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Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband] (Bd. 1)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband] (Bd. 1)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
393080226
Titel:
Die Kunst- und Altertums-Denkmale im Königreich Württemberg
Autor:
Paulus, Eduard
Personen:
Paulus, Eduard
Verleger/Verlag:
Paul Neff
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
18XX
Sprache:
deutsch
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
2Kb 939
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
393080226_1909_3
Titel:
Die Kunst- und Altertums-Denkmale im Königkreich Württemberg. Tafeln. Jagstkreis (Ergänzungen)
Autor:
Gradmann, Eugen
Jahrgang/Band:
1909
Verleger/Verlag:
Paul Neff Verlag (Max Schreiber)
Erscheinungsort:
Esslingen a.N.
Erscheinungsjahr:
1909
Umfang:
100 Blätter Bildtafeln
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
2Kb 939:a-Atlas,3
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Monografien

Illustration

Titel:
Aus Ellwangen Kirchenschätzen. Ansichten.
Strukturtyp:
Illustration

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg
  • Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband] (Bd. 1)
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vortrag der Ministerien der Justiz und des Innern an die Ständeversammlung zu dem Gesetztes-Entwurfe über eine neue allgemeine Bauordnung
  • Motive
  • Allgemeine Bemerkungen der Commissionen beider Kammern
  • Von der Bauberechtigung und den Bauvorschriften im Allgemeinen (Art. 1 bis Art. 3)
  • Von der Anlage der Orte und den Ortstraßen (Art. 4 bis Art. 15)
  • Von den für die einzelnen Bauten maßgebenden polizeilichen Bestimmungen
  • Allgemeine Bestimmungen (Art. 16 bis Art. 20)
  • Von der Stellung und Lage der Bauten und ihrem Verhältnis zu den Straßen und benachbarten Gebäuden und Grundstücken (Art. 21 bis Art. 34)
  • Von der Construktion der Bauten (Art. 35 bis Art. 55)
  • Nachbarrechtliche Bestimmungen (Art. 56 bis Art. 73)
  • Von der Zuständigkeit der Behörden und dem Verfahren in Bausachen (Art. 74 bis Art. 95)
  • Alphabetisches Sachregister
  • Berichtigungen des Gesetzestextes
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

  
Entwurſ. Motive. 193 
einer neuen Stelle, oder auf altem Grund, oder um einen Um- 
bau, Auf- oder Höherbau, oder um Reparaturen oder neue 
Einrichtungen handelt. (Vgl. übrigens Art. 17.) 
Uebrigens können Gebäude, welche nur auf kürzere Zeit als 
Hilfsmittel zu Bauausführungen oder anderen Zwetken errichtet und 
nach Erfüllung des Zwecks wieder beseitigt werden sollen, auch wenn 
sie dem vorliegenden Gesetz nicht entsprechen, ausnahmsweise doch. ge- 
ſtattet werden, wenn keine polizeilichen Bedenken entgegenſtehen. 
Entwurf. 
Art. 16. 
Als Bauwesen im Sinne des Gesetzes ſind namentlich anzuſehen: 
1) alle Arten von Gebäuden, Kellern, Brunnenſchachten, Ciſternen, unter- 
irdiſchen Wegen, Kanälen zur Ableitung des Waſſers und anderer 
Flüſsigkeiten von Gebäuden und Ortsstraßen, Düngerſtätten und Ab- 
tritt-, Jauchen- und anderen ähnlichen Gruben, sowie 
2) alle Zäune und andere Einfricdigungen aus Mauern oder geschlossenem 
Holzwerk oder Metall an öffentlichen Pläten und Wegen und zwiſchen 
Privatgrundſtücken, 
ohne Unterſchied, ob zur baulichen Herstellung eine vorgängige 
Anzeige oder ein polizeiliches Erkenntniß erforderlich iſt, oder nicht, 
und ob es ſich um einen Neubau oder Anbau auf einer neuen Stelle, 
oder auf altem Grund, oder um einen Umbau, Auf- oder Höherbau, 
oder um Reparaturen oder neue Einrichtungen handelt. (Vgl. übrigens 
Art. 17.) 
Motive. 
Indem der Artikel die Bauten näher bezeichnet, für welche die polizei- 
liehen Beſtimmungen des Geſeßes maßgebend ſein sollen, hat er den Zweck, 
auch in dieſer Richtung in das Gebiet der Baupolizei soweit möglich mehr 
Beſtimmtheit und Sicherheit zu bringen. 
Dabei macht er im Allgemeinen zwischen öffentlichen und Privatge- 
bäuden keinen Unterſchied, da ein innerer Grund hiefür nicht vorliegt. 
Ebenſo wird zwiſchen unbeweglichen und beweglichen Bauten nicht un- 
terſchieden und damit der Beurtheilung im einzelnen Fall überlassen, ob eine 
bewegliche Vorrichtung nach ihrer ganzen Beschaffenheit den unbeweglichen 
Bauten gleich zu achten sei oder nicht. 
Unter den Einfriedigungen, welche die Ziff. 2 des Artikels erwähnt, 
ſind Hecken nicht begriffen, da dieselben keine Bauwerke bilden. Auf ſie 
fipdey nach wie vor die beſtehenden straßen- und feldpolizeilichen Beſtimmun- 
gen Anwendung. 
G Commiſſion der Kammer der Standesherren. 
. Der Geſetes-Entwurf will nicht alle Fälle erſchöpfen, wie aus dem 
Gebrauch des Wortes „namentlich“ zu ersehen iſt; es iſt dieß auch nicht 
möglich und nicht nöthig; ein Gewinn ist es immerhin, wenn ſo weit thun- 
lich Anhaltspunkte gegeben ſind. In Betreff der Einzelheiten iſt eine Be- 
merkung nicht zu machen; die Ortsſtraßen ſind hier nicht mehr erwähnt; 
Biß er, Bauordnung. 13 
  
  
 
	        

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