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einer dritten Disziplin, der Sprachtheorie, ausgefüllt werden kann. Als Sigwart
die Definition des Urteils dahin formulierte, »daß ich etwas von etwas aus-
sage«, hatte er das sprachtheoretische Problem — unwissentlich — berührt,
aber es sogleich wieder ausgeschaltet, indem er »das ich sage ... aus« weiter
hin nicht mehr einbezog und nur die traditionelle Urteilsformel »Von etwas
wird etwas ausgesagt« erörterte. Nun, Sigwart — und dieser Name steht hier
stellvertretend für die ältere Logik überhaupt — brauchte sich um die Bedeu
tung dieses »ich sage aus« nicht zu kümmern, so wenig wie die Grammatik, die
sich mit dem Aussagesatz befaßt. Andererseits hat auch die Psychologie und
die Phänomenologie nichts damit zu tun, denn die Bedeutung des »ich sage
aus« dieses Satzes ist nicht die eines Bewußtseinsaktes, einer »subjektiven
Tätigkeit«, die in diesem Satze gegebene Definition betrifft das Urteil, nicht
aber das Urteilen. Dies muß besonders mit Hinsicht auf eine Bemerkung
Husserls betont werden, der in »Erfahrung und Urteil« der traditionellen Lo
gik den Vorwurf macht, daß sie »das Urteilen als subjektive Tätigkeit«, als
»Leistung des Bewußtseins«, nicht, »wie es nötig gewesen wäre, in das Zen
trum ihrer Betrachtungen gestellt hat, sondern der Psychologie überlassen zu
können glaubte« 46 . Husserl setzt die — wie er will, nicht psychologische,
sondern phänomenologische — Problematik des Urteilens als subjektive
Tätigkeit als die notwendige Alternative zu der formalen Urteilslehre, in der,
wie es ausdrücklich heißt, das Urteil, als Apophansis, »dem Logiker zunächst
... in seiner sprachlichen Ausformung als Aussagesatz vorgegeben ist« 47 .
Diese Alternative bzw. »die Doppelseitigkeit der logischen Thematik«, die
Husserl aufstellt, macht es besonders deutlich, daß in Hinsicht auf das Problem
der Aussage zwischen Logik und Grammatik eine Lücke vorhanden ist, die
nicht durch die Phänomenologie des Urteilsaktes ausgefüllt werden kann,
aber, wie nochmals betont sei, durch die Bezeichnung des prädikativen Urteils
als Aussage verdeckt wurde. — Die unwillkürliche, ein Subjekt einbeziehende
Form aber, die Sigwart der Urteilsdefinition als der einer Aussage gab, richtet
die Aufmerksamkeit auf eine Struktur, die, wohlverstanden, in Sigwarts
Formulierung keineswegs gemeint war. Es bedarf des Hinweises nicht, daß
dieses Subjekt nichts als den Namen mit dem logischen Subjekt, dem Hypo-
keimenon, wie auch dem grammatischen Subjekt gemeinsam hat. Es ist nicht
das Subjekt der Aussage, sondern das Aussage-Subjekt, während es wiederum
falsch wäre, es als das aussagende Subjekt zu bezeichnen, also etwa als die von
Husserl ins Auge gefaßte »subjektive Tätigkeit« des Urteilens oder Aus-
46 Erfahrung und Urteil, S. 9
47 Ebd., S. 7