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Die Kerze im Recht

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Kerze im Recht

Monografie

Persistenter Identifier:
1669033899590
Titel:
Die Kerze im Recht
Autor:
Wohlhaupter, Eugen
Zugehörige Reihe:
Forschungen zum deutschen Recht ; 4,1
Verleger/Verlag:
Boehlau
Erscheinungsort:
Weimar
Erscheinungsjahr:
1940
Umfang:
XV, 187 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Bibliothek des Historischen Instituts, Universität Stuttgart
Signatur:
Mr 65
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
II. Teil. Die vorwiegend volkstümlichen Grundformen der Kerzenverwendung und ihre Ausstrahlungen im Rechtsleben
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
§ 8. Rechtliche Ausstrahlungen der Lebenslichtvorstellung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Kerze im Recht
  • Einband
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Übersicht über die wichtigsten abgekürzt angeführten Quellenwerke und Untersuchungen
  • § 1. Einleitung. Aus der Kulturgeschichte der Kerze
  • I. Teil. Die Sakralen Grundformen der Kerzenverwendung und ihre Ausstrahlungen im Rechtsleben
  • § 2. Die sakralen Grundformen
  • § 3. Die liturgische Kerze und das Kerzenopfer im Recht des Klerus und der Orden
  • § 4. Rechtlich gesicherte Kerzen- und Wachsreichnisse von Laien
  • § 5. Rechtlich gesicherte Kerzen- und Wachsreichnisse an Laien. Die Kerze im Recht des Herrendienstes
  • § 6. Die Kerze im kirchlichen und weltlichen Buß- und Sühne- und Strafrecht
  • II. Teil. Die vorwiegend volkstümlichen Grundformen der Kerzenverwendung und ihre Ausstrahlungen im Rechtsleben
  • § 7. Die Grundformen
  • § 8. Rechtliche Ausstrahlungen der Lebenslichtvorstellung
  • § 9. Die Kerze als Lichtuhr
  • § 10. Die Kerze beim Gottesgericht, Gottesurteil und Eid
  • Anhang
  • § 11. Sonstige Erwähnungen der Kerze in Rechtsquellen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

fx 
Furt nT 
° cnsymbolik 
Sünder vor, daß jedes Glied seines Körpers verflucht und 
dabei je eine brennende Kerze zur Erde geschleudert 
wurde.!) Erwähnung verdient auch noch ein Publikations- 
schreiben der Basler Synode, das für diejenigen, die sich 
den Beschlüssen der Synode nicht fügen würden, das 
Anathem in folgender Form anordnete: nach der feierlichen 
Verkündung des Bannes mit Kerzen und Glockengeläut 
sollte ein Kreuz errichtet und der Ort mit geweihtem Wasser 
besprengt werden. Dann sollte der Priester zu Gott beten, 
daß er die Gebannten wieder in den Schoß der Kirche 
zurückführe. Endlich sollten Klerus und -Volk sich an die 
Tür der Kirche begeben und drei Steine gegen die Woh- 
nungen der Gebannten schleudern, um den Fluch zu ver- 
sinnbilden, der gegen sie geschleudert wurde.?) Gerade diese 
Quelle zeigt uns, daß eine immer weitere sinnbildliche Aus- 
gestaltung des Bannes in der ganzen Richtung der Ent- 
wicklung lag. Das wird begreiflich, wenn man erwägt, welche 
praktische Bedeutung gerade der Kundbarkeit des Kirchen- 
bannes angesichts der mit ihm verbundenen Verkehrs- 
verbote zukam. 
4. Wenn freilich das Kerzenlöschen und das Glockenläuten?), 
diese meistverbreiteten Begleithandlungen des feierlichen 
Kirchenbannes, ihre volle Eindruckskraft bewahren sollten, 
3o hätten sich sparsame Anwendung empfohlen. Allein wie 
man im allgemeinen im Mittelalter den Bann zu häufig her- 
vorholte, so entwertete man auch die Kerzensymbolik durch 
allzu häufige Anwendung. Ein Beschluß des Konzils von 
Vienne (1312), der als ec. 1. Clem. 5, 8 in die Clementinen über- 
gegangen ist, verhängt den an allen Sonn- und Feiertagen 
mit Glockengeläut und Kerzenlöschen zu verhängenden 
') Mühlbauer 8. 93. 
?) Kober 8. 196f. 
*) Darüber vgl. neben Kober 194f. auch Haltaus, Glossarium 
germanicum medii aevi, Leipzig 1758 Sp. 417 s. v. Fackel und 
Karl von Amira, Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsen: 
spiegele Bad. II (Erläuterungen) Teil I 8. 127.
	            		
07; Kirchenbanan hr feierlichen Bann über alle jene Personen, die einen Bischof schlagen, gefangensetzen oder den Befehl oder die Zu- stimmung dazu geben würden, ferner über alle Helfer und Berater solcher Personen. Als im Jahre 1343 einige Ham- burger Bürger mehrere Dörfer des Hamburger Domkapitels überfallen und verwüstet hatten, nicht ohne Rückhalt zu finden beim Hamburger Rat, der damals mit dem Dom- kapitel im Streite lag, verhängte der Dompropst Erich von Hamburg am 15. Oktober 1343 über 21 Hamburger Rats- herren und ihre Helfer den großen Bann, der von den Pfarrern des Hamburger Sprengels jeden Sonntag „pulsatis campanis et accensis candelis‘ von den Kanzeln verkündet werden sollte, bis die Übeltäter Genugtuung geleistet haben würden.!) Der gleichen feierlichen Exkommunikation sollten nach den Statuten einer Synode von Schleswig (wahrschein- lich 1. Hälfte des 15. Jahrhunderts) Personen verfallen, die den Kirchenzehnt oder den Bischofszins nicht leisten würden.?) Oben (S.12 Note 5) wurde das Kerzenherstellungs- monopol der Nikolaikirche in Kiel erwähnt; seine Übertretung war ebenfalls bedroht mit dem großen Bann „pulsatis cam- panis, candelis accensis et iterum exstinctis et in terram pro- iectis‘‘.3) Die zahlreichen bisher angeführten Quellen zeigen uns bald den tatsächlichen Ausspruch des feierlichen Anathems mit Kerzensymbolik und Glockenläuten über einen Übel- täter, bald enthalten sie nur die Bannandrohung für den Fall der künsih vu Uhr tretung eines Kirchengebotes.‘) 1) Volquart Pauls, Schleswig-Holsteinische Regesten und Urkunden IV (1925) Nr. 126. ?) Reimer Hansen und Jessen, Quellen zur Geschichte des Bistums Schleswig (Quellensammlung der Gesellschaft für schles- wig-holsteinische Geschichte VI, Kiel 1904) S. 47ff. bringen den Text dieser Synodalstatuten. Die angeführten Bestimmungen stehen in den Kapiteln 17 und 25. *) Paul Hasse, Das Denkelbok der Nikolaikirche in Kiel, Zeit- schrift für schleswig-holsteinische Geschichte X (1881) 8. 221. *) Vgl. Hinschius, Kirchenrecht V S. 135f.

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