straften zu 6 9 / 0 , für Nebenstraften zu 8 °/„ für empfehlenswerth.
Art. 9 enthält allgemeine Bestimmungen der Straftenbreile
für Ortsstraften, als Minimum 11 in.
Die Vollz,-Verfügung gibt in §. 12 und 13 nähere Be
stimmungen.
Für Vorbauten über und unter der Strafte ent
hält der Art. 21 die Grundsätze und verweist zweckmäßiger
Weise auf Vollz. - Verfügung 88- 18—20 und die Ortsbau
statuten, welche beide die betreffenden Maße feststellen. Indessen
sollte die Bestimmung, daft nur Fundamente über die Bau
linie vorrücken dürfen, ausgemerzt werden, damit es möglich
wird, die nöthigen Lüftungsvorrichtungen für Keller und Sou
terrains in den Trottoirs in einer den Verkehr nicht belästigen
den und zugleich sicheren Weise anzubringen.
Für die Dachtraufen und die Dachentwässernng
sind in Art 24 (übereinstimmend mit der Ansicht der Kom
mission) Bestimmungen enthalten, deren Anordnungen den Orts
baustatuten überlassen werden.
Das Zurücksetzen der Gebäude hinter die Strafte
ist im Allgemeinen nach Art. 21 zugelassen, weitere Vorschriften
aber unter Bezug auf §. 18 der Vollz.-Verfügung den Orts
baustatuten überlassen, womit die Kommission sich vollkommen
einverstanden erklärt.
Vorschriften für Einfriedigungen wünscht die Kom
mission im Sinne des Art. 34 und der Vollz.-Verfüg. §. 28.
Betreffs der Bauten an Landstraften und Wasser
läufen ist die Kommission einverstanden mit Art. 31 und
Vollz.-Verfügung §§. 24—27. Nur die Entfernung von Wal
dungen hält die Kommission für viel zu beträchtlich und für die
Privat-, Gemeinde- und Staatsinteressen zu beeinträchtigend und
möchte die Entfernung von 50 m. bezw. 100 na. auf 15 na.
bezw. 30 m. reduzirt wissen.
ad Schema 3. Vorschriften bezüglich der
Feuersicherheit.
Prinzipieller Unterschied der Sicherheit von
Personen. Bei dieser Frage ist zu verweisen auf Art. 18,
19 u. 23 letzter Absatz: Höhe und Bauart der Gebäude; ferner
auf Art. 53: Treppen, Hausgänge re. und Art. 44, im Helm-
gen auf die Konstruktion von Feuerwerkseinrichtungen der Ge
bäude re.; über letztere wird die Kommission sich in Nachfol
gendem äußern, erklärt sich indessen mit Art. 18, 19, 23
und 53 einverstanden.
Betreffend die Sicherheit des Eigenthums stimmt
die Kommission den Art. 18, 19 und 28 bei und verweist im
Weiteren auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Konstruktion
und Lage der Gebäude, welche beiden letzteren in Württemberg
weniger durch das Gesetz, als vielmehr durch die Vollziehungs
verfügung und Ortsbaustatuten berücksichtigt sind, deren An
forderungen aber auf eine bedenkliche Höhe gesteigert erscheinen,
so daß erhebliche Opfer au Grundeigenthum oder an Kapital
nöthig sind, um ein Bauwesen diesen Vorschriften gemäß zu
erstellen, indem sich dieses dann fast immer als zu theuer, nicht
rentabel, oder gar aus Gründen des Baulustigen als unaus
führbar erweist.
Der Art. 1, Baufreiheit, kann bisweilen von diesem
letzt beleuchteten Gesichtspunkt aus als illusorisch betrachtet
werden.
Wie bekannt, zieht die K. Negierung derzeit selbst in Be
tracht, diese Vollziehungsverfüguug zu mildern, um daun auch
den Ortsbaustatuten dies gestatten zu können, so daß Zeit und
Umstände doch die beabsichtigte Baufreiheit in ihrem ganzen
Sinne zur Geltung bringen werden.
Die Kommission kommt wieder zurück auf: Beziehungen
zw ischen Abstand und Konstruktion der Umfassungs
wand e; die Kommission bezieht sich auf die Artikel 37—39,
45—52 und kommt bei Vollz.-Verfügung 88- 32—36 und
47—52 zu der Ansicht:
Wo ein Ortsbaustatut Massivbau vorschreibt, kann es nicht
zugleich Abstände der Gebäude an der Strafte verlangen. Be
treffs Riegelwerk und Holzbau könnten für gewisse Zwecke und
Bestimmungen, vielleicht auch in entsprechenden Ortstheilen erheb
lichere Erleichterungen geboten sein.
Einfahrten von der Strafte sind nach Ansicht der
Kommission als überbaute Durchfahrten im Sinne der
Art. 28 u. 29 und Vollz.-Verfügung 8- 23 aufzufassen und
sollen nur da verlangt werden, wo nicht schon öffentliche Feuer
gassen bestehen oder eine sonstige Gelegenheit zur Entwicklung
der Feuerlöschgeräthschaften fehlt. Dabei sind diese Anforderun
gen dem jeweils bestehenden Feuerlöschwesen anzupassen, welches
durch Legen von Schläuchen re. weit weniger Zugänglichkeit ver
langt, ja es dürften sogar unüberbaute Einfahrten den Feuer
wehrmännern mehr Gefahr bieten.
Möglichste Beschränkung des Art. 28 durch die Vollz.-
Verfügung wäre anzustreben.
Mit den Abständen von Eisenbahnen, Art. 30. 31,
65, 81 und Vollz.-Verfügung 88- 4 u. 62, ist die Kommission
mit den Anträgen des Vereins für Baukunde, bezüglich ihrer
Anträge betreffs des 8- 25 der Vollziehungsverfügungs-Revisiou,
einverstanden, welcher dahin geht, es sollte der Abstand für Ge
bäude mit Wandbekleidungen oder Bedachungen von brennbaren
Stoffen von 35 auf 20 in. ermäßigt werden und Absatz 2 in
Wegfall kommen.
Für die Konstruktion der inneren Wände, Decken,
Lichthöfe und Treppen geben die Art. 47—53 und Vollz.-
Verfügung 88- 45—52 nähere Vorschriften, mit denen die
Kommission einverstanden ist.
Betreffs gewöhnlicher Feuerungen und Rauchab
züge, als Feuerwände, Oefen, Kamine und Vorkamine und
Herde, Luft-, Dampf- und Wasserheizungen, Backöfen, Obst
darren trifft die Bauordnung im Allgemeinen keine spezielleren
Vorschriften; doch sind solche in der Ministerialverfügung vom
26. Dezember 1872, 88-1—22, enthalten, welchen die Kommission
im Allgemeinen, unter Hinweis auf einzelne Erleichterungsvor
schläge des Vereins bezüglich der Revision der Vollziehungs
verfügung wegen geringerer Abstände der Oefen vom Holz
werk, Küchenbelegen (Vermisstest 1877 I.), zustimmt, mit Aus
nahme des 8- 4, woselbst für die Entfernung von Dampf- und
Heiftwasserleitungsröhren mindestens 15 ein. vorgeschrieben sind.
Diese Bestimmung ist sehr belästigend; es wird erfahrungsge
mäß, insofern der Heizapparat nicht weiter als 10 Atmosph.
Druck ausübt, ein Abstand kaum nöthig sein, während bei
größerem Drucke bei weniger als 3 am. Entfernung vom Holz
werk eine Verkleidung mit Blech genügend schützen dürfte.
Desgleichen i st die Kommission ein verstau den
bei gewerblichen Anlagen mit 88- 23—53.
ad Schema 4. Vorschriften hinsichtlich der
Gesundheit.
Hinsichtlich der Gesundheit sind in Württemberg eigentlich
keine speziellen gesetzlichen Vorschriften gegeben, sie sind in den
einzelnen Artikeln des württemb. Baugesetzes theilweise berührt,
ebenso auch in der Vollziehungsverfügung:
so z- B. Art. 11. Ableitung von Flüssigkeiten.
Art. 23. Höhe der Gebäude, Vollz.-Verf. 8- 21.
Art. 24 u. 25. 'Ableitung des Dach- und Küchen
wassers.
Art. 26. Vorschriften über die Anlage und Ent
leerung der Abtritte im Interesse der Gesundheit,
Vollz.-Vers. 8- 22.
Art. 30 verweist die Stellung lästiger und gefähr
licher Anlagen an die Ortsbaustatuten unter Hin
weisung auf 8- 16 der Reichsgewerbeordnung.
Art. 46. Ueber zu verwendende Farben.
Art. 54 trifft zweckmäßige Bestimmungen über Keller
und Souterraiuwohuungen, an welche sich die
Vollz.-Verf. 8- 55 anreiht.
Art. 55 und Vollz.-Verf. 8- 54 über die Höhe der
Wohnungen. Hinsichtlich dieser Vorschriften gibt
die Kommission ihre Zustimmung.