Full text: Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1877)

23 
Bei §. 12 sollte Abs. 3 wie folgt gestaltet werden: 
Der Boden der Küche hat bei offenem Herdfeuer durch 
aus, bei geschlossenem Herdseuer aber auf eiuc Breite von 
wenigstens 60 cm. von den freistehenden Seiten des Herdes 
aus gemessen, aus feuersicherem Material zu bestehen. Im 
ersteren Falle genügt zu ebener Erde der natürliche Boden. 
Z. 13 Abs. 3. 
Werden als Entfernungen für genügend erachtet: 
statt 80 cm. 60 cm., statt 45 cm. 80 cm. 
Abs. 4: zu richtigem Verständniß der Entfernungen der 
Aschenfälle sollte cs heißen: 
sind die Böden der gemauerten Aschenfälle mindestens 
14 cm. (— einer doppelten Backstcinschichtc) über dw feuer 
sichere Unterlage zu legen. 
§. 14. Punkt 1 wäre analog des Unterschiedes zwischen 
Küchen mit offenen und geschlossenen Herdseucrn — wie §. 12 zu 
setzen: 
1) Die Räume, in welchen die Backöfen errichtet werden, 
müssen die in §. 12 für Küchen mit offenen Hcrdfeuern vor 
geschriebene Bauart haben. 
Punkt 3: erscheint der Ausdruck „zum Theil offen" nicht 
klar genug und sollte cs heißen: 
„auf einer Seite offen". 
Punkt 8 Abschn. 4: wäre analog 8.12 zu setzen hinter „ Küche" 
„deren Fußboden mit Steinplatten belegt ist". 
88- 15 und 16 können belassen werden. 
Bei 8- 17 wäre wiederum 8- 12 entsprechend einzufügen: 
„Küchen mit durchaus feuersicherem Fußboden". 
88- 18 und 10 können unverändert bleiben. 
8. 20 Abs. 2 wäre ebenfalls 8- 12 gemäß zu sagen: 
„Kochherde mit offenem Feuer". 
8- 21. Wird der Fcucrsicherhcit bei Bauten gemäß ein 
weiterer Absatz wie folgt für nöthig erachtet: 
„An transportablen Löthöfen ist ein befestigter Unter 
satz anzubringen, welcher den in den 2 vorhergehenden Ab 
sätzen gegebenen Vorschriften entspricht." 
88- 22—28 können belassen werden. 
8. 29. I. 1. solle analog 12 lauten: 
1) Der Boden muß die Beschaffenheit eines Küche- 
bodens, wie er im Falle eines offenen Hcrdfeuers vorge 
schrieben ist, erhalten (vgl. 8- 12). 
Zu I. 5 sollte heißen: 
wenn Dunstschläuche angewendet werden, so sind die 
selben entweder aus Metall oder Thonröhrcn herzustellen 
oder von Mauerwcrk auszuführen, und von re. re. 
88- 30—39 können belassen werden. 
8- 40 Abs. 4 sollten die Dimensionen entsprechend er 
mäßigt werden und derselbe lauten wie folgt: 
Der Abstand von ungegipsten Decken muß wenigstens 
30 cm., bei dergleichen Scitenwänden wenigstens 15 cm., 
bei gegipsten Decken und Seitenwänden, deren Gipsung 
mindestens 2 cm. dick sein niuß, wenigstens 20 cm. bezw. 
10 cm. betragen. 
8- 41 Abs. 5. Bei unbesteigbaren Kaminen sollte von 
einem Klappenvcrschluß (als unpraktisch und hinderlich) abge 
standen werden, vid. Motive. 
8. 42 Abs. 3 Punkt 3 wird der Durchstrich beantragt, 
vid. Motive. 
88- 43 und 44 können belassen werden. 
8- 45 Formsteine sollten nur für freistehende runde 
Kamine vorgeschrieben werden. 
8 46. Sollte bei unbesteigbaren quadratischen Kaminen 
auch und zwar nur für eine Ofenfeuerung eine Lichtweite von 
13 und >3 cm. zulässig sein und daher Punkt 3 lauten: 
3) Bei den unbesteigbarcu quadratischen Kaminen 2 7*5 
bis 2 7ao oder "/,z cm.; letztere Dimension nur für eine 
Ofcufeucrung zulässig; 
und endlich wird für nöthig erachtet bezüglich der zulässigen 
Einführung von einer oder mehreren Feuerungen in Kaminen 
einen Anhaltspunkt zu geben und in dieser Richtung ein weiterer 
Absatz vorgeschlagen, dahin lautend: 
daß für einen Ofen ein Querschnitt von 80 lUcrn. und 
für einen Herd ein solcher von 150 Ufern, zu nehmen sei. 
Stuttgart, im August 1877. 
Im Namen des Vereins für Baukunde: 
dessen Vorstand: 
|. Schlierhoh. 
Motive 
zu den Verbefferungsvorschlägen der Vollzugsverfügung, sowie 
der Verfügung, betreffend die Herstellung von Feuerungs- 
ei.nrichtungen vom 26. Dezember 1872 
jur nenrn illlgemiiikn ßanor-iniirg rism 6. (Olitolin- 1872. 
A. Zur Vollzugsverfüguug zur Bauordnung. 
Zu 8. 4. 
Der Verein erachtet die Feststellung der Maximalsteigungs- 
verhältnisse für Straßen als erforderlich, indem das Wort „an 
gemessene" die verschiedenste Beurtheilung zulasse, was sich ins 
besondere in Stuttgart als wünschenswerth herausgestellt hat. 
Zu 8- 6. Ebenso wird die Feststellung der Linie für die 
Höhenlage des Visiers in Abs. 5 als zweckmäßig erachtet. 
Zu 8- 7. Es bestehen für viele Orte aus früherer Zeit 
Ortsbaupläne, tvelche zum Theile ohne Rücksicht auf Terrain 
verhältnisse gefertigt wurden und denen gesetzliche Giltigkeit zu 
gesprochen wurde, diese — neuen Bauten zu Grunde gelegt — 
haben schon viele Mißstände erzeugt, Straßen und ganze Quar 
tiere mißgestaltet, weshalb für dergleichen Pläne, welchen die 
in 8- 6 vorgeschriebenen Erfordernisse, insbesondere geprüfte 
und genehmigte Längenprofile abgehen, bei Abs. 1 ein hiefür 
ergänzender Nachsatz, wie vorgeschlagen, zugefügt werden sollte. 
Zu 8- 14 Abs. 3 
gibt es Fälle, wo die Ecken der Gebäude bei engen 
Straßen und ohne erhöhte Trottoire, vor Beschädigung durch 
Fuhrwerke, besonders in alten Straßen, eines Schutzes bedürfen; 
in diesen Fällen werden aber die Weichsteine unter Hinweisung 
auf den Schlußsatz des 8-14 nicht selten verboten, weshalb der 
Verein der Ansicht ist, es sollte für genannte Fälle das Setzen 
von Weichsteinen bis zu einer Höhe, über welche die Achse der 
Wägen weglaufen kann und wo sie für nöthig erscheinen, ge 
stattet werden. 
Zu 8- 19 vermißt der Verein Bestimmungen bezüglich des 
Verbots einzelner Bautheile über die Bauliuie für Straßen 
unter 11 m. Breite, für solche von über 14 m. und über 
20 m. Breite und hält desgleichen wie er beschlossen, sowie einige 
weitere Ergänzungen für nöthig, um alle erforderlichen Rück 
sichten, sowohl bezüglich des Verkehrs, als für die architekto 
nischen Bedürfnisse Rechnung zu tragen. 
Zu 8- 23 scheint die Fassung desselben noch aus dem 
früheren Zustande der Feuerlöschgeräthschaften entstammt zu 
sein, wo man überall hin mit Spritzen mit Standrohr gelangen 
wollte und daher die Vorschriften der Durchfahrten und Feuer 
gassen; nachdem aber Spritzen mit Schläuchen, besonders in 
Städten, sich finden, welch letztere durch jeden Hauseingang, 
sogar durch Zimmer durchgelegt werden können, dürfte die Vor 
schrift der Durchfahrten und der Feuergassen im Umfange des 
8- 23 fallen, jedenfalls in der vorgeschlagenen Weise beschränkt 
werden, um so mehr streckenweise Einfahrten in Höfe durch die 
Benutzungsweise der Häuser und ihrer Komplexe ohnedieß 
entstehen. 
Zu 8- 24 erachtet der Verein die seither vorgeschriebenen 
Abstände von Waldungen vom Standpunkt der Feuersicherheit
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.