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Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen (Jhg. 1, 1919)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen (Jhg. 1, 1919)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1756987772993
Titel:
Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen
Erscheinungsort:
Berlin
Erscheinungsverlauf:
1.1919 - 5.1923
Signatur:
XIX/509.4
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
http://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/

Band

Persistenter Identifier:
1756987772993_1_1919
Titel:
Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen
Herausgeber:
Behrendt, Walter Curt
Jahrgang/Band:
Jhg. 1, 1919
Erscheinungsjahr:
1919
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/509.4-1,1919
Lizenz:
http://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Heft 8, 24. April 1919
Strukturtyp:
Ausgabe

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen
  • Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen (Jhg. 1, 1919)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis des I. Jahrgangs, 1919
  • Heft 1, 10. Januar 1919
  • Heft 2, 24. Januar 1919
  • Heft 3, 10. Februar 1919
  • Heft 4, 24. Februar 1919
  • Heft 5, 10. März 1919
  • Heft 6, 24. März 1919
  • Heft 7, 10. April 1919
  • Heft 8, 24. April 1919
  • Heft 9, 10. Mai 1919
  • Heft 10, 24. Mai 1919
  • Heft 11, 10. Juni 1919
  • Heft 12, 24. Juni 1919
  • Heft 13, 10. Juli 1919
  • Heft 14, 24. Juli 1919
  • Heft 15, 10. August 1919
  • Heft 16, 24. August 1919
  • Heft 17, 10. September 1919
  • Heft 18, 24. September 1919
  • Heft 19, 10. Oktober 1919
  • Heft 20, 24. Oktober 1919
  • Heft 21, 10. November 1919
  • Heft 22, 24. November 1919
  • Heft 23, 10. Dezember 1919
  • Heft 24, 24. Dezember 1919
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

ZEITSCHRIFT FÜR WOHNUNGSBAU UND SIEDLUNGSWESEN 
1. JAHRGANG 24, APRIL 1919 
HEFT 8 
Alle Recht. vorbehalten. 
Groß-Berlin. 
Von Dr. Ebel, Hilfsarbeiter 
D* Groß-Berliner Frage nähert sich ihrer 
Lösung. Es ist damit zu rechnen, daß in 
absehbarer Zeit die seit Jahren immer wieder 
und immer dringender erhobene Forderung nach 
Schaffung einer Groß-Berliner Einheitsgemeinde 
erfüllt wird. Unhaltbare Zustände würden damit 
beseitigt werden. Die Geschichte der Groß- 
Berliner Einzelgemeinden zeigt, gerade auch in 
den letzten Jahren, die Unmöglichkeit, in der 
bisherigen Weise weiterzuarbeiten. Schon seit 
‚angem haben die Aufgaben der Groß-Berliner 
Gemeinden auf wirtschaftlichem, sozialem und 
gulturellem Gebiet sich immer einheitlicher ge- 
staltet und die gemeinsamen Gesamtinteressen 
überwiegen bei weitem die Sonderinteressen der 
Einzelgemeinden. Die Schwierigkeiten, mit denen 
der Lebensmittelverband Groß-Berlin, der Woh- 
aungsverband Groß-Berlin und der Demobil- 
machungsausschuß Groß-Berlin zu kämpfen 
natten, zeigten deutlich, daß in der jetzigen Art 
die notwendige einheitliche Durchführung der 
Gesamtaufgaben nicht genügend gewährleistet 
ıst und daß eine durchgreifende Zentralisierung 
arfolgen muß. 
Der Preußischen Regierung liegen zur Zeit 
zwei Entwürfe zu einem Gesetz, betreffend Bil- 
dung einer Gesamtgemeinde Groß-Berlin, vor. 
Der eine Entwurf ist von Oberbürgermeister 
Dominicus Berlin-Schöneberg (ein Abdruck des 
Entwurfs nebst Begründung findet sich in Jahrg. 
1919, Nr. 3 der Zeitschrift „Kommunale Praxis“), 
äer zweite von dem Unterstaatssekretär im 
Preußischen Ministerium des Innern Dr. Frie- 
ärich Freund ausgearbeitet. 
Die wichtigsten Grundzüge des Entwurfs 
von Oberbürgermeister Dominicus sind folgende: 
Die Einzelgemeinden sollen grundsätzlich in 
ihrem bisherigen Umfange bestehen bleiben, 
doch soll eine Vereinigung zweier oder mehrerer 
Einzelgemeinden mit Zustimmung oder durch 
Anordnung der Gesamtgemeinde zulässig sein. 
Auch ein Weiterbestehen der bisherigen Ver- 
fassung der Einzelgemeinden ist mit der Maß- 
gabe vorgesehen, daß die bisher kreisangehörigen 
Zemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern die 
im Reichsarbeitsministerium. 
Städteordnung annehmen können und die Guts- 
bezirke die Landgemeindeverfassung erhalten. 
Die Einzelgemeinden würden also ihre bisherigen 
Organe behalten, deren Wirkungskreis jedoch 
im Interesse der Gesamtgemeinde erheblich ein- 
yeschränkt werden soll. 
Die schwierige Frage der Verteilung der Zu- 
;tändigkeit sucht Oberbürgermeister Dominicus 
n folgender Weise zu lösen: Die Gesamtgemeinde 
soll das Recht haben, alle Gemeindeaufgaben an 
sich zu ziehen, deren Befriedigung im Gemein- 
schaftsinteresse liegt. Als solche Aufgaben der 
Gesamtgemeinde werden ausdrücklich genannt: 
a) die einheitliche Sorge für das Sied- 
lungs- und Wohnungswesen, b) die einheit- 
liche Versorgung von Groß-Berlin mit Wasser, 
Gas und Elektrizität, c) die einheitliche Ent- 
wässerung, d) die einheitliche Regelung des 
Verkehrs durch Uebernahme oder sonstige Be- 
ainflussung der verschiedenen Kleinbahnunter- 
nehmungen (Straßenbahn, Hochbahn, Omnibusse) 
sowie die Vertretung der Gesamtgemeinde gegen- 
über der Staatseisenbahnverwaltung. 
Die vorgeschlagene Vertassung der Gesamt- 
zemeinde entspricht den Vorschriften der Städte- 
ardnung. Die Organe sind ein Magistrat und 
sine Stadtverordnetenversammlung, die jedoch 
zur Unterscheidung von den Organen der Einzel- 
zemeinde Berlin den Namen „Senat der Gesamt- 
zemeinde‘“ und „Bürgerschaft‘ führen sollen. 
An der Spitze der Gesamtgemeinde steht der 
eweilige Oberbürgermeister von Berlin. Um 
auch das Interesse, das die Gesamtgemeinde an 
ler Wahl dieser Persönlichkeit hat, zu berück- 
zichtigen, ist vorgesehen, daß die Bürgerschaft 
ler Gesamtgemeinde bei jeder zukünftigen Neu- 
wahl das Recht haben soll, der Stadtverordneten- 
versammlung von Berlin drei Herren vorzu- 
schlagen, aus denen die Wahl zu erfolgen hat. 
Der Senat besteht nach dem Entwurf aus 
höchstens zwölf hauptamtlich tätigen Verwal- 
‚ungsbeamten einschließlich des Oberbürger- 
meisters. Die Forderung, daß der Senat sich 
nur aus hauptamtlich tätigen Beamten zusammen- 
setzen dürfe, wird mit der geringen Zahl der 
TE
	        

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