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Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband] (Bd. 1)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Inhalt / Download: Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband] (Bd. 1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1676899253746
Titel:
Bauplatz und Werkstatt : Monats-Zeitschr. d. Staatlichen Beratungsstelle für das Baugewerbe / hrsg. vom Württembergischen Landesgewerbeamt
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsverlauf:
19XX
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1676899253746_1906
Titel:
Für Bauplatz und Werkstatt / Mitteilungen der Kgl. Württemberg. Beratungsstelle für das Baugewerbe
Herausgeber:
Staatliche Beratungsstelle für das Baugewerbe Stuttgart
Jahrgang/Band:
Jg. 1906, Bd. 1, Heft 1/12
Erscheinungsjahr:
1906
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/1083.4
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Heft Nr. 3
Strukturtyp:
Ausgabe

Artikel

Titel:
Entwurf für ein Wohnhaus für zwei Familien
Strukturtyp:
Artikel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg
  • Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband] (Bd. 1)
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vortrag der Ministerien der Justiz und des Innern an die Ständeversammlung zu dem Gesetztes-Entwurfe über eine neue allgemeine Bauordnung
  • Motive
  • Allgemeine Bemerkungen der Commissionen beider Kammern
  • Von der Bauberechtigung und den Bauvorschriften im Allgemeinen (Art. 1 bis Art. 3)
  • Von der Anlage der Orte und den Ortstraßen (Art. 4 bis Art. 15)
  • Von den für die einzelnen Bauten maßgebenden polizeilichen Bestimmungen
  • Nachbarrechtliche Bestimmungen (Art. 56 bis Art. 73)
  • Von der Zuständigkeit der Behörden und dem Verfahren in Bausachen (Art. 74 bis Art. 95)
  • Alphabetisches Sachregister
  • Berichtigungen des Gesetzestextes
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

  
2 Begleitungs-Vortrag. 
heit geſagt werden könnte, welche der einzelnen Bestimmungen als dem Pri- 
vatrecht gehörig anzuſehen iſt, welche dagegen dem öffentlichen Rechte, der 
olizei anheimfällt. 
f ?Die hzyſzt einer sich rein auf das polizeiliche Gebiet beſchränkenden 
neuen Bauvordnuug hätte daher die Gefahr in ſich geſchloſſen, daß eine 
gewisse Rechtsunsicherheit darüber eingetreten wäre, welche der einzelnen 
Bestimmungen des gegenwärtigen Rechts noch als bestehend, welche als be- 
eitigt anzusehen ist. 
| st quuter.! hat ſich der vorliegende Gesſeßes-Entwurf die Aufgabe ge- 
stellt, auch die neue Normirung der privatrechtlichen Bestimmungen in den 
Bereich seiner Aufgabe zu ziehen. 
Derselbe zerfällt in fünf Abschnitte, von welchen der erste einige allge- 
meine baupolizeiliche Bestimmungen, der zweite die Vorschriften über die 
Anlage der Orte und Ortsstraßen, der dritte die für einzelne Bauten maß- 
gebenden Normen, der vierte die Rechtsgrundſähe über das bauliche Nach- 
barrecht, der fünfte die Vorschriften über das Verfahren in Bauſachen 
enthält. 
Stuttgart, den 4. Dezember 1868. 
Der Minister des Innern: 
G eeßler. 
M o t i v e. 
1. Ciuleilung. 
Das Bedürfniß einer Reviſion der Baugeſetgebung ist ſchon durch 
das Alter der hauptſächlich maßgebenden Geſetzesquelle, der Bauordnung 
von 1655, begründet. Dieselbe, ein für ihre Zeit wohl anzuerkennendes 
Werk, iſt im Laufe von. mehr als zwei Jahrhunderten mehr oder weniger 
veraltet, und paßt nach Form und Inhalt nicht mehr für die jehige Zeit 
mit veränderten staatlichen, polizeilichen und wirthſchaftlichen Grundſäten, 
mit entwickelteren volkswirthſchaftlichen Zuständen und Bedürfniſſen und 
mit der ausgebildeteren Technik. 
Die weitere Hauptquelle, die Generalverordnung vom 13. April 1808, 
Abtheilung A., war ein eiliges RNothwerk, um in Folge zahlreicherer Brand- 
fälle größere Feuersicherheit zu ſchaffen. Sie iſt keine umfassende Ordnung 
der das Bauen betreffenden Verhältniſſe und theilt auch in dem feuerpoli- 
zeilichen Theil, den ſie behandelt, mehr oder weniger das Schickſal der Bau- 
ordnung, wenn auch die guten Folgen derſelben für ihre Zeit ſich nicht 
verkennen laſſen. 
Eine nothwendige Folge des Zurückbleibens der Baugeſeßgebung hinter 
den Bedürfnissen der Zeit war, daß die Beſtimmungen derſelben sich theils 
als lückenhaft, theils als unzweckmäßig und beſchwerend, theils geradezu 
als unausführbar erwiesen und die Verwaltung in die Nothwendigkeit ver- 
setzten, durch zahlreiche Normalien, ſowie durch einen immer mehr zuneh- 
  
 
	        

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