Volltext : Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1877)

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sph  ären  entstehen  kann,  weniger  als  3  cm.  vom
Holzwerk  entfernt  sind,  muß  letzteres  mit  Blech
verkleidet  sein."
Für  den  Abs.  2  des  8-  wird  beschlossen,  statt  „Gips
oder  Lehm"  zu  setzen  „feuerfester  Ueberzug",  um  die
Verwendung  verschiedener  für  diesen  Fall  vorhandener  Kompositionen ­
  zu  ermöglichen.  Der  Verein  erachtet  hienach  für
Heizungen  von  unter  10  Atmosphären  Druck  keinerlei  Abstand
für  nöthig.
Herr  Fabrikant  Stotz  gibt  hierauf  in  längerem  Vortrag
seine  Erfahrungen  und'  Versuche  bekannt,  die  er  seit  einer
langen  Reihe  von  Jahren  über  Dampfheizungen  gemacht  und
welche  derselbe  schriftlich  niederzulegen  zugesagt  hat,  namentlich ­
  erwähnt  er  noch  die  Erfahrungen,  die  bei  der  Heizung
von  Eisenbahnwaggons  mit  Dampf  in  Bayern  gemacht  worden ­
  sind  und  spricht  als  Resultat  seiner  Erfahrungen  den
Satz  aus,  daß  Dampfheizungen,  deren  Leitungsröhren  in  unmittelbarer ­
  Berührung  mit  Holz  sich  befinden,  bei  5  Atmosphären ­
  Ueberdruck  durchaus  nicht  als  feuersgefährlich  anzusehen ­
  seien  (s.  Beil.  2).
Die  Kommissionsanträge  zu  §.  11  werden  einstimmig  angenommen, ­
  unter  Hinweisung  aus  die  beiliegenden  Gutachten.
Zu  §.  7  ergreift  Herr  Oberbaurath  v.  Egle  nachträglich
das  Wort,  um  zu  beantragen,  daß  im  Abs.  4  das  Wort
„undurchbrochen"  zu  streichen  sei,  indem  namentlich  auf
die  französischen  und  englischen  Vorbilder  hingewiesen  wird,
welche  eine  solche  Bestimmung  als  etwas  Ueberflüssiges  erscheinen ­
  lassen.  Der  Antrag  wird  ohne  Debatte  angenommen.
Zu  §.  8  beantragt  Herr  Baumeister  Hettich  auf  Grund
mehrfacher  Erfahrungen,  die  vorgeschriebenen  Dimensionen  der
Entfernungen  der  Heizröhren  von  Holzwerk  zu  reduziren  und
wird  hierin  von  Herrn  Professor  Schmidt,  Oberbaurath
v.  Egle  und  anderen  lebhaft  unterstützt  und  einstimmig  beschlossen, ­
  die  dort  ad  a  und  b  aufgeführten  Dimensionen  seien
auf  10  cm.  zu  ermäßigen.
Bei  8-12  hat  die  Kommission  geglaubt,  einen  Unterschied ­
  zwischen  offenen  und  geschlossenen  Herdfeuerungen  machen
zu  müssen,  wie  dies  seit  geraumer  Zeit  in  vielen  andern
Ländern  gestattet  ist  und  schlägt  die  Fassung'  des  Abs.  3  !
folgendermaßen  vor:  '
„Der  Boden  der  Küche  hat  bei  offenem  Herdfeuer ­
  durchaus,  bei  geschlossenem  Herdfeuer  aber
auf  eine  Breite  von  wenigstens  60  cm.  von  den
freistehenden  Seiten  des  Herdes  aus  gemessen,
aus  feuersicherem  Material  zu  bestehen.  Im  ersteren ­
  Fall  genügt  zu  ebener  Erde  rc."  Der  Verein
stimmt  dieser  Ansicht  zu.
Bei  8-  13  Abs.  3  hat  die  Kommission  beantragt  zu  setzen:
„statt  80  cm.  —  60  cm.,  statt  45  cm.  —  30  cm."  Wird
angenommen.
Bei  8-  13  Abs.  4  hat  Herr  Professer  Banmgärtner
berührt,  daß  die  Fassung  des  Absatzes  „daß  die  gemauerten
Aschenfälle  mindestens  18  cm.  über  die  feuersichere  Unterlage
zu  legen  seien"  nicht  gut  verständlich  sei.
Es  wird  hierauf  beschlossen  zu  sagen,  daß  die  Böden
der  gemauerten  Aschen  fälle  mindestens  14  cm.
(—  1  doppelten  Backsteinschichte)  über  der  feuersicheren
Unterlage  zu  legen  seien.
Bei  8-  14  Punkt  1  beantragt  die  Konunission,  da  sie
einen  Unterschied  zwischen  Küchen  mit  offenem  und  geschlossenem
Herdfeuer  aufgestellt  haben  will,  zu  sagen:  „müssen  die  in
8.  12  für  Küchen  mit  offenem  Herdfeuer  vorgeschriebene ­
  Bauart  haben".  Angenommen.
Bei  Punkt  3  wird  der  Ausdruck  „zum  Theil  offen"  beanstandet ­
  und  dagegen  zu  setzen  beantragt:  „auf  einer
Seite  offen".
Bei  Punkt  8  Ziff.  4  müßte  man  wieder  bezüglich  des
8-  12  einschalten  hinter  „Küche"  „deren  Fußboden  mit
Steinplatten  belegt  ist";  wird  angenommen.

Zu  88-  15  und  16  wurde  ein  Aenderungsvorschlag  nicht
gemacht.
Bei  8-  17  würde  wiederum  8-  12  entsprechend  zu  sagen
sein:  „Küchen  mit  durchaus  feuersicherem  Fußboden"; ­
  wird  angenommen.
Bei  88-  18  und  19  wird  eine  Bemerkung  nicht  gemacht.
Bei  8-  20  Abs.  2  wäre  zu  sagen:  „Kochherde  mit
offen  ein  Feuer";  wird  angenommen.
Zu  8-  21  wird  der  Konunissionsantrag  als  3.  Absatz:
„An  transportablen  Löthöfen  ist  ein  befestigter
Untersatz  anzubringen,  welcher  den  in  den  2  vorhergehenden ­
  Absätzen  gegebenen  Vorschriften  entspricht", ­
  angenommen.
Bei  den  88-  22—28  wird  eine  Erinnerung  nicht  gemacht.
Bei  8-  291.1  ist  zu  sagen:  „Küchenboden,  wie  er
imFalle  eines  offenen  Herdfeuers  vorgeschrieben
ist."
Bei  1.5  wird  beantragt  zusagen:  „so  sind  dieselben
entweder  aus  Metall-  oder  Thonröhren  herzustellen ­
  oder  von  Manerwerk  aufzuführen".
Zu  den  88-  30—39  wird  eine  Erinnerung  nicht  gemacht.
Bei  8-  40  beantragt  die  Kommission  in  Abs.  4  statt
einer  3  cm.  dicken  Vergipsung  eine  solche  von  2  cm.
als  der  Ausführung  entsprechend  zu  wählen.  Angenommen. ­

Der  Abstand  von  ungegipsten  Decken  wäre  ferner  von
45  cm.  aus  30  cm.  und  bei  den  Seiten  wänden  von
30  cm.  auf  15  cm.,  bei  gegipsten  Decken  und  Seitenwänden' ­
  dagegen  von  30  cm.  auf  20  cm.  und  von
15  cm.  auf  10  cm.  zu  ermäßigen.  Angenommen.
Der  Antrag  des  Herrn  Baumeisters  Hettich,  den  Passus
in  8-  40  Abs.  1  „Ihre  Weite  soll  nicht  unter  10  cm.  betragen ­
  "  als  in  ein  Gesetz  nicht  gehörig,  zu  streichen,  weil  es
Heizungen  geben  könne,  wo  ein  geringerer  Durchmesser  geboten ­
  sei,  erhielt  nicht  die  Majorität,  da  in  dem  Worte  „soll"
kein  absolutes  Verbot  liege,  unter  10  cm.  für  den  Fall  des
Bedürfnisses  herunterzugehen,  was  aber  doch  nicht  die  Regel,
sondern  Ausnahme  bilde.
Zu  8-  41  Abs.  5  wird  geltend  gemacht,  daß  ein  Klappenabschluß ­
  bei  unbesteigbaren  Kaminen  sehr  hinderlich  und  unpraktisch, ­
  ein  Hinweglassen  bei  geschlossenen  Feuerungen  durchaus ­
  nicht  feuersgefährlich  sei,  es  bleibe,  besonders  wenn  das
Kamin  2  Rauchröhren  aufzunehmen  habe,  sehr  wenig  Platz
übrig,  und  hindere  eine  Klappe  insbesondere  auch  das
Reinigen;  es  sollte  daher  bei  unbesteigbaren  Kaminen
von  der  Vorschrift  eines  Klappenverschlusses  a  b  -
gestanden  werden.  Wird  angenommen.
Zu  8-  42  Punkt  3  wird,  da  bei  Verwendung  hohler
Backsteine  zu  Kaminen  eine  Kommunikation  der  hohlen
Räume  mit  dem  Kamin  nicht  statthabe  und  durch  den  Bestich
dieselben  nach  außen  geschlossen  werden,  eine  Feuersgefahr
also  nicht  zu  erblicken  sei,  der  Durchstrich  dieses  Punkts
beantragt  und  vom  Verein  beschlossen.
Schluß  der  Sitzung  10'/-  Uhr.
Der  Schriftführer:
Rheinhard.

Siebente  ordentliche  Versammlung  am  10.  März  1877.
Vorsitzender:  Oberbaurath  v.  Schlierholz.
Schriftführer:  Baumeister  Mayer.
Anwesend  20  Mitglieder.
1)  Das  Protokoll  der  letzten  Versammlung  wird  vorgelesen
und  genehinigt.
2)  Die  Ingenieure  Marks  und  Balcke  in  Berlin  haben
dem  Verein  ihr  Buch:  „Das  Terrainrelief,  seine  Aufnahme
und  Darstellung  nebst  Tachymetertabellen"  zum  Geschelik  gemacht; ­
  wird  verdankt.
            
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