Volltext : Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1877)

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Häuschen  rc.  billiger  als  das  Gesetz.  Auf  seinen  Antrag  beschließt ­
  die  Versammlung,  es  sei  eine  Ermäßigung  des  Abstandes ­
  für  wünschenswerth  zu  erklären.  Bei  dem  Abstand
non  Gebäuden  soll  ein  Unterschied  eintreten,  ob  die  fraglichen
Gebäude  massiv  sind  oder  nicht,  im  ersteren  Falle  entspräche
ein  Abstand  von  4,5  in.,  im  zweiten  von  10  in.,  bezüglich
des  Abstandes  von  Waldungen  aber  soll  um  wesentliche  Verminderung ­
  des  seither  vorgeschriebenen  Abstandes  gebeten
werden.
§.  46  Abs.  2.  Kommissionsantrag  „die  Brandmauern
bei  Gebäuden,  in  denen  leicht  entzündbare  Stoffe  aufbewahrt
werden  oder  zwischen  Wohnhaus  und  Scheuer  50  ein.  über
Dach  zu  führen"  angenommen.
Zu  §.  47  kein  Antrag.
§.  48.  Kommissionsantrag  zu  setzen:  „in  Mörtel  gelegte
Platten"  angenonlmen.
§§.  49  und  50  keine  Anträge.
§.  51.  Beschlußfassung  wird  vertagt  bis  die  Spezial-Kommission
  über  das  Verhalten  des  Spreu  gegeniiber  dem
Feuer  berichten  wird.
§§.  52—54  keine  Anträge.
Für  die  nächste  Sitzung  wird  die  Berathung  der  Verfügnng
  über  Feuerungseinrichtungen  auf  die  Tagesordnung
gesetzt.  . U£ „,
Der  Schriftführer:
E.  Map  er.
Sechste  ordentliche  Versammlung  am  3.  März  1877.
Vorsitzender:  Oberbaurath  v.  Schlier  holz.
Schriftführer:  Bauinspektor  Rheinhard.
Anwesend  sind  19  Mitglieder.
Nach  Verlesung  des  Protokolls  der  letzten  Sitzung,  gegen
welches  eine  Erinnerung  nicht  gemacht  wird,  wird  in  Verschiebung ­
  des  5.  Abschnittes  der  Bauordnung  bis  zum  Schlüsse,
in  die  Berathung  der  Verfügung,  betreffend  die  Herstellung
von  Feuerungseinrichtungen,  eingetreten.
Beim  §.  1  hat  die  Kommission  bezüglich  der  Entfernungen
der  Oefeu  und  Herde  von  dem  Holzwerk  vorgeschlagen,  statt
dem  Maß  von  45  ein.  das  von  35  ein.  als  genügend  einzusetzen, ­
  mit  dem  Beisatze  „soweit  nicht  §.  2  Abweichendes  enthält", ­
  womit  der  Verein  einverstanden  ist.
Der  §.  2  Ziff.  1  gibt  eine  Erklärung  über  den  Begriff
„feuersichere  Grundlage"  und  beantragt  die  Kommission  als
Zusatz  aufzunehmen,  „daß  auch  eine  doppelte  Lage  gut
in  Mörtel  versetzter,  in  den  Fugen  sich  verbindender ­
  Backsteine  hiezu  gerechnet  werden  solle".
Der  Kommissionsantrag  wird  ohne  Debatte  angenommen.
Zu  Ziff.  2  wird  von  Herrn  Stotz  beantragt,  zu  beschließen, ­
  daß  bei  Aschenschubladen,  welche  ein  Futter  haben,
wie  bei  manchen  Eremitage-,  Cirkuliröfen  und  dergl.,  der  Abstand ­
  von  6  cm.  fallen  gelassen  werde,  bezw.  daß  auch  ein
kleinerer  Abstand  genüge.  Der  Antrag  wird  niit  Majorität
angenommen.
Zu  Ziff.  4  beantragt  die  Kommission,  in  Abs.  1  für
Deckenabstände  zu  setzen  „bei  eisernen  Deckplatten  statt
wenigstens  1,20  in.  —  1,00  in.  und  statt  wenigstens  60  ein.
—  50  ein.  und  bei  thöuernen  Oefen  statt  80  eni.  —  50  ein.
und  statt  40  ein.  —  30  ein.",  womit  die  Versammlung  einverstanden ­
  ist;  ebenso  mit  dem  Koniniissionsantrag,  im  Abs.  2
den  Passus  „mit  Gelassen  von  weniger  als  2,3  in.
Höhe"  wegzulassen,  da  kein  Grund  vorliege,  diese  Grenze  zu
ziehen,  die  oft  in  großen  aber  verhältnißmäßig  niedrigen  Gelassen ­
  sehr  hinderlich  feie.
Zu  Ziff.  6  hat  die  Kommission  beantragt,  daß  von
freiem  Holzwerk  eiserne  Oefen  wenigstens  60  cm.,
von  vergppstem  Holzmerk  wenigstens  35  ein.,  von
thönernen  Oefen  von  freiem  Holzwerk  in  Wänden
wenigstens  20  ein.,  von  vergppstem  Holzwerk
wenigstens  10  ein.  entfernt  zu  stellen  seien.

Nach  längerer  Debatte  wird  aus  Antrag  des  Herrn  Oberbaurath ­
  v.  Egle  beschlossen,  daß  bei  eisernen  Oefen  die
erstere  Dimension  noch  weiter  und  zwar  auf  50  cm.
zu  ermäßigen  sei,  im  Uebrigen  wird  der  Kommissionsantrag ­
  ohne  weiteren  Einspruch  angenonimen.
Herr  Architekt  Schittenhelm  bringt  die  Mantelöfen
zur  Sprache,  auf  welche  die  Vorschriften  über  die  eisernen
Oefen  nicht  pure  anzuwenden  seien  und  beantragt  den  Zusatz,
daß  bei  solchen  Oefen  mit  geschlossenen  Mänteln  der
Abstand  nicht  vom  Mantel,  sondern  von  dem  eigentlichen
Heizofen  an  zu  messen  sei.  Es  wird  nach  längerer  Debatte
beschlossen,  daß  solche  Oefen  wie  thönerne  Oefen  behandelt ­
  werden  sollen.
Zu  Ziff.  7  hat  Herr  Oberamtsbaumeister  Freund  von
Leutkirch  gewünscht,  daß  statt  „25  ein."  in  dem  Passus
„mindestens  25  ein.  von  einander  abstehender  Thüren"  14  cm.
(=  der  Mauerstärke  von  7-  Backstein  älterer  Dimension)  gesetzt ­
  werden.  Dieser  Antrag  findet  die  genügende  Unterstützung, ­
  doch  wird  die  Annahme  mit  einer  Distanz  von  12  ein.
(der  neuen  Backsteindimension  entsprechend)  beschlossen.
Zu  §.  3  weiß  die  Kommission  nichts  zu  erinnern,  auch
die  Versammlung  nicht.
In  §.  4  hat  die  Kommission  die  Vorschrift,  daß  die  Verkleidung ­
  den  Ofen  und  seine  Rauchröhren  auf  allen  Seiten
um  45  ein.  überragen  solle,  als  zu  weitgehend  gefunden,  und
hält  eine  Distanz  von  35  ein.  für  genügend.  Dieser
Antrag  wurde  ohne  Diskussion  angenommen.
Bei  §.  5  wurde  die  Ansicht  der  Kommission,  wonach  die
Aufstellung  der  Kochöfen  zum  Einhängen  von  Kochgefässen,
der  sogen.  Armeleutöfen,  in  einer  großen  Zahl  von  Zimmern
hiedurch  unmöglich  gemacht  werde,  als  richtig  anerkannt  und
j  betont,  daß  gerade  arme  Leute,  einzelne  Frauenspersonen
und  dergl.  auf  diese  Oefen  angewiesen  seien  und  deshalb
deren  Aufstellung  nicht  zu  sehr  eingeschränkt,  und  nur  für  die
nähere  Umgebung  des  Ofens  die  erforderliche  Fcuersicherheit
j  verlangt  werden  solle.
Es  geht  der  Antrag  der  Kommission  dahin,  dem  Abs.  1
;  folgende  Fassung  zu  geben:  „a)  die  Umfassungswände
der  Räume,  in  welchen  dergleichen  Oefen  aufgestellt ­
  werden,  müssen  wenigstens  bis  auf  2  in.  Entfernung ­
  vom  Ofen  aus  ausgemauertem  und  vergypstem
  Fachwerk  bestehen,  b)  Die  Decke  muß  auf
eine  den  Ofen  allerseits  um  2  in.  überragende
Fläche  ebenfalls  vergipst  sein."  Dieser  Antrag  wird
ohne  Debatte  einstimmig  angenommen.
§§.  6—10  geben  zu  keiner  Bemerkung  Veranlassung  und
wird  nun  zur  Berathung  des  §.  11,  welcher  den  Anstoß  zu
der  Behandlung  des  auf  die  heutige  und  die  vergangenen
Tagesordnungen  gesetzten  Gegenstands  gegeben  hat,  eingetreten.
Herr  Ingenieur  Kröber  verliest  sein  hierüber  abgefaßtes, ­
  schriftliches  Gutachten  und  einen  Brief  der  Gebrüder
Sulzer  in  Winterthur;  es  wird  ferner  ein  gleichfalls  schriftliches ­
  Gutachten  des  Herrn  Professor  Teichmann,  welch'
beide  Gutachten  den  Motiven  zu  unseren  Beschlüssen  (s.  Beil.  2)
beigefügt  sind,  zur  Verlesung  gebracht.
Herr  Oberbaurath  Brockmann  hat  sich  mit  dem,  als
Fabrikanten  von  Heißwasser-  und  Dampfheizungen  in  Deutschland ­
  und  dem  Ausland  wohl  bekannlen  Fabrikanten  Haag
in  Augsburg  in  Verbindung  gesetzt  und  die  in  obigem  Betreff ­
  erhaltene  Auskunft,  siehe  Beilage  2,  mitgetheilt.  Hiezu
hat  Herr  Brockmann  noch  weitere  Erläuterungen  gegeben,
welche  der  Vorsitzende  vorträgt,  ferner  ein  Schreiben  des
Herrn  Baurath  Kr  afft  in  Ravensburg,  welcher  den  Abstand
von  15  ein.  ebenfalls  für  ungerechtfertigt  hält,  weil  in  den
Röhren  keine  Gase  cirkuliren,  die  irgend  eine  Entzündung
veranlassen  könnten.  Die  Kommission  glaubte  hienach  folgende
Fassung  des  Abs.  1  beantragen  zu  sollen:
„Wenn  Dampf-  und  Heißwasserheizungsröhren,
  in  denen  vermöge  der  Konstruktion  des
Heizapparats  ein  Druck  von  mehr  als  10  Atmo-
            
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