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Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke (1920, Jg. 19)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke (1920, Jg. 19)

Collection Object

Persistent identifier:
1680001495150
Title:
Friese antiker Bauwerke in Rom
Artist/Illustrator:
Fiechter, Ernst Robert
Year of publication:
1920-30er
Provenance:
Nachlass Fiechter
Universität Stuttgart, Institut für Architekturgeschichte
Physical location:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Shelfmark:
0016_01-22
Structure type:
Folder
License:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Collection Object

Title:
Frieselemente am Tempel der Concordia
Artist/Illustrator:
Fiechter, Ernst Robert
Content:
Detail Fries: Ansicht, Schnitt
Technique:
Tusche auf Karton
Place of publication:
Rom
Year of publication:
1920-30er
Dimension:
44 x 56,4 cm
Function:
Bestandsaufnahme
Scale:
Metrisch 1:2, 1:10
Location:
Rom
Italien
Physical location:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Shelfmark:
0016_18
Comment:
Erbauungszeit: 121 v. Chr.
Structure type:
Drawing

Contents

Table of contents

  • Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke
  • Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke (1920, Jg. 19)
  • Cover
  • Title page
  • Einteilung des Inhaltsverzeichnisses
  • Mitteilung Nr. 256. Jg. 19, I. Januar-Nummer
  • Mitteilung Nr. 257. Jg. 19, II. Januar-Nummer
  • Mitteilung Nr. 258. Jg. 19, I. Februar-Nummer
  • Mitteilung Nr. 259. Jg. 19, II. Februar-Nummer
  • Mitteilung Nr. 260. Jg. 19, I. März-Nummer
  • Mitteilung Nr. 261. Jg. 19, II. März-Nummer
  • Mitteilung Nr. 262. Jg. 19, I. April-Nummer
  • Mitteilung Nr. 263. Jg. 19, II. April-Nummer
  • Mitteilung Nr. 264. Jg. 19, I. Mai-Nummer
  • Mitteilung Nr. 265. Jg. 19, II. Mai-Nummer
  • Mitteilung Nr. 266. Jg. 19, I. Juni-Nummer
  • Mitteilung Nr. 267. Jg. 19, II. Juni-Nummer
  • Mitteilung Nr. 268. Jg. 19, I. Juli-Nummer
  • Mitteilung Nr. 269. Jg. 19, II. Juli-Nummer
  • Mitteilung Nr. 270. Jg. 19, I. August-Nummer
  • Mitteilung Nr. 271. Jg. 19, II. August-Nummer
  • Mitteilung Nr. 272. Jg. 19, I. September-Nummer
  • Mitteilung Nr. 273. Jg. 19, II. September-Nummer
  • Mitteilung Nr. 274. Jg. 19, I. Oktober-Nummer
  • Mitteilung Nr. 275. Jg. 19, II. Oktober-Nummer
  • Mitteilung Nr. 276. Jg. 19, I. November-Nummer
  • Mitteilung Nr. 277. Jg. 19, II. November-Nummer
  • Mitteilung Nr. 278. Jg. 19, I. Dezember-Nummer
  • Mitteilung Nr. 279. Jg. 19, II. Dezember-Nummer
  • Colour checker
  • Cover

Full text

Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke, Nr. 261. März 1920 
Gesetzes vom 26. Juli 1918 nicht wieder übernommen 
worden, daß auch die gegenseitigen Belieferungen 
verschiedenartiger Betriebszweige ein und desselben 
Unternehmens der Steuer unterliegen. 
Als Sonderfall der Umsatzsteuer ist schließlich 
lic Versteigerung zu erwähnen. Sie ist steuer- 
oflichtig auch dann, wenn der Auftraggeber keine 
zewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Aus- 
yenommen sind nur Versteigerungen im Wege der 
Zwangsvollstreckung, zum Zwecke der Teilung eines 
Nachlasses unter Miterben und Versteigerungen 
von Grundstücken und Berechtigungen, auf welche 
lie Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über 
Grundstücke Anwendung finden. 
IN. Der Steuerträger. 
Steuerpflichtig ist nach 8 11 des Gesetzes der- 
jenige, der die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit 
ausübt, wirtschaftlich belastet wird gleichwohl aber 
Jurch die Steuer nur der Abnehmer und Verbraucher. 
Nach 8 12 des Gesetzes ist der Steuerpflichtige bei 
Lieferungen aus Verträgen, die nach dem Inkraft- 
ireten des Gesetzes abgeschlossen worden sind, 
allerdings nicht berechtigt, die Steuer neben dem 
Zntgelt dem Leistungsberechtigten ganz oder teil- 
weise gesondert in Rechnung zu stellen. Geschieht 
lies dennoch, so kann trotz entgegenstehender 
vertraglicher Vereinbarungen der Leistungsberech- 
‘igte die Zahlung des Steuerzuschlages ablehnen 
/8 12, Absatz 2), Andererseits aber würde der 
Abnehmer, wenn er die ihm gesondert berechnete 
Steuer einmal gezahlt hat, das Geleistete nicht etwa 
nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte 
Bereicherung zurückverlangen können. Der Lieferer 
1at zwar keinen klagbaren Anspruch auf den Steuer- 
zuschlag, die Erfüllung hat aber die gleiche Wirkung 
wie bei klapgbaren Obligationen, d. h. die Rück- 
lorderung ist ausgeschlossen. 
{V, Steuerfreiheit des reinen Warenhandels. 
Wie bereits angedeutet worden ist, wird nach 
dem Umsatzsteuergesetz jeder Verkehrsakt steuer- 
lich erfaßt; so oft ein Gegenstand umgesetzt wird, 
so olt wird er durch die Steuer belastet. Von diesem 
Grundsatze ist jedoch in dem 8& 7 zugunsten des 
reinen Warenhandels eine wichtige Ausnahme ge- 
macht. Der Paragraph bestimmt: „Bei Abwicklung 
mehrerer von verschiedenen Unternehmern über 
dieselben Gegenstände oder über Gegenstände 
gleicher Art abgeschlossener Umsatzgeschäite sind 
nur die Lieferungen derjenigen Unternehmer steuer- 
pflichtig, die den unmittelbaren Besitz übertragen.“ 
Z. B.: B. verkauft eine Sache, die er von A. gekauft 
hat, bevor er sie übernommen hat, sofort wieder 
an C. und gibt A. den Auftrag, sie direkt an C. zu 
liefern. Steuerpflichtig ist nur die Lieferung des 
A. an C. Das Geschäft zwischen A. und B. bleibt 
steuerfrei, denn B. hat ja die Ware nicht in un- 
mittelbarem Besitz gehabt. Dabei wird der Ueber- 
lragung des unmittelbaren Besitzes durch den 
Lieferer die Uebertragung durch denjenigen gleich- 
gestellt, der die Gegenstände auf Grund eines be- 
sonderen mit dem Unternehmer abgeschlossenen 
Vertrages für diesen besitzt, es sei denn, daß er 
lediglich die Beförderung übernommen hatte. Die 
Stener kann also nicht dadırch umgangen werden. 
jaß der Lieferer die Ware zunächst einem Dritten 
n Verwahrung gibt, sie erst dann veräußert und 
laraufhin den Verwahrer beauftragt, den Gegenstand 
lem Käufer zu übertragen. 
V. Das Entgelt als Steuerberechnungsgrundlage. 
Als Maßstab für die Steuerberechnung gilt das 
Intgelt, das der Steuerpflichtige für die Lieferung 
‚der Leistung vereinnahmt. Der Begriff „Entgelt“ 
ımfaßt alles, was der Unternehmer von dem Ab- 
ı1ehmer auf Grund seiner Lieferung oder Leistung 
zu fordern berechtigt ist und was der Abnehmer 
an den Unternehmer bewirken muß, um seinerseits 
lie Erfüllung beanspruchen zu können. Zum Ent- 
zelt gehören daher auch die eigenen Unkosten des 
Jnternehmers, die er in den Preis einrechnet, z. B. 
waige auf der Lieferung ruhende steuerliche Ab- 
raben (Kohlensteuer) und Zölle, selbst die Umsatz- 
teuer, wenn sie in den Preis einkalkuliert wird. 
)as Entgelt darf für die Zwecke der Umsatzsteuer- 
jerechnung nicht in seine Bestandteile aufgelöst 
verden; es gibt, abgesehen von den im Gesetze 
elbst gemachten Ausnahmen, keine abzugsfähigen 
jestandteile. Diese Ausnahmen betreffen 1. Be- 
räge, die für die Beförderung und Versicherung 
ler Gegenstände, auf die sich die Verpflichtung 
‚ezieht, in Rechnung gestellt werden und von dem 
„‚eistungsberechtigten vertragsgemäß zu vergüten 
‚ind, und 2. die Kosten der Warenumschließung, 
venn letztere von dem Lielerer zurückgenommen 
ınd das Entgelt um den auf die Warenumschließung 
antfallenden Teil gemindert wird ($ 8, Absatz 6 u. 7). 
Zu berechnen ist die Steuer nicht nach den 
ınzelnen vereinnahmten Entgelten, sondern nach 
ler Gesamtsumme aller Entgelte innerhalb eines 
Steuerabschnittes, wobei als Steuerabschnitt das 
Calenderjahr gilt, und als solcher ist, wenn sich 
lie Tätigkeit nicht auf. das ganze Kalenderjahr er- 
;treckt, der entsprechende Teil des Kalenderjahres 
ınzunehmen. Etwaige in dem gleichen Steuer- 
ıbschnitt, in dem sie vereinnahmt wurden, zurück- 
zezahlte Entgelte können von dem Gesamtentgelte 
lieses Abschnittes, später zurückgezahlte Entgelte 
ın dem Gesamtentgelte derjenigen Steuerabschnitte, 
n denen die Zurückgewährung erfolgte, abgezogen 
verden. Führt der Steuerpflichtige Bücher nach 
saufmännischen Grundsätzen, so kann ihm auf 
seinen Antrag das Umsatzsteueramt gestatten, die 
Steuer, statt nach den vereinnahmten Entgelten, 
ıach den Entgelten für die bewirkten Leistungen 
;hne Rücksicht auf die Vereinnahmung zu be- 
echnen ($ 9). Ebenso kann das Umsatzsteueramt 
zestatten, daß die Steuer in kürzeren Abschnitten 
ıls dem eines Kalenderjahres entrichtet wird (& 33. 
Ahsatz 21. 
VI. Fälligkeit der Steuer und Pflichten des Lieferers. 
Mit Ablauf des Steuerabschnittes wird die Steuer 
ällig. Der Steuerpflichtige hat alsdann innerhalb 
3ines Monat der Steuerstelle eine Steuererklärung 
ıbzugeben, auf Grund derer diese den zu zahlenden 
Steuerbetrag festsetzt. Innerhalb zweier Wochen 
ı1ach Bekanntgabe des Steuerhescheides ist die 
Steuer zu entrichten. 
Um der Steuerbehörde eine Nachprüfung zu 
armöolichen. hahen die Stenerpflichtigen Aufzeich-
	        

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