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Königlich Württembergisches Polytechnikum in Stuttgart (1886)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Königlich Württembergisches Polytechnikum in Stuttgart (1886)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
393080226
Titel:
Die Kunst- und Altertums-Denkmale im Königreich Württemberg
Autor:
Paulus, Eduard
Personen:
Paulus, Eduard
Verleger/Verlag:
Paul Neff
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
18XX
Sprache:
deutsch
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
2Kb 939
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
393080226_1897
Titel:
Die Kunst- und Altertums-Denkmale im Königreich Württemberg. Inventar. Schwarzwaldkreis
Autor:
Paulus, Eduard
Jahrgang/Band:
1897
Verleger/Verlag:
Paul Neff Verlag
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1897
Umfang:
VI, 551 Seiten
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
2Kb 939-Text,2
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Monografien

Einband

Strukturtyp:
Einband

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Königlich Württembergisches Polytechnikum in Stuttgart (1886)
  • Titelseite
  • Statut für die Diplomprüfungen an der Fachschule für Maschineningenieurwesen
  • Prüfungs-Instruktion
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

— 60 — 
unterschrift versehen, dem Kustos zu übergeben und von diesem, 
nach vorgüngiger Beurkundung der Zeit der Übergabe auf jeder 
Arbeit, sofort verschlossen dem betreffenden Referenten zuzustellen. 
Die nach Ablauf eines halben Tages noch unvollendeten Ar- 
beiten sind in diesem unvollendeten Zustand abzugeben. 
Nach der Übergabe einer Ausarbeitung an den Kustos darf eine 
Ánderung oder ein Beisatz nicht mehr gemacht werden. 
S T. 
Vor erfolgter Abgabe seiner schriftlichen Arbeiten darf kein 
Kandidat das Prüfungszimmer verlassen, oder mit irgend einem 
Dritten ohne Vermittlung des Kustos in mündlichen oder schrift- 
lichen Verkehr treten. 
Nur in dringenden Fällen kann ein Austritt der Kandidaten 
unter angemessener Kontrole gestattet werden. 
§ 8. 
Das in $ 7 erwähnte Verbot und die nach Massgabe des 8 7 
des Statuts für die Diplomprüfungen bezüglich der erlaubten Hilfs- 
mittel getroffene Bestimmung, sowie das Verbot der Kollusion zwischen 
den Examinanden ist den versammelten Kandidaten unmittelbar vor 
dem Beginn der schriftlichen Prüfung mittelst Verlesung des 8 7 
des Statuts durch den Kustos besonders einzuschärfen. 
8 9. 
Wahrnehmungen von Übertretungen der oben in 88 7 und 8 
erwühnten Verbote hat der Kustos unter Wegnahme vorgefundener 
Hilfsmittel unverweilt dem Prüfungsvorstande anzuzeigen, worauf 
sofort von der Priifungskommission nach Befund der Umstände über 
die Ausschliessung der betreffenden Kandidaten Beschluss zu fassen 
und dieser unter Anführung des Sachverhalts in das Protokoll über 
die Prüfung aufzunehmen ist. 
8 10. 
Nach dem Schluss der schriftlichen Prüfung werden die Kan- 
didaten von dem betreffenden Referenten in Gegenwart des Kor- 
referenten und des Vorstandes der Prüfungskommission in den in 
§ 5 des Statuts für die Diplomprüfungen aufgeführten Fächern 
mündlich geprüft. 
(Bezüglich der Prüfung in der praktischen Geometrie siehe 8 11.) 
Die Dauer der mündlichen Prüfung darf zwei Tage nicht über- 
schreiten. Es sind hiefür im Prüfungsplan in der Regel auszusetzen
	            		
4 für jeden Kandidaten 1 Stunde für „Motoren und Transport- maschinen“, je !/, Stunde für die übrigen Fächer, bei der Fach- prüfung für Ingenieure der Elektrotechnik 1 Stunde für „Spezielle Elektrotechnik“. 8 11. Weiter wird mit sämtlichen Kandidaten in der praktischen Geo- metrie von dem betreffenden Referenten in Anwesenheit des Kor- referenten und des Vorstandes der Prüfungskommission eine münd- liche Prüfung unter Anwendung der erforderlichen Instrumente, soweit notwendig im Freien, vorgenommen. Die Dauer der Prüfung ist auf einen Tag bemessen. § 12. Bei den mündlichen Prüfungen können auch die anderen Mit- glieder der Prüfungskommission anwohnen und nach Abschluss der von den Referenten und Korreferenten vorgenommenen Prüfung einzelne weitere Fragen stellen. § 18. Nach dem Schluss der mündlichen Prüfungen wird sofort von den Examinatoren das Ergebnis derselben beurteilt und über die hienach zu bestimmende Klassifikation mit Stimmenmehrheit Be- schluss gefasst. § 14. Der Vorstand der Prüfungskommission hat nach dem Schluss der mündlichen Prüfung aller Kandidaten sofort, jedenfalls aber innerhalb 3 Tagen, die Sitzung der Prüfungskommission abzuhalten, in welcher die Referenten über das Ergebnis der schriftlichen Prüf- ung mit Einschluss der Zeichnungsaufgaben Vortrag zu erstatten haben und das Ergebnis der Prüfung in der Weise festzustellen ist, dass unter Berücksichtigung des Resultates der mündlichen Prüf- ungen, sowie unter Berücksichtigung des Inhaltes der eingereichten Zeichnungen zunächst über die jedem einzelnen Kandidaten für die verschiedenen Prüfungsfächer gebührenden Noten und hierauf nach dem Gesamtergebnis dieser Noten über die Klassifikation der Kan- didaten mit Stimmenmehrheit Beschluss gefasst wird. 8 15. Zur Bestimmung der Prüfungszeugnisse dienen nachstehende Anhaltspunkte: 1) Für jedes der in 8 5 des Statuts für die Diplomprüfungen

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