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Württembergische Bauordnung vom 28. Juli 1910

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Württembergische Bauordnung vom 28. Juli 1910

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1554189511460
Titel:
Deutsche Konkurrenzen
Erscheinungsort:
Leipzig
Erscheinungsverlauf:
18XX
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
XIX493_1554189511460_1902
Titel:
Deutsche Konkurrenzen
Autor:
Neumeister, Albert
Jahrgang/Band:
1902, Bd. 14, H. 157/168
Erscheinungsort:
Leipzig
Erscheinungsjahr:
1902
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/493.4-14,1902
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Heft 3
Strukturtyp:
Ausgabe

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Württembergische Bauordnung vom 28. Juli 1910
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort zur 1. Auflage
  • Vorwort zur 2. Auflage
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbemerkung für Nord-Württemberg
  • Vorbemerkung für Süd-Württemberg
  • I. Bauordnung vom 28. Juli 1910, RegBl. S. 333
  • II. Vollzugsverfügung vom 10. Mai 1911, RegBl. S. 77
  • III. Zuständigkeitsverordnung vom 9. November 1936, RegBl. S. 120
  • IV. Zuständigkeitserlaß vom 9. November 1936, MinABl. S. 320
  • V. Reichsgesetz über die Zahlung und Sicherung von Anliegerbeiträgen vom 30. September 1936, RGBl. I S. 854
  • VI. Reichsverordnung über die Zulässigkeit befristeter Bausperren vom 29. Oktober 1936, RGBl. I S. 933
  • VII. Württembergische Verordnung über Bausperren vom 5. Januar 1937, RegBl. S. 1
  • VIII. Württembergischer Erlaß über Bausperren vom 16. Juni 1937, MinABl. S. 218
  • IX. Reichsverordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936, RGBl. I S. 938
  • X. Württembergischer Erlaß über Baugestaltung vom 26. April 1937, MinABl. S. 110
  • XI. Reichsverordnung über den Abbruch von Gebäuden vom 3. April 1937, RGBl. I S. 440
  • XII. Reichsverordnung über baupolizeiliche Maßnahmen zur Einsparung von Baustoffen vom 30. Juni 1937, RGBl. I S. 728
  • XIII. Württembergischer Erlaß über den Anbau an Verkehrsstraßen vom 25. November 1936, MinABl. S. 332
  • XIV. Aufbaugesetz vom 18. August 1948, RegBl. S. 127 (NW)
  • XV. Durchführungserlaß zu § 4 bis § 12 und § 29 Aufbaugesetz vom 29. Oktober 1948, MinABl. S. 185 (NW)
  • XVI. Runderlaß zu § 2 Abs. 2 Aufbaugesetz vom 12. April 1949 Nr. V Ho 1860 (NW)
  • Stichwörterverzeichnis
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

bo 
oder Gemeindeverordnung (als allgemeine Vorschrift) bzw. 
durch Anordnung des Landratsamts oder Bürgermeisteramts 
(als Einzelverfügung). 
C. Verwaltungsrechtspflege (Gesetz vom 16.12.1876, 
RegBl. S. 485 in der Fassung vom 50. 1. 1933, Rechtsanordnung 
über die Verwaltungsrechtspflege vom 19.8. 1946, ABI. S. 224): 
Es gilt das in der Bauordnung festgelegte Beschwerdever- 
fahren. Gegen Entscheidungen in Bausachen sind daher folgende 
Rechtsmittel zulässig: 
Gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landrats- 
ämter und der ihnen baurechtlich gleichge- 
stellten Gemeinden ($1 Abs.2 der Zuständigkeits- 
verordnung vom 9.11.1936, RegBl. 5.120; Abschnitt I des 
Zuständigkeitserlasses vom 9. 11. 1936, MinBl. S. 5320; außer- 
dem durch Einzelerlaß Tettnang): 
Beschwerde binnen einer Woche an das 
Innenministerium in Tübingen. Seine Ent- 
scheidung ist in den Fällen des Art. 101, des Art. 102 
Abs. 1 Satz 2 und des Art.12 Abs.2 Satz 1 BO. end- 
gültig. In den anderen Fällen kann sie unter den 
gesetzlichen Voraussetzungen binnen 2 Wochen 
durch Rechtsbeschwerde an den Verwal- 
tungsgerichtshof in Bebenhausen‘ angefochten 
werden, 
2, Gegen Entscheidungen der den Landratsämtern bau- 
rechtlichnichtgleichgestellten Gemeinden: 
Beschwerde binnen einer Woche an das 
Vandratsamt; seine Entscheidung ist endgültig. 
Fristen: Beschwerden nach der BO. sind rechtzeitig er- 
hoben, wenn sie bei der Beschwerdebehörde oder bei der- 
jenigen Behörde rechtzeitig eingehen, welche die angefochtene 
Entscheidung erlassen oder eröffnet hat (Art. 115 Abs. 3 BO.); 
Rechtsbeschwerden, wenn sie beim Verwaltungsgerichtshof 
oder bei derjenigen Behörde rechtzeitig eingehen, welche die 
angefochtene Entscheidung eröffnet hat (Art.60 des Ver- 
waltungsrechtspflegegesetzes). 
1.
	        

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