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Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen (Jhg. 1, 1919)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen (Jhg. 1, 1919)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1756987772993
Titel:
Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen
Erscheinungsort:
Berlin
Erscheinungsverlauf:
1.1919 - 5.1923
Signatur:
XIX/509.4
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
http://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/

Band

Persistenter Identifier:
1756987772993_1_1919
Titel:
Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen
Herausgeber:
Behrendt, Walter Curt
Jahrgang/Band:
Jhg. 1, 1919
Erscheinungsjahr:
1919
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/509.4-1,1919
Lizenz:
http://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Heft 15, 10. August 1919
Strukturtyp:
Ausgabe

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen
  • Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen (Jhg. 1, 1919)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis des I. Jahrgangs, 1919
  • Heft 1, 10. Januar 1919
  • Heft 2, 24. Januar 1919
  • Heft 3, 10. Februar 1919
  • Heft 4, 24. Februar 1919
  • Heft 5, 10. März 1919
  • Heft 6, 24. März 1919
  • Heft 7, 10. April 1919
  • Heft 8, 24. April 1919
  • Heft 9, 10. Mai 1919
  • Heft 10, 24. Mai 1919
  • Heft 11, 10. Juni 1919
  • Heft 12, 24. Juni 1919
  • Heft 13, 10. Juli 1919
  • Heft 14, 24. Juli 1919
  • Heft 15, 10. August 1919
  • Heft 16, 24. August 1919
  • Heft 17, 10. September 1919
  • Heft 18, 24. September 1919
  • Heft 19, 10. Oktober 1919
  • Heft 20, 24. Oktober 1919
  • Heft 21, 10. November 1919
  • Heft 22, 24. November 1919
  • Heft 23, 10. Dezember 1919
  • Heft 24, 24. Dezember 1919
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

a) . x 
DIE VOLKSWOHNUNG 
ZEITSCHRIFT FÜR WOHNUNGSBAU: UND SIEDLUNGSWESEN 
10. AUGUST 1919 
1. JAHRGANG 
HEFT 15 
Alle Rechte vorbehalten. 
Der Fortgang des Siedlungswerkes in Preußen. 
Von Regierungsrat Dr. Ponfick, Referent für das ländliche Siedlungswesen im Reichsarbeitsministerium. 
D* verfassunggebende Nationalversammlung 
in Weimar hat am 19. Juli 1919 das Reichs- 
siedlungsgesetz verabschiedet und damit der 
Verordnung der Reichsregierung vom 29. Januar 
1919 betr. die Beschaffung von landwirtschaft- 
lichem Siedlungsland in nur wenig veränderter 
Form die Sanktion erteilt. Auch formell ist nun- 
mehr die Bahn frei für das Siedlungswerk der 
Einzelstaaten, das das Rahmengesetz des Reiches 
ausfüllen soll. Eine ausfüllende Landesgesetz- 
gebung ist um so wichtiger, als das neue Sied- 
lungsgesetz gegenüber der Verordnung — in 
erster Linie wohl wegen der augenblicklichen 
Schwierigkeiten auf dem Baumarkte — in starkem 
Maße neben der Neusiedlung die Vergrößerung 
jestehender Kleinbetriebe bis zur selbständigen 
Ackernahrung betont. Die verschiedensten Glied- 
staaten, Braunschweig, Hessen, Mecklenburg usw., 
haben den Erlaß des Reichssiedlungsgesetzes 
nicht abgewartet und sind mit gesetzgeberischen 
Maßnahmen bereits hervorgetreten. Preußen als 
derjenige Staat, der in allererster Linie berufen 
sein wird, das großzügige Siedlungswerk durch- 
zuführen, hat bereits Ende März 1919 der preußi- 
schen Landesversammlung eine Denkschrift über 
seine Gesetzentwürfe überreicht. Diese liegen 
nunmehr der preußischen Landesversammlung 
vor, zum Teil sind sie bereits zur Annahme 
gelangt. | Neben einem Gesetz über Beauf- 
sichtigung von Privatwaldungen handelt es 
sich um 
das Gesetz über die Reform der Aus- 
einandersetzungsbehörden, 
das Ausführungsgesetz zum Reichs- 
siedlungsgesetz, 
3. das Gesetz über die Bildung von Boden- 
verbesserungsgenossenschaften. 
Das erste Gesetz ist bereits endgültig ver- 
abschiedet, und die seit 100 Jahren in Preußen 
bestehenden Generalkommissionen haben auf- 
vrehört zu bestehen; sie sind in Landeskultur- 
behörden mit stark erweiterten Befugnissen um- 
yewandelt. Generalkommissionen bestanden bis- 
her in Preußen 7, je für eine oder zwei Provinzen, 
Sie waren ein Mittelding zwischen Verwaltungs- 
ınd richterlichen Behörden, nach dem Kollegial- 
;vstem organisiert, mit einem Präsidenten als 
rimus inter pares an der Spitze, Sämtliche 
Mitglieder hatten richterliche Qualität und 
Richterprivilegien, d. h. sie waren unabsetzbar 
ınd unversetzbar. (jemäß den z. T. aus dem 
\nfange des 19. Jahrhunderts stammenden 
\grargesetzen hatten die Generalkommissionen 
n erster Linie ländliche Zusammenlegungen und 
\useinandersetzungen zu bewirken, also auf An- 
Tag (auch nur eines Teiles der Interessenten) 
len zersplitterten Grundbesitz durch zwangs- 
veise Änderungen der Besitzverhältnisse wirt- 
;ichaftlich zusammen zu legen; sodann alte (je- 
-echtsame aufzuklären und nach neuen wirt- 
ıchaftlichen und rechtlichen Grundsätzen umzu- 
jauen, so Hütegerechtigkeiten und Waldnutzungs- 
»efugnisse, z. B. durch Geldabfindung ‘ seitens 
les zur Duldung Verpflichteten, aufzuheben. 
5päter, insbesondere seit den neunziger Jahren, trat 
n den östlichen Provinzen mehr und mehr in 
len Vordergrund die Leitung oder doch die 
Mitwirkung in Siedlungsangelegenheiten, ins- 
esondere bei der Planfeststellung, bei Ankaufs- 
ınd Beleihungstaxen und nicht zuletzt bei der 
Vermittlung der als Zwischenkredit von der See- 
ıandlung, als endgültiger Kredit von den Renten- 
jJanken zu gewährenden staatlichen Beleihung 
ler Rentengüter. Die praktische Arbeit wurde 
yeleistet durch die Spezialkommissionen, die 
ıber nicht kraft eigenen Rechtes auftraten, sondern 
‚ediglich im Auftrage und vorbehaltlich der 
Genehmigung der Generalkommissionen. Da 
liese letzteren gleichzeitig alle mit ihrer Tätig- 
zeit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten an 
sich zu ziehen befugt waren, wobei sie als 
reines Kollegialgericht fungierten, stand über 
ihnen als Obergericht das Oberlandeskultur- 
gericht in Berlin. -— Diese Organisation also ist 
völlig umgestoßen.
	        

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