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Für Bauplatz und Werkstatt / Mitteilungen der Kgl. Württemberg. Beratungsstelle für das Baugewerbe (Jg. 1906, Bd. 1, Heft 1/12)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Für Bauplatz und Werkstatt / Mitteilungen der Kgl. Württemberg. Beratungsstelle für das Baugewerbe (Jg. 1906, Bd. 1, Heft 1/12)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1676899253746
Titel:
Bauplatz und Werkstatt : Monats-Zeitschr. d. Staatlichen Beratungsstelle für das Baugewerbe / hrsg. vom Württembergischen Landesgewerbeamt
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsverlauf:
19XX
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1676899253746_1906
Titel:
Für Bauplatz und Werkstatt / Mitteilungen der Kgl. Württemberg. Beratungsstelle für das Baugewerbe
Herausgeber:
Staatliche Beratungsstelle für das Baugewerbe Stuttgart
Jahrgang/Band:
Jg. 1906, Bd. 1, Heft 1/12
Erscheinungsjahr:
1906
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/1083.4
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Heft Nr. 1
Strukturtyp:
Ausgabe

Artikel

Titel:
Hohlmauer
Strukturtyp:
Artikel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Technischen Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Studienjahr 1936/37 (1936)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Ehrenbürger der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Ehrensenatoren der Technischen Hochschule Stuttgart
  • A. Organisation der Technischen Hochschule
  • B. Personalbestand
  • C. Prüfungsämter und Ausschüsse
  • D. Dozentenschaft der Technischen Hochschule Stuttgart
  • E. Studentenschaft der Technischen Hochschule Stuttgart
  • F. Stuttgarter Studentenwerk e. V.
  • G. Vorlesungen und Uebungen
  • H. Studienpläne
  • Besuchsübersicht
  • Alphabetisches Verzeichnis
  • Einband

Volltext

i. April des Jahres ^ Reiseprüfung und vor Beginn der praktischen Beschäf 
tigung und des Studiums die Einwilligung des Präsidenten des Landesfinanz 
amts Stuttgart hierzu einholen. Einzelheiten können im Geodätischen Institut 
erfragt werden. 
Nach der Prüfungsordnung vom 15. 2IpriI 1930 kann das Studium 
der Physik mit einer Diplomprüfung abgeschlosten werden, durch welche 
der Grad eines Dipl.-Ing. erlangt wird. Das zu dieser Prüfung füh 
rende Studium soll Physiker ausbilden, welche hauptsächlich in den Versuchö- 
laboratorien der technischen Industrie Beschäftigung finden wollen. Eine Spe 
zialisierung auf ein Spezialfach soll in diesem Studium im allgemeinen nicht 
oder höchstens ganz gegen Schluß des Studiums ins Auge gefaßt werden. Es 
sollen vielmehr die Kenntnisse des ganzen Gebiets der streng wissenschaftlichen 
experimentellen und theoretischen Physik erlangt werden. Daneben wird eine 
Beschäftigung mit den Grundlagen der t e ch n i s ch e n Wissenschaften so weit 
verlangt, daß die Fragen der praktischen Verwertung physikalischer Erkennt 
nisse später mit technischem Verständnis behandelt werden können. 
Eine halbjährige Werkstattätigkeit soll dem Studium vorangehen. Über 
Einzelheiten gibt Profestor Regener im Physikalischen Institut Rat und 
Auskunft. Vgl. auch Seite 110. 
Diplom-Ingenieure der Physik können auch den Dr.-Ing. in Physik erwer 
ben. Vergl. die Promotionsordnung vom 30. Mai 1930. 
Wegen der Meldung zum Studium für das höhere Lehramt vor Beginn 
des Studiums f. die Verordnung des Kultministeriums vom 20. Dez. 1930 
(Min.A.Bl. S. 254). 
2. Außerordentliche Studierende. 
Als außerordentliche Studierende können Personen aufge 
nommen werden, die Zeugnisse der vorgenannten Art nicht besitzen, aber minde 
stens die 6. Klaste einer deutschen höheren Schule mit Erfolg besucht, oder eine 
deutsche staatliche Dienstprüfung für den Volksschuldienst oder für den Dienst 
an höheren Mädchenschulen erstanden haben*). Die Inhaber des Zeug- 
nistes der mittleren Reife, welche die im 1. Satz genannten Voraussetzungen 
nicht erfüllen, können als außerordentliche Studierende aufgenommen werden, 
wenn sie nach Ansicht der zuständigen Abteilung eine für daö Studium genü 
gende Vorbildung besitzen. 
Zur Aufnahme in die Abteilung für Architektur, die zunächst probeweise 
auf ein Semester erfolgt, wird überdies eine mindestens 3jährige Handwerker 
oder Büropraris verlangt. Die weitere Zulastung wird von den Leistungen ab 
hängig gemacht. Die Entscheidung hierüber trifft die Abteilung. Die außer 
ordentlichen Studierenden haben sich jeweils zu Ende des Semesters wegen wei 
terer Zulassung bei dem Abteilnngövorstand zu melden. 
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen und Elektro 
technik ist außer der im ersten Absatz näher bezeichneten Vorbildung der Nach- 
*) Wegen der Zulastung als ordentliche Studierende nach Erstehung einer 
Ergänzungsprüfung stehe' die Fußnote Seite 12. 
weis einer 3jährigen vollwertigen Werkstattpraxis und einer 1 jährigen Büro 
praxis oder einer mindestens 2jährigen vollwertigen Werkstattpraxis und des 
erfolgreich abgeschlossenen Besuchs einer staatlichen höheren Maschinenbau 
schule bzw. einer gleichwertigen Anstalt erforderlich. Vollwertig ist die 
Werkstattpraxis nur dann, wenn sie den unter S. 130 ff. enthal 
tenen Ausführungsbestimmungen für die praktische Werkstattätigkeit der 
ordentlichen Studierenden sinngemäß entspricht und für 3 bzw. 2 Jahre nach 
gewiesen wird. Über die Vollwertigkeit entscheidet die Abteilung für Maschi- 
neningenieurwesen und Elektrotechnik. 
Bei außerordentlichen Studierenden des Maschineningenieurwesens und der 
Elektrotechnik, die zur Aufnahme als ordentliche Studierende nachträglich die 
Reifeprüfung ablegen, werden die vor die Ablegung dieser Prüfung fallenden 
Studieusemester bei der späteren Umschreibung nicht angerechnet. 
Die vorstehenden Bestimmungen (Ziff. 1 u. 2) gelten auch für diejenigen 
Studierenden, welche von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hoch 
schule übergehen. Bei dem Übertritt ist außerdem das Abgangszeugnis der zu 
letzt besuchten Hochschule vorzulegen. 
Bestimmungen über das Studium von Ausländern. 
1. Ausländer werden zugelassen, soweit dadurch die berechtigten An 
sprüche deutscher Studierender und sonstige deutsche Interesien nicht verletzt 
werden. 
Vorbedingung für die Zulassung jedes Ausländers ist, daß sein Heimatstaat 
Gegenseitigkeit gewährt, d. h. daß in ihm die deutschen Reifezeugniste in glei 
chem Umfange wie die entsprechenden inländischen Zeugnisie als ausreichender 
Nachweis der schulwisienschaftlichen Vorbildung für die Zulastung zu seinen 
Hochschulen uneingeschränkt anerkannt und demgemäß Deutsche auf Grund 
solchen Nachweises in gleicher Weise wie Inländer tatsächlich zu seinen Hoch 
schulen zugelasten werden. 
Die Zulastung von Ausländern erfolgt jeweils nur für das betreffende 
Halbjahr. 
2. Den Gesuchen um Zulastung, in denen das beabsichtigte Studiensach 
genau zu bezeichnen ist, siyd folgende Nachweise beizulegen: 
a) Ein Reifezeugnis, das im Heimatland des Gesuchstellers zur Zu- 
laffung zu dem betreffenden Hochschulstudium berechtigt und dem Reife 
zeugnis einer deutschen neunstufigen höheren Schule (Gymnasium, Real 
gymnasium, Oberrealschule) gleichwertig sein muß. 
Befindet sich nicht schon auf dem Zeugnis selbst ein Vermerk über die 
Berechtigung zum Hochschulstudium in dem Heimatland, so ist über diese 
Berechtigung eine besondere Bescheinigung beizubringen. 
Für die Zulastung von Ausländern, die ein solches Reifezeugnis nicht 
besitzen, gelten besondere Bestimmungen. 
b) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deut 
schen Sprache. Dieser Nachweis kann bei allen Ausländern vor-
	        

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