Löse- 
geld oder gelegentlich das Wergeld*‘) wird das Sühneopfer 
für die Sünden entrichtet, indem man Gott oder den Heiligen 
Gold und Silber, später besonders Kerzen und Wachs nach 
dem Längenmaße des Kranken oder in Not Befindlichen oder 
') Eberhard von Künßberg, Die Strafe des Steintragens 
(Gierkes Untersuchungen 91), Breslau 1907 und verbessernd Jahr 
buch für historische Volkskunde I (1925) S. 102ff, 
®?) Wohlhaupter, Wallfahrt und Recht in: Wallfahrt und 
Volkstum, Düsseldorf 1934 S. 217ff. 
3) Wallfahrt und Recht $. 239ff.. 
1) Grimm DRA. II 8. 247.
	        

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