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Niederschrift der Grundordnungsversammlung, 7. Sitzung (1968/7)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Niederschrift der Grundordnungsversammlung, 7. Sitzung (1968/7)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
UASt_210_1559649927591_A1968_07
Titel:
Niederschrift der Grundordnungsversammlung, 7. Sitzung
Jahrgang/Band:
1968/7
Erscheinungsjahr:
1968
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Niederschrift der Grundordnungsversammlung, 7. Sitzung (1968/7)

Volltext

Me 
Ka 
ministerkonferenz (Rahmen-Prüfungsordnung) praktisch: muß. 
Die Empfehlungen gehen zwar dem Hochschulgesetz nicht vor. 
Das Kultusministerium genehmigt neue Prüfungsordnungen aber nur 
wenn sie mit den Rahmenordnungen übereinstimmen. 
Zu Abs. 1: die Zuständigkeit des Fachbereichs ist gekoppelt 
mit der der Studienkommission; hier ist noch eine bessere 
Formulierung erforderlich. 
Der letzte Satz in Abs. 1 kann gestrichen werden, zumindest 
sollte 'Amtsblatt des Kultusministeriums' entfallen oder 
durch 'öffentlich' ersetzt werden. 
Es wird noch die Frage aufgeworfen, ob Prüfungen öffentlich 
stattfinden und ob ein Selbstbestimmungsrecht des Prüflings 
hierüber anerkannt werden sollten. 
Zu S 96 
SEE 
El 
Es besteht z.Zt. schon ein Schlichtungsausschuß, vom Großen 
Senat eingesetzt. 
Zu Abs. 1 Ziff. 1 und 2: Herr Bertram möchte eine einheitliche 
Regelung für alle SchlichtungsFfälle. 
Zu Abs. 2: nichtöffentlich: weil persönliche Meinungsverschie- 
denheiten hier leichter zu bereinigen sind. 
Herr Güth möchte in einem 3. Abs. einige Gesichtspunkte und 
Richtlinien für eine Geschäftsordnung. Hierzu Herr Kammerer: 
man sollte die Regelung dem Großen Senat (später Senat) über- 
lassen. 
Eine Anregung von Herrn Bach: die Betroffenen müssen das Recht 
haben, zunächst getrennt gehört zu werden. 
Zu überlegen ist, ob dem Schlichtungsausschuß auf der Ebene des 
Fachbereichs ein Gremium vorgeschaltet werden könnte (als Appel- 
lationsstelle). 
Vorgeschlagen wird, daß dem Gremium auch ein Rechtskundiger - 
evtl. von außerhalb der Universität - angehören soll; andere 
Möglichkeit: daß man sich nur im Einzelfall beraten lasse. 
Die Angehörigen der Universität sind verpflichtet, der zulässi- 
gen Aufforderung des Schlichtungsausschusses bei Vermeidung dis-
	        

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