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Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen (Jhg. 1, 1919)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen (Jhg. 1, 1919)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1756987772993
Titel:
Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen
Erscheinungsort:
Berlin
Erscheinungsverlauf:
1.1919 - 5.1923
Signatur:
XIX/509.4
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
http://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/

Band

Persistenter Identifier:
1756987772993_1_1919
Titel:
Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen
Herausgeber:
Behrendt, Walter Curt
Jahrgang/Band:
Jhg. 1, 1919
Erscheinungsjahr:
1919
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/509.4-1,1919
Lizenz:
http://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Heft 6, 24. März 1919
Strukturtyp:
Ausgabe

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen
  • Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen (Jhg. 1, 1919)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis des I. Jahrgangs, 1919
  • Heft 1, 10. Januar 1919
  • Heft 2, 24. Januar 1919
  • Heft 3, 10. Februar 1919
  • Heft 4, 24. Februar 1919
  • Heft 5, 10. März 1919
  • Heft 6, 24. März 1919
  • Heft 7, 10. April 1919
  • Heft 8, 24. April 1919
  • Heft 9, 10. Mai 1919
  • Heft 10, 24. Mai 1919
  • Heft 11, 10. Juni 1919
  • Heft 12, 24. Juni 1919
  • Heft 13, 10. Juli 1919
  • Heft 14, 24. Juli 1919
  • Heft 15, 10. August 1919
  • Heft 16, 24. August 1919
  • Heft 17, 10. September 1919
  • Heft 18, 24. September 1919
  • Heft 19, 10. Oktober 1919
  • Heft 20, 24. Oktober 1919
  • Heft 21, 10. November 1919
  • Heft 22, 24. November 1919
  • Heft 23, 10. Dezember 1919
  • Heft 24, 24. Dezember 1919
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

DIE VOLKSWOHNUNG 
ZEITSCHRIFT FÜR WOHNUNGSBAU UND SIEDLUNGSWESEN 
1. JAHRGANG 24. MÄRZ 1919 
HEFT ti 
Alle Rechte vorbehalten.] 
Zur Förderung des Handwerks. *?) 
Von E. Schindler Landesvewerberat. 
Pekanntlich besteht in Preußen neben dem 
Ministerium für Handel und Gewerbe als der 
obersten Verwaltungsstelle auch für die An- 
gelegenheiten des Handwerks und der Gewerbe- 
förderung das Landesgewerbeamt, eine kollegiale 
Behörde, deren Aufgabe neben der Mitwirkung 
bei der Regelung des gewerblichen Schulwesens 
die Beratung des Ministers durch Abgabe von 
Gutachten und Anregungen ist. Die Geschäfte 
dieses im Jahre 1905 errichteten Amtes werden 
yon einer Anzahl von Landesgewerberäten als 
ordentlichen Mitgliedern geführt. Besondere 
Beiräte vertreten die Interessen des gewerblichen 
Unterrichtswesens, der Gewerbeförderung, des 
Handwerks und des Genossenschaftswesens.: 
Das Landesgewerbeamt, das in den ersten 
fahren seines Bestehens vorzugsweise technische 
Schulbehörde war, und das die Hebung des 
yewerblichen Mittelstandes namentlich durch 
Verbesserung des gewerblichen Schulwesens, 
Fürsorge für die Lehrlingsausbildung, Einrich- 
ungen der Gewerbeförderung zu erreichen suchte, 
ist seit einiger Zeit dazu übergegangen, seine 
Fürsorge auch der wirtschaftlichen Förderung 
les Gewerbestandes zuzuwenden. Maßgebend 
war dafür die Erwägung, daß dem preußischen 
Handelsministerium die ebenso wichtige wie 
schwierige Aufgabe zugefallen ist, entscheidend 
an dem Wiederaufbau des durch den Krieg 
schwer zerrütteten gewerblichen Mittelstandes 
mitzuarbeiten. Für die Lösung dieser Aufgabe 
war aber die beratende Mitwirkung einer sach- 
verständigen, technisch geschulten, kollegialen 
Behörde nicht zu entbehren. 
Demgemäß wurde im Laufe des Jahres 1918 
ein volkswirtschaftlich vorgebildeter Landes- 
gewerberat einberufen, dem die neu geschaffene 
siebente Ratsstelle innerhalb des Landesgewerbe- 
amtes übertragen wurde. Als besonderes Arbeits- 
1) Die von den preußischen Handwerkskammenn seit 
Jahren angestrebte Errichtung einer besonderen Abteilung 
ür die Förderung des Handwerks ist seit Jahresbeginn 
m Preußischen Landesgewerbeamte geschaffen worden. 
Über die Umgestaltung des Landesgewerbeamts, die 
demzufolge vorgenommen wurde, unterrichtet der nach- 
stehende Aufsatz. Die Schriftleitung. 
zebiet wurden ihm die mit dem Wiederaufbau 
les Handwerks verbundenen Arbeiten zugewiesen, 
Binnen kurzem trat jedoch das Bedürfnis 
hervor, Männer des praktischen Lebens selbst 
An weiterem Umfange als bisher zur Erledigung 
ler neuen, an das Landesgewerbeamt heran- 
tretenden Aufgaben hinzuzuziehen. Es zeigte 
sich, daß es nicht genügte, wenn Handwerks- 
neister, Praktiker des Genossenschaftswesens 
ınd sonstige Sachverständige in den verschiedenen 
Beiräten und Ausschüssen des Amtes saßen und in 
‘ängeren oder kürzeren Zeitabschnitten gehört 
wurden; es stellte sich als notwendig heraus, 
lie Praktiker unmittelbar zur Erledigung der 
Arbeiten des Amtes heranzuziehen. Die weitere 
Folge war die, daß nunmehr den Praktikern 
ıicht mehr nur beratende Stimme zuerkannt 
werden konnte, sondern daß sie als außerordent- 
liche Mitglieder unmittelbar in das Landes- 
zewerbeamt zu berufen und neben die beamteten 
ordentlichen Mitglieder mit vollem Stimmrechte 
zu stellen waren. Nach eingehenden Erörterungen 
wurde schließlich am 21. Dezember v. J. eine 
Verordnung erlassen, deren wichtigste Bestim- 
mungen hier folgen: 
Danach erfolgt vom 1ı. Januar 1919 ab die Be- 
ırbeitung der dem Landesgewerbeamt zugewiesenen Auf- 
zaben in zwei Abteilungen. In der Abteilung A werden 
lie das gewerbliche Unterrichtswesen betreffenden, in 
ler Abteilung B werden die das Handwerk, die Gewerbe- 
Örderung und das Genossenschaftswesen betreffenden 
ıngelegenheiten bearbeitet. Diese Abteilung hat die 
Aufgabe, in den das Handwerk, die Gewerbeförderung 
ınd das Genossenschaftswesen betreffenden Fragen 
<. den Minister durch Abgabe von Gutachten und 
Anregungen technisch zu beraten, 
2. an der Verwaltung und Aufsicht der dazu dienen- 
den Einrichtungen teilzunehmen, 
über die Entwicklung Verwaltungsberichte zu 
erstatten, 
die im Inland und Ausland erscheinenden Ver- 
öffentlichungen zu sammeln und systematisch zu 
ordnen. 
Der Abteilung B gehören mit vollem Stimmrecht 
lie ordentlichen und diejenigen außerordentlichen Mit- 
zlieder an, die der Minister in diese Abteilung beruft, 
Die übrigen außerordentlichen Mitglieder und die Re- 
erenten im Ministerium können an den Sitzungen mit 
jeratender Stimme teilnehmen. Die Handwerkskammern 
ınd die Verbände der gewerblichen Genossenschaften sind 
jerechtigt, dem Minister Vorschläge für die Berufung 
= a 
»
	        

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