Full text: Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1877)

straften zu 6 9 / 0 , für Nebenstraften zu 8 °/„ für empfehlenswerth. 
Art. 9 enthält allgemeine Bestimmungen der Straftenbreile 
für Ortsstraften, als Minimum 11 in. 
Die Vollz,-Verfügung gibt in §. 12 und 13 nähere Be 
stimmungen. 
Für Vorbauten über und unter der Strafte ent 
hält der Art. 21 die Grundsätze und verweist zweckmäßiger 
Weise auf Vollz. - Verfügung 88- 18—20 und die Ortsbau 
statuten, welche beide die betreffenden Maße feststellen. Indessen 
sollte die Bestimmung, daft nur Fundamente über die Bau 
linie vorrücken dürfen, ausgemerzt werden, damit es möglich 
wird, die nöthigen Lüftungsvorrichtungen für Keller und Sou 
terrains in den Trottoirs in einer den Verkehr nicht belästigen 
den und zugleich sicheren Weise anzubringen. 
Für die Dachtraufen und die Dachentwässernng 
sind in Art 24 (übereinstimmend mit der Ansicht der Kom 
mission) Bestimmungen enthalten, deren Anordnungen den Orts 
baustatuten überlassen werden. 
Das Zurücksetzen der Gebäude hinter die Strafte 
ist im Allgemeinen nach Art. 21 zugelassen, weitere Vorschriften 
aber unter Bezug auf §. 18 der Vollz.-Verfügung den Orts 
baustatuten überlassen, womit die Kommission sich vollkommen 
einverstanden erklärt. 
Vorschriften für Einfriedigungen wünscht die Kom 
mission im Sinne des Art. 34 und der Vollz.-Verfüg. §. 28. 
Betreffs der Bauten an Landstraften und Wasser 
läufen ist die Kommission einverstanden mit Art. 31 und 
Vollz.-Verfügung §§. 24—27. Nur die Entfernung von Wal 
dungen hält die Kommission für viel zu beträchtlich und für die 
Privat-, Gemeinde- und Staatsinteressen zu beeinträchtigend und 
möchte die Entfernung von 50 m. bezw. 100 na. auf 15 na. 
bezw. 30 m. reduzirt wissen. 
ad Schema 3. Vorschriften bezüglich der 
Feuersicherheit. 
Prinzipieller Unterschied der Sicherheit von 
Personen. Bei dieser Frage ist zu verweisen auf Art. 18, 
19 u. 23 letzter Absatz: Höhe und Bauart der Gebäude; ferner 
auf Art. 53: Treppen, Hausgänge re. und Art. 44, im Helm- 
gen auf die Konstruktion von Feuerwerkseinrichtungen der Ge 
bäude re.; über letztere wird die Kommission sich in Nachfol 
gendem äußern, erklärt sich indessen mit Art. 18, 19, 23 
und 53 einverstanden. 
Betreffend die Sicherheit des Eigenthums stimmt 
die Kommission den Art. 18, 19 und 28 bei und verweist im 
Weiteren auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Konstruktion 
und Lage der Gebäude, welche beiden letzteren in Württemberg 
weniger durch das Gesetz, als vielmehr durch die Vollziehungs 
verfügung und Ortsbaustatuten berücksichtigt sind, deren An 
forderungen aber auf eine bedenkliche Höhe gesteigert erscheinen, 
so daß erhebliche Opfer au Grundeigenthum oder an Kapital 
nöthig sind, um ein Bauwesen diesen Vorschriften gemäß zu 
erstellen, indem sich dieses dann fast immer als zu theuer, nicht 
rentabel, oder gar aus Gründen des Baulustigen als unaus 
führbar erweist. 
Der Art. 1, Baufreiheit, kann bisweilen von diesem 
letzt beleuchteten Gesichtspunkt aus als illusorisch betrachtet 
werden. 
Wie bekannt, zieht die K. Negierung derzeit selbst in Be 
tracht, diese Vollziehungsverfüguug zu mildern, um daun auch 
den Ortsbaustatuten dies gestatten zu können, so daß Zeit und 
Umstände doch die beabsichtigte Baufreiheit in ihrem ganzen 
Sinne zur Geltung bringen werden. 
Die Kommission kommt wieder zurück auf: Beziehungen 
zw ischen Abstand und Konstruktion der Umfassungs 
wand e; die Kommission bezieht sich auf die Artikel 37—39, 
45—52 und kommt bei Vollz.-Verfügung 88- 32—36 und 
47—52 zu der Ansicht: 
Wo ein Ortsbaustatut Massivbau vorschreibt, kann es nicht 
zugleich Abstände der Gebäude an der Strafte verlangen. Be 
treffs Riegelwerk und Holzbau könnten für gewisse Zwecke und 
Bestimmungen, vielleicht auch in entsprechenden Ortstheilen erheb 
lichere Erleichterungen geboten sein. 
Einfahrten von der Strafte sind nach Ansicht der 
Kommission als überbaute Durchfahrten im Sinne der 
Art. 28 u. 29 und Vollz.-Verfügung 8- 23 aufzufassen und 
sollen nur da verlangt werden, wo nicht schon öffentliche Feuer 
gassen bestehen oder eine sonstige Gelegenheit zur Entwicklung 
der Feuerlöschgeräthschaften fehlt. Dabei sind diese Anforderun 
gen dem jeweils bestehenden Feuerlöschwesen anzupassen, welches 
durch Legen von Schläuchen re. weit weniger Zugänglichkeit ver 
langt, ja es dürften sogar unüberbaute Einfahrten den Feuer 
wehrmännern mehr Gefahr bieten. 
Möglichste Beschränkung des Art. 28 durch die Vollz.- 
Verfügung wäre anzustreben. 
Mit den Abständen von Eisenbahnen, Art. 30. 31, 
65, 81 und Vollz.-Verfügung 88- 4 u. 62, ist die Kommission 
mit den Anträgen des Vereins für Baukunde, bezüglich ihrer 
Anträge betreffs des 8- 25 der Vollziehungsverfügungs-Revisiou, 
einverstanden, welcher dahin geht, es sollte der Abstand für Ge 
bäude mit Wandbekleidungen oder Bedachungen von brennbaren 
Stoffen von 35 auf 20 in. ermäßigt werden und Absatz 2 in 
Wegfall kommen. 
Für die Konstruktion der inneren Wände, Decken, 
Lichthöfe und Treppen geben die Art. 47—53 und Vollz.- 
Verfügung 88- 45—52 nähere Vorschriften, mit denen die 
Kommission einverstanden ist. 
Betreffs gewöhnlicher Feuerungen und Rauchab 
züge, als Feuerwände, Oefen, Kamine und Vorkamine und 
Herde, Luft-, Dampf- und Wasserheizungen, Backöfen, Obst 
darren trifft die Bauordnung im Allgemeinen keine spezielleren 
Vorschriften; doch sind solche in der Ministerialverfügung vom 
26. Dezember 1872, 88-1—22, enthalten, welchen die Kommission 
im Allgemeinen, unter Hinweis auf einzelne Erleichterungsvor 
schläge des Vereins bezüglich der Revision der Vollziehungs 
verfügung wegen geringerer Abstände der Oefen vom Holz 
werk, Küchenbelegen (Vermisstest 1877 I.), zustimmt, mit Aus 
nahme des 8- 4, woselbst für die Entfernung von Dampf- und 
Heiftwasserleitungsröhren mindestens 15 ein. vorgeschrieben sind. 
Diese Bestimmung ist sehr belästigend; es wird erfahrungsge 
mäß, insofern der Heizapparat nicht weiter als 10 Atmosph. 
Druck ausübt, ein Abstand kaum nöthig sein, während bei 
größerem Drucke bei weniger als 3 am. Entfernung vom Holz 
werk eine Verkleidung mit Blech genügend schützen dürfte. 
Desgleichen i st die Kommission ein verstau den 
bei gewerblichen Anlagen mit 88- 23—53. 
ad Schema 4. Vorschriften hinsichtlich der 
Gesundheit. 
Hinsichtlich der Gesundheit sind in Württemberg eigentlich 
keine speziellen gesetzlichen Vorschriften gegeben, sie sind in den 
einzelnen Artikeln des württemb. Baugesetzes theilweise berührt, 
ebenso auch in der Vollziehungsverfügung: 
so z- B. Art. 11. Ableitung von Flüssigkeiten. 
Art. 23. Höhe der Gebäude, Vollz.-Verf. 8- 21. 
Art. 24 u. 25. 'Ableitung des Dach- und Küchen 
wassers. 
Art. 26. Vorschriften über die Anlage und Ent 
leerung der Abtritte im Interesse der Gesundheit, 
Vollz.-Vers. 8- 22. 
Art. 30 verweist die Stellung lästiger und gefähr 
licher Anlagen an die Ortsbaustatuten unter Hin 
weisung auf 8- 16 der Reichsgewerbeordnung. 
Art. 46. Ueber zu verwendende Farben. 
Art. 54 trifft zweckmäßige Bestimmungen über Keller 
und Souterraiuwohuungen, an welche sich die 
Vollz.-Verf. 8- 55 anreiht. 
Art. 55 und Vollz.-Verf. 8- 54 über die Höhe der 
Wohnungen. Hinsichtlich dieser Vorschriften gibt 
die Kommission ihre Zustimmung.
	        
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