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sph ären entstehen kann, weniger als 3 cm. vom
Holzwerk entfernt sind, muß letzteres mit Blech
verkleidet sein."
Für den Abs. 2 des 8- wird beschlossen, statt „Gips
oder Lehm" zu setzen „feuerfester Ueberzug", um die
Verwendung verschiedener für diesen Fall vorhandener Kompositionen
zu ermöglichen. Der Verein erachtet hienach für
Heizungen von unter 10 Atmosphären Druck keinerlei Abstand
für nöthig.
Herr Fabrikant Stotz gibt hierauf in längerem Vortrag
seine Erfahrungen und' Versuche bekannt, die er seit einer
langen Reihe von Jahren über Dampfheizungen gemacht und
welche derselbe schriftlich niederzulegen zugesagt hat, namentlich
erwähnt er noch die Erfahrungen, die bei der Heizung
von Eisenbahnwaggons mit Dampf in Bayern gemacht worden
sind und spricht als Resultat seiner Erfahrungen den
Satz aus, daß Dampfheizungen, deren Leitungsröhren in unmittelbarer
Berührung mit Holz sich befinden, bei 5 Atmosphären
Ueberdruck durchaus nicht als feuersgefährlich anzusehen
seien (s. Beil. 2).
Die Kommissionsanträge zu §. 11 werden einstimmig angenommen,
unter Hinweisung aus die beiliegenden Gutachten.
Zu §. 7 ergreift Herr Oberbaurath v. Egle nachträglich
das Wort, um zu beantragen, daß im Abs. 4 das Wort
„undurchbrochen" zu streichen sei, indem namentlich auf
die französischen und englischen Vorbilder hingewiesen wird,
welche eine solche Bestimmung als etwas Ueberflüssiges erscheinen
lassen. Der Antrag wird ohne Debatte angenommen.
Zu §. 8 beantragt Herr Baumeister Hettich auf Grund
mehrfacher Erfahrungen, die vorgeschriebenen Dimensionen der
Entfernungen der Heizröhren von Holzwerk zu reduziren und
wird hierin von Herrn Professor Schmidt, Oberbaurath
v. Egle und anderen lebhaft unterstützt und einstimmig beschlossen,
die dort ad a und b aufgeführten Dimensionen seien
auf 10 cm. zu ermäßigen.
Bei 8-12 hat die Kommission geglaubt, einen Unterschied
zwischen offenen und geschlossenen Herdfeuerungen machen
zu müssen, wie dies seit geraumer Zeit in vielen andern
Ländern gestattet ist und schlägt die Fassung' des Abs. 3 !
folgendermaßen vor: '
„Der Boden der Küche hat bei offenem Herdfeuer
durchaus, bei geschlossenem Herdfeuer aber
auf eine Breite von wenigstens 60 cm. von den
freistehenden Seiten des Herdes aus gemessen,
aus feuersicherem Material zu bestehen. Im ersteren
Fall genügt zu ebener Erde rc." Der Verein
stimmt dieser Ansicht zu.
Bei 8- 13 Abs. 3 hat die Kommission beantragt zu setzen:
„statt 80 cm. — 60 cm., statt 45 cm. — 30 cm." Wird
angenommen.
Bei 8- 13 Abs. 4 hat Herr Professer Banmgärtner
berührt, daß die Fassung des Absatzes „daß die gemauerten
Aschenfälle mindestens 18 cm. über die feuersichere Unterlage
zu legen seien" nicht gut verständlich sei.
Es wird hierauf beschlossen zu sagen, daß die Böden
der gemauerten Aschen fälle mindestens 14 cm.
(— 1 doppelten Backsteinschichte) über der feuersicheren
Unterlage zu legen seien.
Bei 8- 14 Punkt 1 beantragt die Konunission, da sie
einen Unterschied zwischen Küchen mit offenem und geschlossenem
Herdfeuer aufgestellt haben will, zu sagen: „müssen die in
8. 12 für Küchen mit offenem Herdfeuer vorgeschriebene
Bauart haben". Angenommen.
Bei Punkt 3 wird der Ausdruck „zum Theil offen" beanstandet
und dagegen zu setzen beantragt: „auf einer
Seite offen".
Bei Punkt 8 Ziff. 4 müßte man wieder bezüglich des
8- 12 einschalten hinter „Küche" „deren Fußboden mit
Steinplatten belegt ist"; wird angenommen.
Zu 88- 15 und 16 wurde ein Aenderungsvorschlag nicht
gemacht.
Bei 8- 17 würde wiederum 8- 12 entsprechend zu sagen
sein: „Küchen mit durchaus feuersicherem Fußboden";
wird angenommen.
Bei 88- 18 und 19 wird eine Bemerkung nicht gemacht.
Bei 8- 20 Abs. 2 wäre zu sagen: „Kochherde mit
offen ein Feuer"; wird angenommen.
Zu 8- 21 wird der Konunissionsantrag als 3. Absatz:
„An transportablen Löthöfen ist ein befestigter
Untersatz anzubringen, welcher den in den 2 vorhergehenden
Absätzen gegebenen Vorschriften entspricht",
angenommen.
Bei den 88- 22—28 wird eine Erinnerung nicht gemacht.
Bei 8- 291.1 ist zu sagen: „Küchenboden, wie er
imFalle eines offenen Herdfeuers vorgeschrieben
ist."
Bei 1.5 wird beantragt zusagen: „so sind dieselben
entweder aus Metall- oder Thonröhren herzustellen
oder von Manerwerk aufzuführen".
Zu den 88- 30—39 wird eine Erinnerung nicht gemacht.
Bei 8- 40 beantragt die Kommission in Abs. 4 statt
einer 3 cm. dicken Vergipsung eine solche von 2 cm.
als der Ausführung entsprechend zu wählen. Angenommen.
Der Abstand von ungegipsten Decken wäre ferner von
45 cm. aus 30 cm. und bei den Seiten wänden von
30 cm. auf 15 cm., bei gegipsten Decken und Seitenwänden'
dagegen von 30 cm. auf 20 cm. und von
15 cm. auf 10 cm. zu ermäßigen. Angenommen.
Der Antrag des Herrn Baumeisters Hettich, den Passus
in 8- 40 Abs. 1 „Ihre Weite soll nicht unter 10 cm. betragen
" als in ein Gesetz nicht gehörig, zu streichen, weil es
Heizungen geben könne, wo ein geringerer Durchmesser geboten
sei, erhielt nicht die Majorität, da in dem Worte „soll"
kein absolutes Verbot liege, unter 10 cm. für den Fall des
Bedürfnisses herunterzugehen, was aber doch nicht die Regel,
sondern Ausnahme bilde.
Zu 8- 41 Abs. 5 wird geltend gemacht, daß ein Klappenabschluß
bei unbesteigbaren Kaminen sehr hinderlich und unpraktisch,
ein Hinweglassen bei geschlossenen Feuerungen durchaus
nicht feuersgefährlich sei, es bleibe, besonders wenn das
Kamin 2 Rauchröhren aufzunehmen habe, sehr wenig Platz
übrig, und hindere eine Klappe insbesondere auch das
Reinigen; es sollte daher bei unbesteigbaren Kaminen
von der Vorschrift eines Klappenverschlusses a b -
gestanden werden. Wird angenommen.
Zu 8- 42 Punkt 3 wird, da bei Verwendung hohler
Backsteine zu Kaminen eine Kommunikation der hohlen
Räume mit dem Kamin nicht statthabe und durch den Bestich
dieselben nach außen geschlossen werden, eine Feuersgefahr
also nicht zu erblicken sei, der Durchstrich dieses Punkts
beantragt und vom Verein beschlossen.
Schluß der Sitzung 10'/- Uhr.
Der Schriftführer:
Rheinhard.
Siebente ordentliche Versammlung am 10. März 1877.
Vorsitzender: Oberbaurath v. Schlierholz.
Schriftführer: Baumeister Mayer.
Anwesend 20 Mitglieder.
1) Das Protokoll der letzten Versammlung wird vorgelesen
und genehinigt.
2) Die Ingenieure Marks und Balcke in Berlin haben
dem Verein ihr Buch: „Das Terrainrelief, seine Aufnahme
und Darstellung nebst Tachymetertabellen" zum Geschelik gemacht;
wird verdankt.