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Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 46, Bd. 5, 1886)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 46, Bd. 5, 1886)

Monografie

Persistenter Identifier:
Beis007
Titel:
Neues Lusthaus, Klebeband 7
Künstler/Illustrator:
Beisbarth, Carl Friedrich
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1844/45
Sprache:
Kein linguistischer Inhalt
Strukturtyp:
Monografie
Besitzende Institution:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
Beis007
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Zeichnung

Titel:
Rollwerkkartusche mit Früchte speiendem Kopf in der Kämperzone der Arkaden in der Bassinhalle
Inhalt / Darstellungsart:
Rollwerkkartusche mit Früchte speiendem Kopf in der Kämperzone der Arkaden in der Bassinhalle
Technik:
Bleistift, Feder (Schriftzug) und Pinsel auf Papier, mit Deckfarben koloriert
Erscheinungsjahr:
10. April 1845
Maße:
30,2 x 21,8 cm (Trägerpapier: 46,5 x 31,3 cm)
Funktion (Zeichnungstyp):
Bauaufnahme
Schlagwort:
oben mitte: "aus den Bassin-hallen / des ehem. Lusthauses", unten links: "Aufg. u gem. 10. April / 1845", unten mitte: "Kopf-Verzierung / über den Bassinsaeulen-Capitaelen / von Stuck mit Vergoldung & Malerei", unten rechts: "C. Beisbarth", in der Darstellung: Maßangaben"
Stempel:
Bibliothek Königlich Polytechnische Schule Stuttgart
Provenienz:
1875/77 Ankauf durch das königliche Kultministerium für die Königlich Polytechnische Hochschule
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
Beis007.26a
Bemerkung:
Bestandteil von Beisbarth Lusthaus Abtheilung II. No. 88-145
Strukturtyp:
Zeichnung

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks
  • Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 46, Bd. 5, 1886)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • 46. Jahrgang. No. 1
  • 46. Jahrgang. No. 1
  • 46. Jahrgang. No. 3
  • 46. Jahrgang. No. 4
  • 46. Jahrgang. No. 5
  • 46. Jahrgang. No. 6
  • 46. Jahrgang. No. 7
  • 46. Jahrgang. No. 8
  • 46. Jahrgang. No. 9
  • 46. Jahrgang. No. 10
  • Ueber Einrichtung von Kochöfen.
  • Aeltere Fachwerkgebäude.
  • Zur Städtereinigung.
  • Vergebung von Arbeiten und Materialien.
  • Mittheilungen aus der Praxis.
  • Erfindungen.
  • Berichte aus verschiedenen Städten.
  • Bautechnische Notizen.
  • 46. Jahrgang. No. 11
  • 46. Jahrgang. No. 12
  • 46. Jahrgang. No. 13
  • 46. Jahrgang. No. 14
  • 46. Jahrgang. No. 15
  • 46. Jahrgang. No. 16
  • 46. Jahrgang. No. 17
  • 46. Jahrgang. No. 18
  • 46. Jahrgang. No. 19
  • 46. Jahrgang. No. 20
  • 46. Jahrgang. No. 21
  • 46. Jahrgang. No. 22
  • 46. Jahrgang. No. 23
  • 46. Jahrgang. No. 24
  • 46. Jahrgang. No. 25
  • 46. Jahrgang. No. 26
  • 46. Jahrgang. No. 27
  • 46. Jahrgang. No. 28
  • 46. Jahrgang. No. 29
  • 46. Jahrgang. No. 30
  • 46. Jahrgang. No. 31
  • 46. Jahrgang. No. 32
  • 46. Jahrgang. No. 33
  • 46. Jahrgang. No. 34
  • 46. Jahrgang. No. 35
  • 46. Jahrgang. No. 36
  • Graukeil
  • Einband

Volltext

Mittheilungen aus der Praris. 
156 
Diesem Verbot zuwider einseitig von dem Unternehmer be— 
wirkte Leistungen ist der baulcitende Beamte ebenso wie die bau⸗ 
leile nde Behbide befugt, auf dessen Gefahr und, Kosten wieder 
beseitigen zu lassen; auch hat der Unternehmer nicht nur keinerlei 
Vergütung für derartige Arbeiten und Lieferungen zu beanspruchen, 
sondern muß auch für allen Schaden auikommen, welcher etwa durch 
diese Abweichungen vom Vertrage fürrdie Staatskasse entstanden ist. 
8 4. Miinderleistung gegen den Vertrag. 
Bleiben die ausgesführten Arbeiten oder Lieferungen zufolge 
der von der bauleitenden Behörde oder dem bauleitenden Beamten 
getroffenen Anordnungen unter der im Vertrage festverdungenen 
Hienge zurück, so hat der Unternehmer Anspruch auf den Ersatz 
des hm' nachweislich hieraus entstandenen wirklichen Schadens. 
Rörthigenfalls entscheidet hierüber das Schiedsgericht (8 19). 
8 5. Beginn, Fortführnng und Vollendung der Arbeiten ꝛc.. 
Konventionalstrafe. — 
Der Beginn, die Fortführung und Vollendung der Arbeiten 
und Licferungen hat nach den in den besonderen Bedinqungen fest⸗ 
gesetzten Fristen zu erfolgen. 
Ist über den Begiun der Arbeiten ꝛc. in den besonderen Be 
dingungen eine Vereinbaruug nicht enthalten, so hat der Unter— 
ehner'spätestens 14 Tage nach schriftlicher Aufforderung Seitens 
des bauleitcüden Beamten mit den Arbeiten oder Lieferungen zu 
beginnen. 
Die Arbeit oder Lieferung muß im Verhältniß zu den be 
zungenen Vollendungsfristen fortgesetzt und augemessen geförder 
verden. 
Die Zahl der zu verwendenden Arbeitskräfte und Geräthe, 
sowie die Vorräthe an Materialien müssen allzeit den übernomme— 
nen Leistungen entsprechen. 
Eine im Vertgee bedungene Konventionalstrafe gilt nicht für 
erlassen, wenn die verspätete Vertragserjüllung ganz oder theilweise 
ohne Vorbehalt angenommen worden ist. 
Eine tageweise zu berechnende Konventionalstrafe für ver— 
pätete Ausführung von Bauarbeiten bleibt für die in die Zeit 
einer Verzögerung fallenden Sonntage und allgemeinen Feiertage 
ußer Ansatz. 
8 6. Hinderungen der Bauausführungen. 
Glaubt der Unternehmer sich in der ordnungsmäßigen Fort— 
jührung der übernommenen Arbeiten durch Anordnung der bau— 
leitenden Behörde oder des bauleitenden Beamten oder durch das 
nicht gehörige Fortschreiten der Arbeiten anderer Unternehmer be 
hindert, so' hat er bei dem bauleitenden Beamten oder der bau— 
leitenden Behörde hiervon Anzeige zu erstatten. 
Andernfalls werden schon wegen der unterlassenen Anzeig 
keinerlei auf die betreffenden, angeblich hindernden, Umstände be— 
gründete Ansprüche oder Einwendungen zugelassen. 
Nach Beieitigung derartiger Hinderungen find die Arbeiten 
ohne weitere Auffordernng ungesäumt wieder aufzunehmen. 
Der bauleitenden Behörde bleibt vorbehalten, falls die bezüg— 
lichen Beschwerden des Unternehmers für begründet zu erachten 
sind, eine angemessene Verlängerung der im Vertrage festgesetzten 
Vollendungsfristen — längstens bis zur Dauer der betreffenden 
Arbeitshinderung — zu bewilligen. 
Für die bei Eintritt einer Unterbrechung der Bauausführung 
bereits ausgeführten Leistungen erhält der Unternehmer die den 
vertragsmäßig bedungenen Preisen entsprechende Vergütung. Ist 
für verschiedenwerthige Leistungen ein nach dem Durchschnitt be— 
messener Einheitspreis vereinbart, so ist unter Berücksichtigung des 
höheren oder geringeren Werthes der ausgeführten Leistungen gegen— 
über den noch rückständigen ein von dem verabredeten Durchschnitts— 
preise entsprechend abweichender nener Einheitspreis für das Ge— 
leistete besonders zu ermitteln und darnach die zu gewährende 
Vergütung zu berechnen. 
Außerdem kann der Unternehmer im dall einer Unterbrechung 
oder gänzlichen Abstandnahme von der Bauausführung, den Ersatz 
des ihm nachweislich entstandeuen wirklichen Schadens beanspruchen, 
wenn die Fortsetzung des Baues hindernden Umstände entweder 
von der bauleitenden Behörde und deren Organen verschuldet sind, 
oder — insoweit zufsällige, von dem Willen der Behörde nunab— 
hängige, Umstände in Frage stehend — sich anf Seiten der bau— 
leitenden Behörde zugetragen haben. 
— Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn kann in keinem 
Falle beansprucht werden. 
In gleicher Weise ist der Unternehmer zum Schadenersatz 
verpflichtet, wenn die betreffenden, die Fortführung des Baues 
hindernden Umstände von ihm veischuldet sind, oder auf seiner 
Seite sich zugetragen haben. 
Ist die Unterbrechung durch Naturereignisse herbeigeführt 
worden, so kann der Unternehmer einen Schadenersatz nicht be— 
anspruchen. 
Auf die gegen den Unternehmer geitend zu machenden Schaden— 
ersatzforderungen kommen die etwa eingezogenen oder verwirkten 
Konventionalstrasen in Anrechnung. 
Ist die Schadeuersatzforderung niedriger als die Konventional⸗ 
strafe, fo kommt nur die letztere zur Einziehung. 
In Ermangelung gütlicher Einigung entscheidet über die 
bezüglichen Ansprüche das Schiedsgericht. (3 19.) 
Dauert die Unterbrechung der Bauausführung länger als 
6 Monate, so steht jeder der beiden Vertragsparteien der Rücktritt 
vom Vertrage frei. Die Rücktrittserklärung muß schriftlich und 
spätestens 141 Tage nach Ablauf jener 6 Monaͤte dem anderen 
Theile zugestellt werden; andernfalls bleibt — unbeschadet der 
inzwischen etwa erwachsenen Ansprüche auf Schadenersatz oder 
Zoͤnventionalstrafe — der Vertrag mit der Maßgabe in Kraft, 
daß die in demselben ausbedungene Vollenduugsfrist um die Dauer 
der Ban-Unterbrechung verlängert wird. 
(Schluß folgt.) 
Mittheilungen aus der Prarxis. 
Eine Mariser Kunsttischlerei. Die „Mittheil. des 
Techn. Gew.⸗«Mus.“ bringen aus einem Reiseberichte des Heren 
Brof. A. Kiebacher in Salzburg folgenden Auszug, welcher eine 
leressante Schilderung des Etablissement H. Fourdinois in 
Paris giebt: 
Mier den vielen Pariser Firmen, welche die, Kunsttischlerei 
oflegen, nimmt H. Fourdinois entschieden den ersten Rang ein. 
Er scheut weder Mühe noch Kosten, num sowohl in Bezug auf 
Zchönheit, als auch in Bezug anf Dauerhaftigkeit das Höchste zu 
erreichen. Es wird in verschiedenen Stylarten bei ihm gearbeitet, 
ber feine Werke tragen durchweg einen originellen, modernen 
Tharakter und zeigen insgesammt elegante und gefällige Verhältnisse. 
An der hohen technischen und künstlerischen Vollendung, die 
ille diese Objekte zur Schau tragen, erkennt man sofort, daß lauter 
Virtmosen bei der Ausführung mitgewirkt haben; da ist jedes, auch 
das unbedeutendste Detail wahrhaft mustergültig durchgebildet. 
Wie der Geschäfteleiter sagte, werden für die berschiedenen Fächer 
zie besten und tüchtigsten Kräfte, die überhaupt aufzutreiben sind, 
serangezogen; es wird weder nach Zeit noch nach Geld gefragt, 
hͤdern“ nur'darnach, daß die Erzeugnisse schön und gut werden. 
das ist ja gerade dasjenige, was tüchtige Arbeiter wuͤnschen und 
rauchen; menn sie mit Lust und Liebe schiffen sollen. Bei den 
Schnitzereien ist sowohl das Figurale, als auch das Ornamentale 
zou gleichem künstlerischem Werthe; jedes ist mit feinem Ver— 
tänduiß und mit unübertrefflicher Meisterschaft vollendet, aber 
nicht von ein und demselben Künstler, sondern verschiedene Spezia— 
listen haben sich die Arbeit in vortheithafter Weise getheilt und 
Jeder hat sein Bestes zum Gelingen des Ganzen beigetragen. An 
Reser Sielle mag erwähnt werden, daß bei unseren Arbeiten fast 
niemals Figuren und Ornamente an einem Stücke von gleichem 
Werthe find, sondern gewöhnlich das eine oder andere mehr oder 
weniger mangelhait ist. 
Fourdindis' Geschäft wurde 18283 gegründet. Der gegen— 
wärtige Besitzer hat die Bildung eines Architekten genossen, machte 
Asdanu Studien in Loudon und hat sich später in Paris noch mit 
der Bronzebearbeitung praktisch vertraut gemacht, Er übernahm 
»as Geschäft seines Vaters im Jahre 1862. Gegenwärtig be— 
chäftigt er nur circa 60 Arbeiter, während in guten Zeiten oft 
alleindan 100 dolzbildhauer bei ihm thätig waren. Fourdinois 
arbeitet zwar größteutheils auf Bestellungen, besitzt aber trotzdem 
ein ganz bedeutendes Möbellager, in welchem sich unter anderem 
auch viele Ausstellungsstücke befinden. Hierbei muß jedoch rühm 
lich hervorgehoben werden, daß auch solche Möbel, die nicht für 
Ausstellungen gefertigt worden sind, die höchste technische Vollendung 
zeigen. Es ist eine wahre Lust, an solchen Möbeln Thüren oder 
Laden zu öffnen; sie passen außerordent'ich genan und laufen dabei 
doch wunderbar leicht. 
Eines der schönsten Stücke war eine gaus Nußbaumholz und 
u Renaissancestyl ausgeführte Kredenz. Der eigentliche Schrank 
vird von zweintrefflich geschnitzten Sphinxen getragen, welche in 
VBerbindung, mit zierlicher Architektur den Unterban bilden. Am 
Schrank selbst sind zu beiden Seiten je zwei Säulchen und da— 
wischen Nischen angebracht; letztere enthalten zierliche Figürchen. 
Die Füllungen an den beiden Schraukthüren sind mit figuralen 
Flachreliefs geschmückt und der architektonische Aussatz ist mit 
Figuren und Ornamenteun reich verziert. Das eiufarbige Ganze ist 
don äußerst nobler, ruhiger Wirknng. Einen gewissen Gegensatz 
hierzu bildete ein ebenfalls im Renaissancestyl ausgeführter Schreib 
isch mit Kästchen, wobei nächst mehreren Holzarten noch eine 
Menge der verschiedensten und kostbarsten Materialien, als: Silber, 
Goldbronze, Elfenbein, lapis lazali ꝛc. in Verwendung kamen'
	        

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