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Bei §. 12 sollte Abs. 3 wie folgt gestaltet werden:
Der Boden der Küche hat bei offenem Herdfeuer durch
aus, bei geschlossenem Herdseuer aber auf eiuc Breite von
wenigstens 60 cm. von den freistehenden Seiten des Herdes
aus gemessen, aus feuersicherem Material zu bestehen. Im
ersteren Falle genügt zu ebener Erde der natürliche Boden.
Z. 13 Abs. 3.
Werden als Entfernungen für genügend erachtet:
statt 80 cm. 60 cm., statt 45 cm. 80 cm.
Abs. 4: zu richtigem Verständniß der Entfernungen der
Aschenfälle sollte cs heißen:
sind die Böden der gemauerten Aschenfälle mindestens
14 cm. (— einer doppelten Backstcinschichtc) über dw feuer
sichere Unterlage zu legen.
§. 14. Punkt 1 wäre analog des Unterschiedes zwischen
Küchen mit offenen und geschlossenen Herdseucrn — wie §. 12 zu
setzen:
1) Die Räume, in welchen die Backöfen errichtet werden,
müssen die in §. 12 für Küchen mit offenen Hcrdfeuern vor
geschriebene Bauart haben.
Punkt 3: erscheint der Ausdruck „zum Theil offen" nicht
klar genug und sollte cs heißen:
„auf einer Seite offen".
Punkt 8 Abschn. 4: wäre analog 8.12 zu setzen hinter „ Küche"
„deren Fußboden mit Steinplatten belegt ist".
88- 15 und 16 können belassen werden.
Bei 8- 17 wäre wiederum 8- 12 entsprechend einzufügen:
„Küchen mit durchaus feuersicherem Fußboden".
88- 18 und 10 können unverändert bleiben.
8. 20 Abs. 2 wäre ebenfalls 8- 12 gemäß zu sagen:
„Kochherde mit offenem Feuer".
8- 21. Wird der Fcucrsicherhcit bei Bauten gemäß ein
weiterer Absatz wie folgt für nöthig erachtet:
„An transportablen Löthöfen ist ein befestigter Unter
satz anzubringen, welcher den in den 2 vorhergehenden Ab
sätzen gegebenen Vorschriften entspricht."
88- 22—28 können belassen werden.
8. 29. I. 1. solle analog 12 lauten:
1) Der Boden muß die Beschaffenheit eines Küche-
bodens, wie er im Falle eines offenen Hcrdfeuers vorge
schrieben ist, erhalten (vgl. 8- 12).
Zu I. 5 sollte heißen:
wenn Dunstschläuche angewendet werden, so sind die
selben entweder aus Metall oder Thonröhrcn herzustellen
oder von Mauerwcrk auszuführen, und von re. re.
88- 30—39 können belassen werden.
8- 40 Abs. 4 sollten die Dimensionen entsprechend er
mäßigt werden und derselbe lauten wie folgt:
Der Abstand von ungegipsten Decken muß wenigstens
30 cm., bei dergleichen Scitenwänden wenigstens 15 cm.,
bei gegipsten Decken und Seitenwänden, deren Gipsung
mindestens 2 cm. dick sein niuß, wenigstens 20 cm. bezw.
10 cm. betragen.
8- 41 Abs. 5. Bei unbesteigbaren Kaminen sollte von
einem Klappenvcrschluß (als unpraktisch und hinderlich) abge
standen werden, vid. Motive.
8. 42 Abs. 3 Punkt 3 wird der Durchstrich beantragt,
vid. Motive.
88- 43 und 44 können belassen werden.
8- 45 Formsteine sollten nur für freistehende runde
Kamine vorgeschrieben werden.
8 46. Sollte bei unbesteigbaren quadratischen Kaminen
auch und zwar nur für eine Ofenfeuerung eine Lichtweite von
13 und >3 cm. zulässig sein und daher Punkt 3 lauten:
3) Bei den unbesteigbarcu quadratischen Kaminen 2 7*5
bis 2 7ao oder "/,z cm.; letztere Dimension nur für eine
Ofcufeucrung zulässig;
und endlich wird für nöthig erachtet bezüglich der zulässigen
Einführung von einer oder mehreren Feuerungen in Kaminen
einen Anhaltspunkt zu geben und in dieser Richtung ein weiterer
Absatz vorgeschlagen, dahin lautend:
daß für einen Ofen ein Querschnitt von 80 lUcrn. und
für einen Herd ein solcher von 150 Ufern, zu nehmen sei.
Stuttgart, im August 1877.
Im Namen des Vereins für Baukunde:
dessen Vorstand:
|. Schlierhoh.
Motive
zu den Verbefferungsvorschlägen der Vollzugsverfügung, sowie
der Verfügung, betreffend die Herstellung von Feuerungs-
ei.nrichtungen vom 26. Dezember 1872
jur nenrn illlgemiiikn ßanor-iniirg rism 6. (Olitolin- 1872.
A. Zur Vollzugsverfüguug zur Bauordnung.
Zu 8. 4.
Der Verein erachtet die Feststellung der Maximalsteigungs-
verhältnisse für Straßen als erforderlich, indem das Wort „an
gemessene" die verschiedenste Beurtheilung zulasse, was sich ins
besondere in Stuttgart als wünschenswerth herausgestellt hat.
Zu 8- 6. Ebenso wird die Feststellung der Linie für die
Höhenlage des Visiers in Abs. 5 als zweckmäßig erachtet.
Zu 8- 7. Es bestehen für viele Orte aus früherer Zeit
Ortsbaupläne, tvelche zum Theile ohne Rücksicht auf Terrain
verhältnisse gefertigt wurden und denen gesetzliche Giltigkeit zu
gesprochen wurde, diese — neuen Bauten zu Grunde gelegt —
haben schon viele Mißstände erzeugt, Straßen und ganze Quar
tiere mißgestaltet, weshalb für dergleichen Pläne, welchen die
in 8- 6 vorgeschriebenen Erfordernisse, insbesondere geprüfte
und genehmigte Längenprofile abgehen, bei Abs. 1 ein hiefür
ergänzender Nachsatz, wie vorgeschlagen, zugefügt werden sollte.
Zu 8- 14 Abs. 3
gibt es Fälle, wo die Ecken der Gebäude bei engen
Straßen und ohne erhöhte Trottoire, vor Beschädigung durch
Fuhrwerke, besonders in alten Straßen, eines Schutzes bedürfen;
in diesen Fällen werden aber die Weichsteine unter Hinweisung
auf den Schlußsatz des 8-14 nicht selten verboten, weshalb der
Verein der Ansicht ist, es sollte für genannte Fälle das Setzen
von Weichsteinen bis zu einer Höhe, über welche die Achse der
Wägen weglaufen kann und wo sie für nöthig erscheinen, ge
stattet werden.
Zu 8- 19 vermißt der Verein Bestimmungen bezüglich des
Verbots einzelner Bautheile über die Bauliuie für Straßen
unter 11 m. Breite, für solche von über 14 m. und über
20 m. Breite und hält desgleichen wie er beschlossen, sowie einige
weitere Ergänzungen für nöthig, um alle erforderlichen Rück
sichten, sowohl bezüglich des Verkehrs, als für die architekto
nischen Bedürfnisse Rechnung zu tragen.
Zu 8- 23 scheint die Fassung desselben noch aus dem
früheren Zustande der Feuerlöschgeräthschaften entstammt zu
sein, wo man überall hin mit Spritzen mit Standrohr gelangen
wollte und daher die Vorschriften der Durchfahrten und Feuer
gassen; nachdem aber Spritzen mit Schläuchen, besonders in
Städten, sich finden, welch letztere durch jeden Hauseingang,
sogar durch Zimmer durchgelegt werden können, dürfte die Vor
schrift der Durchfahrten und der Feuergassen im Umfange des
8- 23 fallen, jedenfalls in der vorgeschlagenen Weise beschränkt
werden, um so mehr streckenweise Einfahrten in Höfe durch die
Benutzungsweise der Häuser und ihrer Komplexe ohnedieß
entstehen.
Zu 8- 24 erachtet der Verein die seither vorgeschriebenen
Abstände von Waldungen vom Standpunkt der Feuersicherheit