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Klasse: ebenso die Klassen Bb. und Cb.
Vierte Klasse: ebenso die Klassen Bo. und Cc.
Damit nun feste Normen geschaffen werden, in welcher Weise
die sämmtlichen Arbeiten eines irgend umfassenderen Bauwesens
nach den einzelnen Klassen abgetheilt werden sollen, erscheint es
zweckmäßig, soweit als thunlich nach den allgemein üblichen Rechnungs-Rubriken
auszuscheiden und zwar in der Weise, daß wo
möglich ganze Rubriken, wie Erdbauten, Einfriedigungen rc., je
in eine Klasse fallen, während andere Rubriken, wie Kunstbauten,
nach bestimmten Grundsätzen in zwei oder drei Klassen abgetheilt
werden können.
Die vorstehend erläuterten Modifikationen des rc. Baumeister'schen
Entwurfs werden gestatten, daß man sich so sehr als
thunlich der Norm für Honorirung architektonischer Leistungen
anschließt, und würde sich hienach die von uns in Antrag
kommende Norm der Honorirung der Ingenieur-Arbeiten
unter gleichzeitiger Beantwortung der gestellten Frage folgendermaßen
gestalten:
8. i.
Werthmaß der Berechnung.
Kann nach dem Baumeister'schen Antrag belassen werden,
wie folgt:
Das Werthmaß oder der Tarif soll soweit möglich durch
einen Prozentsatz der Bausnmme gebildet werden.
In den auf diesem Wege unlösbaren oder verwickelten Fällen
sind Taggelder für die auf die Arbeit verwendete Zeit zu
berechnen.
Ausnahmsweise können beide Rechnungsarten vereinigt werden,
indem ein festes Einkommen auf längere Zeit (Jahresgehalt) in
Verbindung mit einer im Voraus vereinbarten Renumeration tritt,
deren Höhe vom Umfang der Arbeit abhängt (pro Meile Eisenbahn,
pro Mille des Aktien-Kapitals und dergl.). In diesem
Falle gelten jedoch als Norm für das Gesammthonorar die betreffenden
Prozentsätze von der Bausumme.
8- 2.
Prinzip der Berechnung nach Prozenten.
Zur näheren Berechnung dienen folgende Gesichtspunkte:
a) Der höhere oder niedere Rang der betreffenden
Bauausführung. So zwar, daß für ein Bauwerk hohem
Ranges ein größeres Honorar zu berechnen ist, als für ein
solches von niederem Range, das dieselben Baukosten erfordert.
b) Der Umfang der betreffenden Bauausführung bestimmt
durch die relative Höhe des Kostenanschlags.
So zwar, daß für ein Bauwerk kleineren Umfanges ein
höheres Honorar zu berechnen ist, als für ein größeres
Bauwerk derselben Rangklasse.
e) Die Art und der Umfang der aufgewendeten Thätigkeit
des Ingenieurs. So zwar, daß das Honorar
für die bei einer Bauausführung aufzuwendende Gesammtleistung
des Ingenieurs sich zusammensetzt, aus Theilbeträgen,
welche den einzelnen Leistungen desselben entsprechen.
8- 3
fällt aus, weil die Eintheilung nach den Materialien in Nro. 4
entsprechend berücksichtigt ist.
§. 4 (würde Nro. 3).
Classtfikation der Bauwerke nach ihrem Rang.
Die Abtheilung geschieht im Allgemeinen nach Baurubriken,
wobei zu^bemerken, daß die Rubriken „Grund-Erwerbung, allgemeine
Verwaltung, Bauregie" nicht inbegriffen werden, die betreffenden
Leistungen vielmehr nach Taggeld oder besonderer Vereinbarung
zu vergüten sind; ferner fallen bei Eisenbahnen die
Rubriken „Anschaffung der Betriebsmittel" und „Zinse während
der Bauzeit" aus, endlich solche „Jnsgemein-Summen oder unvorhergesehene
Ausgaben", welche nicht bei einzelnen Objekten als
daselbst erforderlich, besonders motivirt sind.
Die übrigen Arbeiten können in nachfolgender Weise eingetheilt
werden:
1. Klasse.
Erdarbeiten, Beschotterungs- und Chaussirungsarbeiten, Oberbau
der Eisenbahnen, wie Schwellen, Schienen und deren Befestigungsmittel;
ferner Pflanzungen, Anblümungen, Einfriedigungen,
Tunnels, ausschließlich der Stirnen.
Zubereitung der Baustelle, soweit solche nicht in die folgende
2. Klasse fällt.
2. Klasse.
Stützmauern und solche (gewöhnliche) Kunstbauten, welche in
den folgenden Klassen nicht besonders aufgeführt sind.
Ortsstraßenanlagen und Kanalisirungen.
Fluß- und Uferbauten, soweit solche nicht in Klasse 1 fallen.
Einfache Wasserleitungen, ohne eigentliche Quellenfassungen.
Sammelbassins- oder Filtrationen, Be- und Entwässerungen,
größere Drainagen und Trockenlegung umfassender Flächen für
Kulturzwecke, desgleichen Entwässerungen bei Erdarbeiten; feste
Wehre.
Weichen, Kreuzungen, Drehscheiben, Schiebebühnen, Barrieren
und Signale bei Eisenbahnen.
3. Klasse.
Brücken von mehr als 15-° Spannweite, aber ausschließlich
Ketten- und Drahtbrücken.
Viadukte von mehr als 20--- Höhe.
Schiffbrücken.
Schleusenanlagen und bewegliche Wehre.
Tunnel-Stirnen, welche nicht zur folgenden 4. Klasse gerechnet
werden müssen.
4. Klasse.
Ketten- und Drahtbrücken.
Portale und überhaupt Bauten monumentalen Charakters und
reicherer architektonischer Ausstattung.
Bei Annahme vorstehender 4 Klassen ist vorausgesetzt, daß
die ganze Bauausführung (abzüglich der besonders zu behandelnden,
eingangs erwähnten Posten) nach diesen einzelnen Klassen,
bezw. nach Rechnungs-Rubriken abgetheilt werde.
Häufig wird es aber thunlich sein, den ganzen Bau, wie
z. B. Straßen, Kanal- und Eisenbahnanlagen, Wasserleitungen von
größerer Ausdehnung nach einem durchschnittlichen Ansätze zu berechnen,
zu welchem Zwecke es räthlich erscheint, sich nach einer
der folgenden Klassen A und B zu vereinbaren.
Klasse A.
Straßenanlagen, Flußcorrektionen, Kanäle, und zwar inso-