Full text: Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1879)

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§. 5 lautet: „Es ist im Programm deutlich zu sagen, 
ob auf die Einhaltung einer bestimmten Bausumme das maß 
gebende Hauptgewicht gelegt wird, so daß alle Pläne, welche 
dieselbe überschreiten, von der Konkurrenz auszuschließen sind, 
oder ob die genannte Bausumme nur als ungefährer Anhalts 
punkt dienen soll, in welchem Falle den Konkurrenten ein 
freier Spielraum ausdrücklich vorbehalten bleibt." 
Die Kommission will zwar den Wortlaut dieses Para 
graphen unverändert belassen, wünscht aber, daß die Zusätze 
Bestimmungen über den Nachweis der Baukosten enthalten, 
wodurch eine gleichmäßige Behandlung der Projekte und eine 
übersichtliche Prüfung dieses Punktes seitens der Preisrichter 
ermöglicht und dem Konkurrenten alle weitergehende werth 
lose Arbeit erspart wird; am besten erscheint ihr ein Kosten 
nachweis auf Grund des eublscheu Jnyaeis des projektirten 
Bauwesens. 
Bei §. 6: „Im Allgemeinen darf die Ausschließung eines 
Entwurfs von der Preisertheilung nur stattfinden: a) in Folge 
nicht rechtzeitiger Einlieferuug; b) in Folge wesentlicher Ab 
weichungen von dem Programm" will die Konemission statt 
„darf nur„ „muß" gesetzt wissen, um die Entscheidung über 
diesen Punkt nicht dem Belieben der Preisrichter oder der 
Bauherrschaft anheimzustellen. 
§. 7: „Soweit konkurrenzfähige Arbeiten vorhanden sind, 
müssen die ausgesetzten Preise unter allen Umständen an die 
relativ besten Entwürfe vertheilt werden." 
Hier wird die Schwierigkeit einer ganz präcisen Fassung 
hervorgehoben und bemerkt, daß es wohl der Entscheidung der 
Preisrichter überlassen bleiben müsse, ob sie sich konkurrenz 
fähigen Entwürfen gegenüber befinden oder nicht. 
§. 8: „Sämmtliche eingelieferten Arbeiten sind minde 
stens 2 Wochen lang öffentlich auszustellen. Die Beurthei 
lung derselben von Seiten der Preisrichter, sowie die Ent 
scheidung der Konkurrenz sind öffentlich mitzutheilen." 
Die Kommission glaubt, daß in den Zusätzen ausgeführt 
werden sollte, daß die Worte „die Beurtheilung derselben" 
sich nicht auf den einzelnen Entwurf beziehen könne, sondern 
daß die Veröffentlichung der Protokolle des Preisgerichts genügt. 
§. 9: „Dis preisgekrönten Entwürfe sind nur insofern 
Eigenthum des Preisausschreibens resp. Bauherrn, als sie für 
die betr. Ausführung benützt werden. Das geistige Eigen 
thum bleibt dem Verfasser." 
Hier wünscht die Kommission in den Beisätzen die Er 
läuterung, daß unter geistigem Eigenthum nur das Recht der 
Veröffentlichung oder sonstigen Verwerthung dem Verfasser 
gewahrt werden will. 
§. 10 endlich lautet: „Der erste Preis muß mindestens 
dem Honorar entsprechen, welches ein renommirter Architekt 
für eine derartige Arbeit erhält." 
Da die Hamburger Norm für renommirte und nicht 
renommirte Architekten gleich ist, so schlägt die Kommission vor, 
einfach zusagen: „der erste Preis mutz ungefähr dem Honorar 
entsprechen, welches durch die Norm zur Berechnung des Ho 
norars für architektonische Arbeiten bestimmt wird." 
Der Vorsitzende fragt, ob gegen die Fassung der Kom 
mission Einwendungen erhoben werden wollen und leitet die 
allgemeine Debatte ein. 
Prof. Laißle, dem sich Oberbaurath Bok und Baumei 
ster Laistner anschließen, wünscht keine namentliche Auffüh 
rung von Konkurrenzfällen und eine allgemeinere dießbezüg- 
liche Fassung. 
Es wird entgegnet, daß es sich allerdings zunächst nur 
um solche Fälle handelt, die in den Grenzen des Vereins, in 
unserem Gebiet, vorgekommen sind; erst als zweiter Theil der 
Beantwortung sollen die Erfahrungen, welche im Allgemeinen 
und in weiteren Grenzen gemacht worden sind, aufgeführt 
werden. 
Prof. Laißle vermißt sodann auch die Erwähnung von 
Konkurrenzen im Gebiet des Jngenieurwesens. 
In letzterer Beziehung wird bestimmt, daß diese durch 
einen Zusatz im Bericht noch nachträglich erfolge. 
Nach längerer Debatte führt 
Prof. Baumgärtner des Weiteren aus, daß der Aus 
druck „Gebiet" als geographischer Begriff zu nehmen sei. Nach 
seiner Auffassung könne es sich hier nur um Fälle handeln, 
welche in Württemberg zur Behandlung gekommen sind, jeder 
andere Verein werde die in seinem Gebiet vorgekommenen 
Fälle weiter aufzählen und somit eine umfassende Behandlung 
der Frage erzielt werden. Daß im Bereich unseres Vereins 
nur wenige Konkurrenzen zur Bearbeitung gekommen seien, 
sei allerdings zu bedauern, aber es fehle eben einfach an Ver 
anlassung hiezu. 
Oberbaurath v. Egle beantragt nunmehr im Hinblick 
pch die Versammlung in ihrer Mehrheit für Aufführung der 
einzelnen Konkurrenzen in dem Referate aus. 
Es kommen sodann in rascher Aufeinanderfolge die ein 
zelnen Paragraphen und die bezüglichen Fassungen der Kom 
mission zur Sprache. 
Bei §. 4 stimmt die Versammlung dem Beschluß der 
Kommission, den Wegfall der Worte: „einschließlich der Kon 
struktion" zu beantragen, zu. 
Bei Z. 5 wird die Möglichkeit einer Disharmonie zwi 
schen Programm und gegebener Bausumme hervorgehoben. 
Behufs rascherer und zuverlässiger Kontrole beantragt die 
Kommission die Berechnung der Bausumme durch Ansetzung 
eines Preises pro Kubikmeter. 
Oberbanrath v. Schlierholz wünscht hier den Zusatz 
„bei Hochbauten", da bei Ingenieur-Arbeiten wohl meist 
Einzelberechnungen angefertigt und vorgelegt werden müssen. 
Oberbaurath Bok regt die Frage an, ob es sich nicht 
empfehlen könnte, alle Hohlräume eines Gebäudes bei der 
Berechnung des Einheitspreises pro Kubikmeter in Rechnung 
zu bringen, statt wie bisher üblich für die durchschnittliche 
Höhedimension nur die Strecke vom Trottoir bis zur Traufe 
in Betracht zu ziehen. 
Oberbaurath v. Egle wünscht die Bemessung der Höhen 
dimension statt vom Trottoir von der Souterrainsohle aus; 
er fügt bei, daß der Grundsatz „bis zur Traufe" zu keinen 
Irrungen Anlaß geben werde, da z. B. Kuppeln rc. selbst 
redend in besondere Berechnung kommen werden. 
Prof. Walter führt an, daß die Kommission die Be 
rechnungen mittelst Preisansatz pro Kubikmeter nur zur Ver 
meidung der zeitraubenden und unnöthigen Voranschläge be 
antragt habe. Die Untersuchung der Richtigkeit der Voran 
schlagssumme werde hiedurch für den Preisrichter wie für den 
Einsender erleichtert, wesentlich diene das Verfahren zur Auf 
hellung etwaiger Rechnungsfehler. 
Nachdem noch Prof. Laißle daraufhingewiesen, daß die 
Ingenieurbauten sich vielfach eine Berechnung auf Grund des 
Quadratmaßes empfehle, billigt die Versammlung die Modifi 
kation des bezüglichen Passus in nachstehender Weise: „Ein 
förmlicher Kostenanschlag ist in der Regel nicht zu verlangen; 
statt eines solchen ist die Kostenberechnung auf einfache Maß 
einheiten, Längen-, Flächen- oder Kubikmaße zu stützen. Bei 
Hochbauten ist die Anwendung einer Berechnung nach dem 
kubischen Inhalt zu empfehlen, und ist es ferner zweckmäßig, 
die Art dieser Berechnung im Programm speziell zu bestimmen." 
Ferner werden die §§. 6—8 gemäß der Fassung der Kommis 
sion allgemein genehmigt. 
Bei Z. 9 wünscht Oberbaurath Bok den Zusatz: „zur 
Veröffentlichung oder sonstiger Verwerthung". Dem Vorschlag 
wird allgemein zugestimmt. 
Auch bei §. 10 wird der von der Kommission beantragten 
Abänderung zugestimmt und hiemit die Berathung dieses Ge 
genstandes geschlossen. 
Der Vorsitzende drückt den Dank der Versammlung für 
die Mühewaltung und eingehende Bearbeitung der vorliegen 
den Frage Seitens der Kommission, besonders des Referenten 
Herrn Walter, aus und fügt bei, daß er das Weitere seiner 
seits veranlassen werde.
	        
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