Volltext : Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1872)

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  Klasse:  ebenso  die  Klassen  Bb.  und  Cb.
Vierte  Klasse:  ebenso  die  Klassen  Bo.  und  Cc.
Damit  nun  feste  Normen  geschaffen  werden,  in  welcher  Weise
die  sämmtlichen  Arbeiten  eines  irgend  umfassenderen  Bauwesens
nach  den  einzelnen  Klassen  abgetheilt  werden  sollen,  erscheint  es
zweckmäßig,  soweit  als  thunlich  nach  den  allgemein  üblichen  Rechnungs-Rubriken ­
  auszuscheiden  und  zwar  in  der  Weise,  daß  wo
möglich  ganze  Rubriken,  wie  Erdbauten,  Einfriedigungen  rc.,  je
in  eine  Klasse  fallen,  während  andere  Rubriken,  wie  Kunstbauten,
nach  bestimmten  Grundsätzen  in  zwei  oder  drei  Klassen  abgetheilt
werden  können.
Die  vorstehend  erläuterten  Modifikationen  des  rc.  Baumeister'schen
  Entwurfs  werden  gestatten,  daß  man  sich  so  sehr  als
thunlich  der  Norm  für  Honorirung  architektonischer  Leistungen ­
  anschließt,  und  würde  sich  hienach  die  von  uns  in  Antrag ­
  kommende  Norm  der  Honorirung  der  Ingenieur-Arbeiten
unter  gleichzeitiger  Beantwortung  der  gestellten  Frage  folgendermaßen ­
  gestalten:
8.  i.
Werthmaß  der  Berechnung.
Kann  nach  dem  Baumeister'schen  Antrag  belassen  werden,
wie  folgt:
Das  Werthmaß  oder  der  Tarif  soll  soweit  möglich  durch
einen  Prozentsatz  der  Bausnmme  gebildet  werden.
In  den  auf  diesem  Wege  unlösbaren  oder  verwickelten  Fällen
sind  Taggelder  für  die  auf  die  Arbeit  verwendete  Zeit  zu
berechnen.
Ausnahmsweise  können  beide  Rechnungsarten  vereinigt  werden,
indem  ein  festes  Einkommen  auf  längere  Zeit  (Jahresgehalt)  in
Verbindung  mit  einer  im  Voraus  vereinbarten  Renumeration  tritt,
deren  Höhe  vom  Umfang  der  Arbeit  abhängt  (pro  Meile  Eisenbahn, ­
  pro  Mille  des  Aktien-Kapitals  und  dergl.).  In  diesem
Falle  gelten  jedoch  als  Norm  für  das  Gesammthonorar  die  betreffenden ­
  Prozentsätze  von  der  Bausumme.
8-  2.
Prinzip  der  Berechnung  nach  Prozenten.
Zur  näheren  Berechnung  dienen  folgende  Gesichtspunkte:
a)  Der  höhere  oder  niedere  Rang  der  betreffenden
Bauausführung.  So  zwar,  daß  für  ein  Bauwerk  hohem
Ranges  ein  größeres  Honorar  zu  berechnen  ist,  als  für  ein
solches  von  niederem  Range,  das  dieselben  Baukosten  erfordert. ­

b)  Der  Umfang  der  betreffenden  Bauausführung  bestimmt ­
  durch  die  relative  Höhe  des  Kostenanschlags.
So  zwar,  daß  für  ein  Bauwerk  kleineren  Umfanges  ein
höheres  Honorar  zu  berechnen  ist,  als  für  ein  größeres
Bauwerk  derselben  Rangklasse.
e)  Die  Art  und  der  Umfang  der  aufgewendeten  Thätigkeit ­
  des  Ingenieurs.  So  zwar,  daß  das  Honorar
für  die  bei  einer  Bauausführung  aufzuwendende  Gesammtleistung
  des  Ingenieurs  sich  zusammensetzt,  aus  Theilbeträgen,
welche  den  einzelnen  Leistungen  desselben  entsprechen.
8-  3
fällt  aus,  weil  die  Eintheilung  nach  den  Materialien  in  Nro.  4
entsprechend  berücksichtigt  ist.

§.  4  (würde  Nro.  3).
Classtfikation  der  Bauwerke  nach  ihrem  Rang.
Die  Abtheilung  geschieht  im  Allgemeinen  nach  Baurubriken,
wobei  zu^bemerken,  daß  die  Rubriken  „Grund-Erwerbung,  allgemeine ­
  Verwaltung,  Bauregie"  nicht  inbegriffen  werden,  die  betreffenden ­
  Leistungen  vielmehr  nach  Taggeld  oder  besonderer  Vereinbarung ­
  zu  vergüten  sind;  ferner  fallen  bei  Eisenbahnen  die
Rubriken  „Anschaffung  der  Betriebsmittel"  und  „Zinse  während
der  Bauzeit"  aus,  endlich  solche  „Jnsgemein-Summen  oder  unvorhergesehene ­
  Ausgaben",  welche  nicht  bei  einzelnen  Objekten  als
daselbst  erforderlich,  besonders  motivirt  sind.
Die  übrigen  Arbeiten  können  in  nachfolgender  Weise  eingetheilt ­
  werden:
1.  Klasse.
Erdarbeiten,  Beschotterungs-  und  Chaussirungsarbeiten,  Oberbau ­
  der  Eisenbahnen,  wie  Schwellen,  Schienen  und  deren  Befestigungsmittel; ­
  ferner  Pflanzungen,  Anblümungen,  Einfriedigungen, ­
  Tunnels,  ausschließlich  der  Stirnen.
Zubereitung  der  Baustelle,  soweit  solche  nicht  in  die  folgende
2.  Klasse  fällt.
2.  Klasse.
Stützmauern  und  solche  (gewöhnliche)  Kunstbauten,  welche  in
den  folgenden  Klassen  nicht  besonders  aufgeführt  sind.
Ortsstraßenanlagen  und  Kanalisirungen.
Fluß-  und  Uferbauten,  soweit  solche  nicht  in  Klasse  1  fallen.
Einfache  Wasserleitungen,  ohne  eigentliche  Quellenfassungen.
Sammelbassins-  oder  Filtrationen,  Be-  und  Entwässerungen,
größere  Drainagen  und  Trockenlegung  umfassender  Flächen  für
Kulturzwecke,  desgleichen  Entwässerungen  bei  Erdarbeiten;  feste
Wehre.
Weichen,  Kreuzungen,  Drehscheiben,  Schiebebühnen,  Barrieren
und  Signale  bei  Eisenbahnen.
3.  Klasse.
Brücken  von  mehr  als  15-°  Spannweite,  aber  ausschließlich
Ketten-  und  Drahtbrücken.
Viadukte  von  mehr  als  20---  Höhe.
Schiffbrücken.
Schleusenanlagen  und  bewegliche  Wehre.
Tunnel-Stirnen,  welche  nicht  zur  folgenden  4.  Klasse  gerechnet ­
  werden  müssen.
4.  Klasse.
Ketten-  und  Drahtbrücken.
Portale  und  überhaupt  Bauten  monumentalen  Charakters  und
reicherer  architektonischer  Ausstattung.
Bei  Annahme  vorstehender  4  Klassen  ist  vorausgesetzt,  daß
die  ganze  Bauausführung  (abzüglich  der  besonders  zu  behandelnden, ­
  eingangs  erwähnten  Posten)  nach  diesen  einzelnen  Klassen,
bezw.  nach  Rechnungs-Rubriken  abgetheilt  werde.
Häufig  wird  es  aber  thunlich  sein,  den  ganzen  Bau,  wie
z.  B.  Straßen,  Kanal-  und  Eisenbahnanlagen,  Wasserleitungen  von
größerer  Ausdehnung  nach  einem  durchschnittlichen  Ansätze  zu  berechnen, ­
  zu  welchem  Zwecke  es  räthlich  erscheint,  sich  nach  einer
der  folgenden  Klassen  A  und  B  zu  vereinbaren.
Klasse  A.
Straßenanlagen,  Flußcorrektionen,  Kanäle,  und  zwar  inso-
            
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