Full text : Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1879)

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Oberbaurath  v.  Schlierholz  dankte  für  die  ihm  gewordene ­
  Anerkennung  und  wies  angesichts  der  gegenwärtigen,  namentlich ­
  auch  für  die  Techniker  ernsten  Zeitlage  auf  die  Nothwendigkeit ­
  unausgesetzten  engen  Zusammengehens  der  Vereinsmitglieder ­
  hin,  ohne  welches  ein  kräftiges  Vorwärtsschreiten  sich
nicht  denken  lasse.
In  den  Toast  auf  die  Damen  theilten  sich  Bauinspektor
Rheinhard  und  Baumeister  Lang.
So  verflossen  rasch  die  wenigen  Stunden,  welche  noch  bis
zum  Abgänge  des  Zuges  vergönnt  waren,  und  sichtlich  befriedigt
begab  sich  die  ganze  Gesellschaft  auf  die  Heimfahrt,  während
welcher  erst  der  Himmel  eine  finstere  Geberde  zeigte.  Bei  der
Ankunft  in  Stuttgart  war  jedoch  auch  er  wieder  guter  Laune.
Laistner.
Kkste,  außerordentliche  Wersammkung  vom  27.  Juni  1879.
Vorsitzender:  Oberbaurath  v.  Schlier  holz.
Schriftführer:  Baumeister  Laistner.
Anwesend:  29  Mitglieder.
Der  Vorsitzende  theilt  mit,  daß  der  neuerdings  bei  den
Ständen  eingebrachte  Nachtragsentwurf  zum  Finanzgesetz  pro
1879/81  Veranlassung  zu  Einberufung  der  heutigen  außerordentlichen ­
  Versammlung  gegeben  habe.
Der  erwähnte  Entwurf  exigire  nämlich  anläßlich  der  Justizorganisation ­
  für  die  oberen  Besoldungsklassen  der  Bezirksbeamten
verschiedener  Kategorien  eine  Gehaltserhöhung,  ohne  die  Bauinspektoren ­
  zu  berücksichtigen  und  haben  sich  diese  deshalb  mit
Petitionen  theils  an  Se.  Majestät  den  König,  theils  an  ihre
vorgesetzten  Ministerien  gewendet  und  außerdem  den  Verein  um
seine  Unterstützung  in  der  Sache  gebeten.
Redner  weist  darauf  hin,  daß  die  Bauinspektoren  bis  zum
Jahre  1855  in  der  9.  Klasse  der  Rangordnung,  also  hinter
anderen  Bezirksbeamten  wesentlich  zurückgestanden  seien,  daß  sie
späterhin,  allerdings  erst  im  Jahre  1873,  denselben  in  Rang
und  Gehalt  gleichgestellt  wurden,  sich  aber  durch  das  Gesetz  vom
1.  Juli  1876  in  Beziehung  auf  Nichteinrechnung  der  Wohnung
(deren  Genuß  sie  überhaupt  nicht  oder  zum  Theil  nur  in  geringem ­
  Maß  besitzen)  in  dem  pensionsberechtigten  Gehalt  wiederum
benachtheiligt  sehen,  und  erkennt  das  Vorgehen  der  Bauinspektoren
als  ein  vollständig  berechtigtes  an.
Prof.  Laißle  erwähnt,  daß  die  Professoren  des  Polytechnikums ­
  eigentlich  noch  schlechter  gestellt  sind,  als  die  Bauinspektoren. ­

Es  gelangen  nunmehr  die  Eingaben  der  Bezirks-Bauinspektoren ­
  und  der  Eisenbahn-Betriebs-Bauinspektoren  zur  Verlesung  und
knüpft  sich  hieran  eine  längere  Debatte,  in  der  namentlich  die
Frage  erörtert  wird,  ob  für  das  Vorrücken  aller,  oder  blos  der
geprüften  Bauinspektoren  eingetreten  werden  soll.  Die  erstere
Ansicht  dringt  bei  der  Versammlung  durch.
Der  Vorsitzende  legt  hierauf  einen  Entwurf  zu  einer  vom
Vereine  an  die  betr.  Ministerien  zu  richtenden  Eingabe,  welcher
von  einem  Konnte,  bestehend  aus  den  Herren  Baumgärtner,
Bok  l.,  Knoll,  Leibbrand  und  v.  Schlierholz,  vorbereitet
wurde,  vor,  welcher  in  folgender  Fassung  die  Zustimmung  der
Versammlung  erhält:
Stuttgart,  den  28.  Juni  1879.
Bitte
des  Württemb.  Vereins  für  Baukunde ­
  um  volle  Gleichstellung  der
Bauinspektoren  mit  den  übrigen
Bezirksbeamten  in  Beziehung  auf
Gehalt  n.  Wohnungsverhältnisse.
K.  Staatsministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.
(Ebenso:  der  Finanzen  und  des  Innern.)
Der  Entwurf  eines  Gesetzes,  betr.  einen  Nachtrag  zum
Finanzgesetze  für  die  Finanzperiode  1879/81  hat  gelegentlich  der
Feststellung  der  Besoldungsklassen  für  die  Amtsrichter,  und  zwar

für  29  der  1.  Klasse  mit  4000  M.,  auch  die  Besoldungen
1.  Klasse  für  die  Oberamtleute,  Kameralverwalter,  Forstmeister,
Obersteuerinspektoren,  sowie  für  die  Bahnhofsinspektoren  und
2  Betriebsinspektoren  in  gleicher  Weise  bedacht  und  dies  mit
§.  1  des  fünften  Edikts  vom  31.  Dezember  1818,  der  K.  Verordnung ­
  vom  28.  Juni  1824  bezüglich  der  Kameralverwalter,
und  mit  dem  Gesetze  vom  1.  Juli  1876  bezüglich  des  Wohnungsgenusses ­
  in  Betreff  der  Bahnhofinspektoren  motivirt,  wonach
diese  Beanite  als  gleichberechtigt  mit  den  ersten  Amtsrichtern,
auch  nach  Geschäftslast,  Vielseitigkeit  der  Geschäfte  und  Verantwortlichkeit, ­
  sowie  hinsichtlich  ihrer  sozialen  Stellung  im  Bezirke ­
  bezeichnet  werden.
Es  sind  nun  hiernach  die  Bauinspektoren  für  den  Straßenbau, ­
  den  Eisenbahn-Bau  und  -Betrieb  und  für  das  Hochbauwesen,,
welche  durch  höchste  Entschließung  Sr.  Majestät  des  Königs  vom
5.  Mai  1873  von  der  8.  in  die  7.  Rangstufe  gnädigst  vorgerückt ­
  wurden  und  nach  dem  Finanzetat,  bei  welchem  die  Besoldungsverhältnisse ­
  geregelt  wurden,  und  ausgesprochen  wurde,
dieselben  den  übrigen  Bezirksbeamten  gleich  zu  stellen,  in  besagtem ­
  Nachtragsgesetz  übergangen.
Dies  dürfte  doch  wohl  mit  der  damals  ausgesprochenen  und  von
den  Ständen  gebilligten  Absicht  der  K.  Regierung  nicht  im  Einklänge ­
  stehen,  (vid.  Erläuterungen  zum  Personaletat  pro1871/73.)
Die  Bauinspektoren  haben  sich  somit  veranlaßt  gefunden,
in  einer  Eingabe,  theils  an  Se.  Majestät  den  König,  theils  an
ihre  vorgesetzten  hohen  Ministerien  die  Bitte  auszusprechen,  ihnen
in  finanzieller  Beziehung  die  vollständige  Gleichstellung  in  Gehalts- ­
  und  Wohnungsverhältnissen  mit  den  übrigen  Bezirksbeamten ­
  allergnädigst  bewilligen  zu  wollen.  Ebenso  haben  sie
den  unterzeichneten  Württemb.  Verein  für  Baukunde  gebeten,,
diese  ihre  Bitte  zu  unterstützen.
Letzterem  zu  entsprechen  erachten  wir  für  unsere  Pflicht  und
erlauben  uns  daher  Folgendes  ergebenst  vorzutragen:
Bis  zum  Jahre  1873  standen  die  Bauinspektoren  gegenüber
den  übrigen  Bezirksbeamten  wesentlich  zurück.  Sie  rückten  erst
im  Jahre  1855  aus  der  9.  Rangklasse  in  die  8.  vor,  und  erst
nach  langjährigem  Bitten  wurde  man  den  wohlbegründeten  Beschwerden ­
  dieser  Beamten  im  Jahre  1873  dadurch  in  der  Hauptsache ­
  gerecht,  daß  sie  in  Rang  und  Gehalt  den  übrigen  Bezirks«
beamten  gleich  gestellt  wurden;  bezüglich  eines  Punktes  aber
stehen  die  meisten  derselben  hinter  letzteren  noch  zurück:  indem  sie
nur  zum  kleinsten  Theil  (beim  Eisenbahn-Bau  und  -Betrieb)  den
Genuß  einer  Dienstwohnung  oder  einer,  aber  allerdings  ungenügenden, ­
  Entschädigung  für  eine  solche  erhalten.
Dieser  Uebelstand  wurde  um  so  empfindlicher,  als  durch  das
Gesetz  vom  1.  Juli  1876  bei  den  übrigen  Bezirksbeamten,  zu
welchen  auch  die  Bahnhofinspektoren  gerechnet  wurden,  ausgesprochen ­
  wurde,  daß  der  Werth  der  Dienstwohnung  dem  pensionsherechtigten
  Gehalte  zugerechnet  werde.
Wir  sind  der  Ansicht,  daß  es  wohl  begründet  wäre,  die
Bauinspektoren  auch  in  diesem  Punkte  den  übrigen  Beamten  vollständig ­
  gleich  zu  stellen,  da  etwa  die  Annahme,  daß  die  ersteren
in  der  Lage  seien,  sich  durch  Privatarbeiten  ein  erhebliches  Nebeneinkommen ­
  zu  verschaffen,  nicht  mehr  zutrifft,  insbesondere  seit
eine  große  Zahl  von  Technikern  jeder  Kategorie  in  unserem  Lande
vorhanden  sind,  auch  die  Besorgung  von  Nebengeschäften  den
meisten  Beamten  durch  Ausführungen  zu  dem  Beamtengesetze  in
hohem  Grade  erschwert  oder  fast  unmöglich  gemacht  worden  ist,
und  seit  dieselben  durch  die  täglich  steigenden  Forderungen  des
ordentlichen  Dienstes  überhaupt  derart  in  Anspruch  genommen
sind,  daß  sie  Zeit  zu  Nebengeschäften  nicht  mehr  finden  können.
Sind  die  Bauinspektoren  schon  durch  das  Gesetz  vom  1.  Juli
1876  hart  betroffen  und  bezüglich  ihres  pensionsberechtigten  Einkommens ­
  gegenüber  den  Beamten  gleicher  Kategorie  in  Nachtheil
gekommen,  so  würden  sie  durch  den  Entwurf  des  Gesetzes,  betr.
einen  Nachtrag  zum  Etat  1879/81,  welcher  sich  zum  Theil,  wie
bei  den  Bahnhofinspektoren,  nur  auf  dieses  Gesetz  stützt,  wiederholt ­
  und  noch  empfindlicher  geschädigt  werden,  als  durch  jenes
erstgenannte  Gesetz.  Hierdurch  würde,  die  Absicht,  die  Bauinspektoren ­
  den  übrigen  Bezirksbeamten  im  Gehalte  gleich  zu
stellen,  wie  dieselbe  im  Jahre  1873  ausgesprochen  wurde,  wieder
aufgehoben.
            
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