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Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg. Supplement (Bd. 2)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg. Supplement (Bd. 2)

Monografie

Persistenter Identifier:
309177677
Titel:
Views of the Crystal Palace and Park Sydenham
Untertitel:
from drawings by eminent artists, and photographs by P.H. Delamotte
Autor:
Wyatt, Matthew Digby
Delamotte, Philip Henry
Verleger/Verlag:
Day and Son, Lithographers to the Queen
Erscheinungsort:
London
Erscheinungsjahr:
1854
Umfang:
39 Seiten, 24 Blätter Bildtafeln
Sprache:
englisch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1Kb 1347-1
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Illustration

Titel:
View of Colossi in north transept
Strukturtyp:
Illustration

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg
  • Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg. Supplement (Bd. 2)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Regierungsbehörden in Baupolizeisachen. (Vom 16. Dezember 1872)
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Vollziehung der neuen allgemeinen Bauordnung. (Vom 26. Dezember 1872)
  • Verfügung des Ministeriums des Innern betreffend die Herstellung von Feuerungs-Einrichtungen. (Vom 26. Dezember 1872)
  • Auszug aus der Reichs-Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869
  • Bekanntmachung des Reichskanzleramts betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln. (Vom 23. Mai 1871)
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betr. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. (Vom 14. Dezember 1871)
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betr. die Anlegung und Veränderung von Wasserwerken ohne Stauanlage. (Vom 14. Dezember 1872)
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betr. eine neue Kaminfegerordnung. (Vom 27. Mai 1868)
  • Gegenstände der Ortsbaustatuten
  • Alphabetisches Gesammt-Sachregister [für Haupt- und Supplementband]
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

  
  
Vöollziehungsverfügung. §. 18-16. 761 
Bei bestehenden Straßen von geringerer als der in g. 12 Abſ. 2 an- 
gegebenen Breite iſt insoweit, als es immer nach den vorwaltenden befonde- 
ren Verhältnissen ausführbar iſt und ein Bedürfniß. beziehungsweise ein 
geeigneter Anlaß vorliegt, die Erbreiterung zu bewirken. 
Zu Art. 10. der Bauordnung. 
Bei Ortsstraßen,. welche zugleich Staatsstraßen verbinden, oder ſonſt 
einen größeren Verkehr vermitteln, ist nicht nur die Herſtellung einer die- 
ſen Verkehrsverhältnissen entsprechenden dauerhaften Fahrbahn, ſondern auch 
die Anlegung von Nebenwegen und gemauerten, geplatteten oder gepflaster= 
ten Kandeln zur Ableitung des Waſſers zu verlangen. Kandel und Wasser- 
ableitungsgräben, wo ſolché zulässig, find in der Regel zu beiden Seiten 
zwischen der Fahrbahn und dem Fußweg anzulegen. Wo unterirdiſche Ab- 
zugskanälé beſtehen, müssen die anzubringenden Schachtöffnungen angemessen 
bedeckt werden. Quer über die Fahrbahn laufende Kandel ſind zu ver- 
meiden und, wo dies nicht thunlich ist, zu pflaſtern und überhaupt so an- 
zulegen, daß dadurch der Verkehr möglichſt wenig beläſtigt wird. 
Nebenwege ſind entwéder mit Platten, oder anderem paſſendem Ma- 
terial herzustellen und gut zu unterhalten. 
Das Pflanzen von Bäumen und das, Einſeßen. von Pfählen oder 
Weichsteinen, ſowie das Aufstellen von Brunnen, Änſchlagſäulen, Piſſoirs 
und dergl. auf den Straßen iſt nur insoweit zuläſſig, als dadurch nicht 
der Verkehr erſchwert oder gefährdet wird. 
Zu Art. 13 der Bauordnung. 
§. 15. 
Bevor die Gemeinde auf die Herſtellung von Zufahrten zu projektirten 
neuen Gebäuden einen Aufwand macht, kann ſie von den betreffenden 
Bauunternehmern Sicherheitsleiſtung dafür verlangen, daß die wirkliche 
Auztähcns jener Gebäude nach Herstellung der Zufahrt sofort begon- 
Zu Art. 15 der Bauordnung. 
Wenn von dem in Art. 15 Abſ. 1 den Getteinden eingeräumten 
Rechte Gebrauch gemacht wird, so hat der Gemeinderath über die Straßen, 
bezüglich deren der Gemeinde Ansprüche der fraglichen Art erwachsen, ein 
zugleich den Betrag des Aufwandes auf die Anlegung derselben angebendes 
Verzeichniß zu führen, welches von jedem Ortseinwohner eingesehen wer- 
den darf. 
§ k cdtue iſt jedem Bauluſtigen bei Ertheilung der Baterlaubniß 
von. der Gemeindebehörde die mit dem Beginne des Baus zu erfüllende 
Verbindlichkeit, beziehungsweise der Betrag des der Gemeinde zu erſeßenden 
Aufwandes soweit möglich bekannt zu machen. 
 
	        

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