Herrn Baurath Bok I. Herr Architekt G ekel er hier,
und durch
Herrn Baurath Leib brand als auswärtiges Mitglied Herr
Baumeister Burghard in Backnang,
welche sämmtlich einstimmig in den Verein aufgenommen
wurden.
Hierauf erhält Herr Professor Dr. Weyrauch das Wort:
Er referirt als Mitglied des Redaktions-Ausschusses für
die neue bautechnische Zeitschrift als Organ südwestdeutscher
Architekten- und Jngenieurvereine über die in Heidelberg
den 18. November d. I. stattgehabte Ausschußverhandlung und
deren Beschlüsse, woraus wir, da das Nähere aus der neuen
Zeitschrift zu entnehmen sein wird, in Kürze folgende ver
zeichnen:
A. über die Bestimmungen für die neue Zeitschrift.
1) dieselbe erhält den Titel: Zeitschrift für Baukunde,
Organ der Architekten- und Jngenieurvereine von Baiern,
Württemberg, Baden, Straßburg, Frankfurt a. M., für
den Mittelrhein, Niederrhein, Westfalen und Oldenburg."
2) die Zeitschrift erscheint vierteljährig und wird enthalten:
I. Originalaussätze, II. sonstige Mittheilungen, III. Re
ferate aus Zeitschriften, IV. Beurtheilung literarischer
Werke, V. Berichte über die Thätigkeit der Vereine, mit
Antiqua-Lettern zweispaltig gedruckt, das Format uube-
schnitten 36 cm. hoch, 27 cm breit, die Zeichnungen
auf besonderen Beilagen in einfacher, doppelter oder-
dreifacher Blattbreite; wogegen solche im Text als Holz
schnitte beigedruckt werden. Der Titel und Text einzelner
Originalaufsätze werden über die beiden Spalten gesetzt
und enthalten die Namen und Wohnorte der Verfasser,
sowie die Angabe der zugehörigen Zeichnungsblätter,
wogegen den Zeichnungen eine Gesammtüberschrift als
Bezeichnung des Gegenstandes, sowie unten links die
Unterschrift des Verfassers beizufügen ist.
Bei Hochbauplänen sind die Grundrisse der Gebäude
möglichst in kleinen Maßstäben, eventuell als Holzschnitte
zu zeichnen.
B. Ueber den Vertrag mit der Redaktion.
1) Die Redaktion ist nach §. 4 der Vereinbarung von dem
bayrischen Verein dem Herrn Privatdocenten vr. W.
Wittmann übergeben und erhält derselbe ein, in vier
teljährigen Raten vorauszahlbares, jährliches Honorar
von 1500 Mark nebst Ersatz der Regieauslagen, sowie
außerdem für etwaige Originalaufsätze und Referate ein
Honorar wie die übrigen Einsender.
2) Der Vertrag tritt mit 1. Januar 1878 ins Leben und
gilt für ein volles Jahr. Wird derselbe nach Ablauf
nicht ernenert, so ist das unverwendete, vorhandene
Material an den Redaktions-Ausschuß auszufolgen.
3) für den Redakteur ist die Vereinbarung und die Ge
schäftsordnung des Redaktionsausschusses maßgebend; er
hat für die Gewinnung des Stoffes, Benützung und
Verarbeitung desselben, sowie die Abgabe an den Ver
leger, die Korrekturen, Korrektheit der Auflage Sorge
zu tragen.
0. Ueber den Vertrag mit dem Verleger.
Als solcher ist nach Einholung von Offerten verschiedener
Buchhändler Theodor Ackermann in München unter nach
stehenden Bestimmungen bestellt:
1) Der Vertrag tritt vom 1. Januar 1878 ins Leben und
dauert 5 Jahre bis einschließlich 1882; (über letzteres
hatte der Delegirte die Zustimmung des Vereins sich
vorbehalten und unter der Voraussetzung, daß bei dieser
Dauer auch die Redaktion ebenso lange in München
verbleibe); Kündigung soll Seitens der Kontrahenten
nur ans dringenden Gründen und je 6 Monate vor
Ablauf des Jahrgangs geschehen.
Erfolgt nach 5 Jahren eine Kündigung nicht, so -
läuft der Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr
weiter.
2) Der Verleger hat zu leisten:
a. Die Lieferung des Papiers zu Text, Zeichnungen
und Umschlägen.
b. Die Herstellung des Satzes und Druckes zu Text und
Umschlägen, sowie die Vervielfältigung der Zeichnungen
durch Stich, Litographie, Holzschnitt, Lichtdruck oder
Photozinkographie.
c. Die portofreie Versendung der einzelnen Hefte an die
Vereinsmitglieder in der Art, daß jeder Ort, der
Mitglieder zählt, nur eine Sendung an die betreffende
Mitgliedergruppe erhält und zwar spätestens 14 Tage
nach Ausgabe eines Heftes.
3) Die Zeitschrift hat auf gutem Papier und nach der
Ausstattung der bisherigen Zeitschrift des bayrischen
Architekten-und Jngenieurvereins vierteljährig im Januar,
April, Juli und Oktober zu erscheinen in einem Gesammt-
Umfang von 36 Bogen Text und 36 Blatt Abbildungen,
wovon die Hälfte bis zwei Drittel Doppeltafeln sein
dürfen. Der Umschlag erhält eine graue Farbe.
4) Jeder Verein hat so viele volle Exemplare von der
Zeitschrift zu beziehen, als derselbe am Anfang des
Jahres Mitglieder zählt, kann jedoch innerhalb des
Jahres für neueintretende Mitglieder, zu Ehrengeschenken,
Austausch rc. bis zu 15 °/ 0 weiter beziehen. Für je
100 Mitglieder hat der Verleger an die Vereine ein
Freiexemplar, solchen unter 100 Mitgliedern wenigstens
ein Freiexeinplar zu liefern.
5) Der Verleger bezieht von den einzelnen Vereinen pro
Exemplar der Zeitschrift
bei frankirter Zusendung 5 J — /&
„ unfrankirter „ wenn gewünscht 4 „ 75 „
in halbjährigen Raten zu Ende März und Ende Sep
tember franko München.
6) Bei weiterem freiem Verkauf darf der Verleger für einen
vollständigen Jahrgang einen höheren Preis stellen, je
doch nicht unter 20 Mark und nicht über 24 Mark,
wobei, falls ein solcher Absatz bis zum Abschlüsse des
dem Erscheinen folgenden Jahres 100 Exemplare über
steigt, der Verleger für den weiteren Absatz 5 Mark
an den Redaktions-Ausschuß zurückzuvergüten hat.
7) Der Verleger bleibt Eigenthümer des Satzes, darf aber
Separatabdrücke nur mit Zustimmung des Verfassers
und stets mit dem Beisatze „aus der Zeitschrift für
Baukunde" verbreiten, auch ist derselbe verpflichtet, dem
Verfasser von Original-Aufsätzen auf Verlangen des
Redakteurs 20 Abzüge unentgeltlich zu liefern.
8) Sinkt die Zahl der betheiligten Vereinsmitglieder unter
1500, so bleibt Lösung des Vertrags oder andernfalls
weitere Vereinbarung vorbehalten.
9) Sämmtliche Geschäfte hat der Verleger mit dem Redak
teur abzuwickeln.
10) Für den Fall von Streitigkeiten wird durch ein Schieds
gericht entschieden.
v. Geschäftsordnung für den Redaktions-Ausschuß
und den Redakteur der Zeitschrift für Baukunde.
1) Nach §. 3 der Vereinbarung vom 25. August d. I.
werden die Beschlüsse des Redaktions-Ausschusses von
den Münchener Mitgliedern desselben ausgeführt und die
Verbindung niit dem Redakteur und dem Münchener
Verein bis Ende 1878 unterhalten und bezügliche Ab
stimmungen, Anträge der Mitglieder des Redaktions
Ausschusses sind an genanntes Mitglied zu richten, in
dringenden Fällen — ausgenommen §. 2 und §. 3 ge
nannter Correspondenz — auch an die übrigen Mitglieder
des Redaktions-Ausschusses und den Redakteur.