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Für Bauplatz und Werkstatt / Mitteilungen der Kgl. Württemberg. Beratungsstelle für das Baugewerbe (Jg. 1916, Bd. 11, Heft 1/12)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Für Bauplatz und Werkstatt / Mitteilungen der Kgl. Württemberg. Beratungsstelle für das Baugewerbe (Jg. 1916, Bd. 11, Heft 1/12)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1676899253746
Titel:
Bauplatz und Werkstatt : Monats-Zeitschr. d. Staatlichen Beratungsstelle für das Baugewerbe / hrsg. vom Württembergischen Landesgewerbeamt
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsverlauf:
19XX
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1676899253746_1916
Titel:
Für Bauplatz und Werkstatt / Mitteilungen der Kgl. Württemberg. Beratungsstelle für das Baugewerbe
Herausgeber:
Staatliche Beratungsstelle für das Baugewerbe Stuttgart
Jahrgang/Band:
Jg. 1916, Bd. 11, Heft 1/12
Erscheinungsjahr:
1916
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/1083.4
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Heft Nr. 12
Strukturtyp:
Ausgabe

Artikel

Titel:
Fliegerschäden an Gebäude usw.
Strukturtyp:
Artikel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bauplatz und Werkstatt : Monats-Zeitschr. d. Staatlichen Beratungsstelle für das Baugewerbe / hrsg. vom Württembergischen Landesgewerbeamt
  • Für Bauplatz und Werkstatt / Mitteilungen der Kgl. Württemberg. Beratungsstelle für das Baugewerbe (Jg. 1916, Bd. 11, Heft 1/12)
  • Einband
  • Inhaltsverzeichnis
  • Heft Nr. 1
  • Heft Nr. 2
  • Heft Nr. 3
  • Heft Nr. 4
  • Heft Nr. 5
  • Heft Nr. 6
  • Heft Nr. 7
  • Heft Nr. 8
  • Heft Nr. 9
  • Heft Nr. 10
  • Heft Nr. 11
  • Heft Nr. 12
  • Gaststube einer Waldschenke
  • Gebührenordnungen der Architekten, Ingenieure, Geometer und Kunstgewerbler
  • Fliegerschäden an Gebäude usw.
  • Farbinformation

Volltext

Festgestellt wird jeder Schaden an zerstörten, beschädigten 
oder abhanden gekommenen Sachen durch feindliche, ver⸗ 
bündete oder deutsche Streitkräfte. Die Feststellung erstreckt 
sich auch auf Schäden, welche durch unerlaubte Handlungen 
flüchtender oder zurückgebliebener Bewohner, durch Dieh 
oder durch Naturereignisse (Blitzstrahl, Hochwasser) usw., 
deren Abwehr oder Eindämmung insfolge unmittelbarer 
Bedrohung oder Besetzung des Gebiets durch den Feind 
erschwert oder unmöglich war, verursacht worden sind. 
Im allgemeinen wird bei völlig zerstörten, abhanden 
gekommenen oder beschädigten Sachen der volle Friedens⸗ 
vert nach Abzug der Wertverminderung durch Alter oder 
Abnützung ermittelt. Beschädigungen und Verminderungen 
werden nur ihrem Wert nach festgestellt. Anderungen im 
Wert durch den Krieg, insbesondere Konjunkturgewinne 
werden nicht berücksichtigt. Zuschläge werden bei Wert—⸗— 
erhöhungen und bei Sachen bewilligt, die während des 
Kriegs zu erhöhten Preisen gegenüber den Friedenspreisen 
afeslpfosten 
zommt noch der Verwendungszweck sowie die Art und 
»er Umfang der inneren Einrichtung in Betracht. Kost— 
pieligere Bauweise und Ausstattung als die übliche wird 
uiicht vergütet, ebenso nicht das Größerbauen, sofern 
etzteres nicht durch baupolizeiliche Vorschrift oder aus 
zesundheitlichen und sittlichen Gründen durch behördliche 
Anforderungen nötig wird. Die letztere Bestimmung kann 
ins besondere für den Neubau zerstörter Wohnungen mil 
nicht mehr als 2 heizbaren Räumen in Frage kommen, 
ꝛbenso für zerstörte und selbständig benützte Oberstuben 
in Arbeiterwohnhäusern. 
Der Wiederaufbau eines einzelnen Gebäudes an Stelle 
nehrerer ist gestattet und umgekehrt; ebenso Um— 
fangsverschiebungen bei derselben Gebäudeart ohne Nach— 
leil für die Erstellung, ferner der Wiederaufbau auf 
einem andern Grundstück als demjenigen, auf dem das 
jzerstörte Gebäude stand, wenn behördliche Genehmigung 
dazu erteilt wurde. Bei Feststellung von Hausrats 
Aus der Vorlagersambung der 
Berotungsotege fup das Bauge⸗ 
werbe Stuttgort, Konugleisto.2oe 
Seswonkenpfoster 
— 
2 
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V 
* 
* 
—— —* 
fus der Vorlagensammlung 
CE 
für Dreher und Zimmerleute. 
beschafft wurden oder beschafft werden mußten, letzteres 
edoch nur im Rahmen der wirtschaftlichen Notwendigkeit. 
Abzüge treten ein bei Wertverminderungen gegenüber 
dem Friedenswert einer Sache. Verluste, insbesondere 
Einnahmeausfälle infolge Behinderung an der Berufs-— 
oder Gewerbeausübung werden nicht berücksichtigt. 
In den Einzelbestimmungen sind die Schäden 
an Gebäuden, Hausrat, gewerblichen und kaufmännischen 
Setrieben besonders genannt. 
Bauschäden werden nach dem Neubauwert des 
Gebäudes und nach den Material. und Lohnkosten vor 
Kriegsaus bruch festgestellt. Abzüge treten ein für Alter, 
Abnützung und etwa verbliebene noch verwendbare Bau— 
reste nach Berücksichtigung der erwachsenden Abbruch— 
kosten. Zuschläge werden in höhe des Unterschieds 
zwischen den Material- und Lohnpreisen der Zeit vor 
dem Krieg gegenüber denen zur Zeit des Wiederausbaus 
bewilligt. Die Feststellung geschieht in der Kegel nach 
der Nutzungsfläche und dem umbauten Raum des Ge— 
bäudes. Lür Speicher. Ställe und ageworhbliche Anlagen 
Oerantw. Schriftl. Oberbauratpaul Schmohl Dir. d. R.Baugewerkeschule, Vorst. d. Beratungsstelle f. d. Baugewerbe; Verl.v. wilh. meyer⸗Ilschen,; 
druck von Carl Grüninger sämtl. in Stuttgart. — Für d. Begieher d. Gewerbeblaites würtiemd unengelli. Im Buchbandel m. 330sacri! 
schäden soll jedenfalls der Betrag erreicht werden, der 
zur Wiederbeschaffung des auch bei einfachsten Verhält— 
nissen notwendigen Hausrats erforderlich ist. Diese Fest— 
stellung geschieht nach den eingangs erwähnten Grund— 
sätzen. Schäden in gewerblichen und kaufmänni— 
schen Betrieben an Waren und Materialien werden 
in ähnlicher Weise ermittelt. Dabei ist natürlich das Vor— 
handensein und die geordnete Führung von Büchern und 
Heschäftspapieren von großem Wert. 
Außer den Schäden sind auch die Ansprüche des Ge⸗ 
schädigten auf Ersatzleistungen aus Versicherungsverhält—⸗ 
nissen festzustellen. 
Antrag auf Schadenfeststellung kann der Ge— 
shädigte oder dessen gesetzlicher Stellvertreter bei der 
Candeszentralbehörde, d. h. bei dem K. Ministerium des 
Innern, stellen. 
Das Gesetz trat mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft, 
doch gelten frühere, auf Grund bundesstaatlicher Vor— 
ntschädigungsverfahren gestellte Anträge als Anträge im 
Sinne des vworliegenden HGesekes. 
A
	        

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