Full text: Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1877)

Herrn Baurath Bok I. Herr Architekt G ekel er hier, 
und durch 
Herrn Baurath Leib brand als auswärtiges Mitglied Herr 
Baumeister Burghard in Backnang, 
welche sämmtlich einstimmig in den Verein aufgenommen 
wurden. 
Hierauf erhält Herr Professor Dr. Weyrauch das Wort: 
Er referirt als Mitglied des Redaktions-Ausschusses für 
die neue bautechnische Zeitschrift als Organ südwestdeutscher 
Architekten- und Jngenieurvereine über die in Heidelberg 
den 18. November d. I. stattgehabte Ausschußverhandlung und 
deren Beschlüsse, woraus wir, da das Nähere aus der neuen 
Zeitschrift zu entnehmen sein wird, in Kürze folgende ver 
zeichnen: 
A. über die Bestimmungen für die neue Zeitschrift. 
1) dieselbe erhält den Titel: Zeitschrift für Baukunde, 
Organ der Architekten- und Jngenieurvereine von Baiern, 
Württemberg, Baden, Straßburg, Frankfurt a. M., für 
den Mittelrhein, Niederrhein, Westfalen und Oldenburg." 
2) die Zeitschrift erscheint vierteljährig und wird enthalten: 
I. Originalaussätze, II. sonstige Mittheilungen, III. Re 
ferate aus Zeitschriften, IV. Beurtheilung literarischer 
Werke, V. Berichte über die Thätigkeit der Vereine, mit 
Antiqua-Lettern zweispaltig gedruckt, das Format uube- 
schnitten 36 cm. hoch, 27 cm breit, die Zeichnungen 
auf besonderen Beilagen in einfacher, doppelter oder- 
dreifacher Blattbreite; wogegen solche im Text als Holz 
schnitte beigedruckt werden. Der Titel und Text einzelner 
Originalaufsätze werden über die beiden Spalten gesetzt 
und enthalten die Namen und Wohnorte der Verfasser, 
sowie die Angabe der zugehörigen Zeichnungsblätter, 
wogegen den Zeichnungen eine Gesammtüberschrift als 
Bezeichnung des Gegenstandes, sowie unten links die 
Unterschrift des Verfassers beizufügen ist. 
Bei Hochbauplänen sind die Grundrisse der Gebäude 
möglichst in kleinen Maßstäben, eventuell als Holzschnitte 
zu zeichnen. 
B. Ueber den Vertrag mit der Redaktion. 
1) Die Redaktion ist nach §. 4 der Vereinbarung von dem 
bayrischen Verein dem Herrn Privatdocenten vr. W. 
Wittmann übergeben und erhält derselbe ein, in vier 
teljährigen Raten vorauszahlbares, jährliches Honorar 
von 1500 Mark nebst Ersatz der Regieauslagen, sowie 
außerdem für etwaige Originalaufsätze und Referate ein 
Honorar wie die übrigen Einsender. 
2) Der Vertrag tritt mit 1. Januar 1878 ins Leben und 
gilt für ein volles Jahr. Wird derselbe nach Ablauf 
nicht ernenert, so ist das unverwendete, vorhandene 
Material an den Redaktions-Ausschuß auszufolgen. 
3) für den Redakteur ist die Vereinbarung und die Ge 
schäftsordnung des Redaktionsausschusses maßgebend; er 
hat für die Gewinnung des Stoffes, Benützung und 
Verarbeitung desselben, sowie die Abgabe an den Ver 
leger, die Korrekturen, Korrektheit der Auflage Sorge 
zu tragen. 
0. Ueber den Vertrag mit dem Verleger. 
Als solcher ist nach Einholung von Offerten verschiedener 
Buchhändler Theodor Ackermann in München unter nach 
stehenden Bestimmungen bestellt: 
1) Der Vertrag tritt vom 1. Januar 1878 ins Leben und 
dauert 5 Jahre bis einschließlich 1882; (über letzteres 
hatte der Delegirte die Zustimmung des Vereins sich 
vorbehalten und unter der Voraussetzung, daß bei dieser 
Dauer auch die Redaktion ebenso lange in München 
verbleibe); Kündigung soll Seitens der Kontrahenten 
nur ans dringenden Gründen und je 6 Monate vor 
Ablauf des Jahrgangs geschehen. 
Erfolgt nach 5 Jahren eine Kündigung nicht, so - 
läuft der Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr 
weiter. 
2) Der Verleger hat zu leisten: 
a. Die Lieferung des Papiers zu Text, Zeichnungen 
und Umschlägen. 
b. Die Herstellung des Satzes und Druckes zu Text und 
Umschlägen, sowie die Vervielfältigung der Zeichnungen 
durch Stich, Litographie, Holzschnitt, Lichtdruck oder 
Photozinkographie. 
c. Die portofreie Versendung der einzelnen Hefte an die 
Vereinsmitglieder in der Art, daß jeder Ort, der 
Mitglieder zählt, nur eine Sendung an die betreffende 
Mitgliedergruppe erhält und zwar spätestens 14 Tage 
nach Ausgabe eines Heftes. 
3) Die Zeitschrift hat auf gutem Papier und nach der 
Ausstattung der bisherigen Zeitschrift des bayrischen 
Architekten-und Jngenieurvereins vierteljährig im Januar, 
April, Juli und Oktober zu erscheinen in einem Gesammt- 
Umfang von 36 Bogen Text und 36 Blatt Abbildungen, 
wovon die Hälfte bis zwei Drittel Doppeltafeln sein 
dürfen. Der Umschlag erhält eine graue Farbe. 
4) Jeder Verein hat so viele volle Exemplare von der 
Zeitschrift zu beziehen, als derselbe am Anfang des 
Jahres Mitglieder zählt, kann jedoch innerhalb des 
Jahres für neueintretende Mitglieder, zu Ehrengeschenken, 
Austausch rc. bis zu 15 °/ 0 weiter beziehen. Für je 
100 Mitglieder hat der Verleger an die Vereine ein 
Freiexemplar, solchen unter 100 Mitgliedern wenigstens 
ein Freiexeinplar zu liefern. 
5) Der Verleger bezieht von den einzelnen Vereinen pro 
Exemplar der Zeitschrift 
bei frankirter Zusendung 5 J — /& 
„ unfrankirter „ wenn gewünscht 4 „ 75 „ 
in halbjährigen Raten zu Ende März und Ende Sep 
tember franko München. 
6) Bei weiterem freiem Verkauf darf der Verleger für einen 
vollständigen Jahrgang einen höheren Preis stellen, je 
doch nicht unter 20 Mark und nicht über 24 Mark, 
wobei, falls ein solcher Absatz bis zum Abschlüsse des 
dem Erscheinen folgenden Jahres 100 Exemplare über 
steigt, der Verleger für den weiteren Absatz 5 Mark 
an den Redaktions-Ausschuß zurückzuvergüten hat. 
7) Der Verleger bleibt Eigenthümer des Satzes, darf aber 
Separatabdrücke nur mit Zustimmung des Verfassers 
und stets mit dem Beisatze „aus der Zeitschrift für 
Baukunde" verbreiten, auch ist derselbe verpflichtet, dem 
Verfasser von Original-Aufsätzen auf Verlangen des 
Redakteurs 20 Abzüge unentgeltlich zu liefern. 
8) Sinkt die Zahl der betheiligten Vereinsmitglieder unter 
1500, so bleibt Lösung des Vertrags oder andernfalls 
weitere Vereinbarung vorbehalten. 
9) Sämmtliche Geschäfte hat der Verleger mit dem Redak 
teur abzuwickeln. 
10) Für den Fall von Streitigkeiten wird durch ein Schieds 
gericht entschieden. 
v. Geschäftsordnung für den Redaktions-Ausschuß 
und den Redakteur der Zeitschrift für Baukunde. 
1) Nach §. 3 der Vereinbarung vom 25. August d. I. 
werden die Beschlüsse des Redaktions-Ausschusses von 
den Münchener Mitgliedern desselben ausgeführt und die 
Verbindung niit dem Redakteur und dem Münchener 
Verein bis Ende 1878 unterhalten und bezügliche Ab 
stimmungen, Anträge der Mitglieder des Redaktions 
Ausschusses sind an genanntes Mitglied zu richten, in 
dringenden Fällen — ausgenommen §. 2 und §. 3 ge 
nannter Correspondenz — auch an die übrigen Mitglieder 
des Redaktions-Ausschusses und den Redakteur.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.