allgemein eingeführt ist und eine Unterscheidung der im Staatsdienste
angestellten Kollegen durch die Vorsetzung des Beiwortes „königlich"
bereits gebräuchlich ist.
Bezüglich des schwieriger zu entscheidenden Punktes 2 (Be
zeichnung für die diplomgeprüften Techniker) scheinen die im ver
gangenen Jahre eingeholten Meinungsäußerungen der Einzelvereine
weit aus einander gegangen zu sein.
Nach den Berbandsmitteilungen hat von den verschiedenen Vor
schlägen für eine einheitliche Bezeichnung derjenige des Münchener
Vereins, „die betr. Techniker möchten ihrer Standesbezeichnung die
Buchstaben: M. D. T. H. beifügen", verhältnismäßig die meisten
Stimmen (München, Berlin und Frankfurt) erhalten.
Die ursprünglich hiefür vorgeschlagene Bezeichnung mit „Doktor"
ist glücklicherweise von der großen Mehrzahl der Vereine verworfen
und an die vorausgängige besondere Doktorpromotion (nach Ziffer 3
der Beschlüsse) geknüpft worden.
Hinsichtlich der Notwendigkeit der Einführung einer neuen Be
zeichnung ist die Kommission heute noch der Ansicht, daß bei nns
in Württemberg ein besonderes Bedürfnis hiefür nicht vorliegt.
Wenn man aber eine derartige Bezeichnung einführen will, so
sollte sie praktisch und allgemein leicht verständlich sein. Beides kann
man vom Münchener Vorschlag nicht sagen. Das „M. D. T. H."
wird man im Publikum nicht zu Leuten wissen.
Dagegen sind die Titel „Architekt" und „Ingenieur" so be
zeichnend für die berufliche Thätigkeit und — leider nur zu sehr
geläufig im gesellschaftlichen Leben —, daß man an ihnen grund
sätzlich festhalten muß. Wenn man nur dafür sorgt, daß kein Miß
brauch mehr mit diesen Titeln getrieben und dieselben nur denjenigen
Technikern zuerkannt werden, welche akademisch gebildet sind und die
Abgangsprüfung erstanden haben, so wird sich gegen die Anwendung
derselben — auch ohne weiteren Zusatz — nichts einwenden lassen.
Der staatliche Schutz gegen unberechtigte Führung derartiger
Titel besteht ja auch bei anderen Berufsarten (wie z. B. den Aerzten)
und hat sich bis heute anstandslos durchführen lassen.
Auch unsere Kollegen in Oesterreich haben, wie unlängst zu
lesen war, Schritte bei ihrer Regierung gethan, um einen gesetzlichen
Schutz für die Titel „Architekt" und „Ingenieur" herbeizuführen.
Angesichts dieser Thatsachen vermag die Kommission von ihrem
früheren Vorschlag,
„daß diejenigen Techniker, welche die Abgangsprüfuug an einer
„deutschen technischen Hochschule erstanden haben — aber auch
„nur diese — befugt sein sollen, den Titel Architekt oder
„Ingenieur zu führen",
nicht abzuweichen und empfiehlt dem Verein, diesen Antrag wiederholt
dem Verbände zur Annahme zu unterbreiten."
Die Versammlung stimmt diesem Kommissionsberichte ohne
weitere Debatte zu.
Hierauf berichtet Direktor Walter über die Beratungen der
jenigen Kommission (Walter, Pantle, Lambert, Eisenlohr,
Heim), welche für die Behandlung der Frage des Schutzes architek
tonischer Arbeiten vor der Ausbeutung durch die Presse gewählt
war. Der Bericht lautet wie folgt:
„Die Kommission hatte die in der gedruckten Kundgebung der
Vereinigung Berliner Architekten aufgestellten Vorschläge im einzelnen
durchberaten. Dabei wurde im allgemeinen konstatiert, daß die Be
schwerde, welche in dieser Kundgebung geführt wird, die Gepflogen
heiten einiger Berliner Verlagsfirmen zu ihren Ausgangspunkten
habe, und daß wir uns hier speziell in Stuttgart besserer Verhältnisse
erfreuen.
Allerdings ist es vor einiger Zeit vorgekommen, daß eine
Ravensburger Firma photographierte Ansichten von Wohnhäusern,
welche von verschiedenen Architekten ausgeführt sind, im Lichtdruck
verfahren mit Text und mit in letzteren gedruckten kleinen Grund
rissen hat erscheinen lassen, ohne den Autor auf den Blättern zu nennen.
Als Architekt ist auf den letzteren ein Herr E. Großmann ge
nannt, während der eigentliche Architekt nebenbei als Bauherr auf
geführt wird. Im Text findet sich dann allerdings, wer der Autor
ist. Solche Vorkommnisse sollte man nicht ungerügt vorübergehen
lassen. Wichtiger als die in der genannten Kundgebung vorge
schlagenen Normen für die Bezahlung von Zeichnungen oder Text
beiträgen bei Veröffentlichungen erscheine der Kommission eine ge
setzliche Regelung des Schutzes geistigen Eigentums für architektonische
Arbeiten, in ähnlicher Weise, wie er für die Arbeiten der Maler
und Bildhauer schon bestehe. Wenn auch nicht zu leugnen sei, daß
für Häuser, welche an öffentlichen Straßen stehen, bei den heutigen
Mitteln der Photographie und des Lichtdrucks ein Schutz gegen Aus
beutung des Autors durch Aufnahmen und Vervielfältigungen schmer
zn erreichen sein werde, so lasse sich für ein diesbezügliches Gesetz
doch wohl eine Form finden, welche unterscheide zwischen allgemeinen
Landschafts- bezw. Straßenbildern, wie sie beispielsweise die Albums
von Städte-Ansichten rc. bieten und zwischen einer buchhändlerischen
Ausbeutung von architektonischen Arbeiten, die einer unrechtmäßigen
Aneignung und Verwertung des geistigen Eigentums von dritten
gleichkommt. Gegen eine solche Ausbeutung wäre sowohl für aus
geführte Gebäude wie für Entwürfe ein gesetzlicher Schutz anzustreben.
Was die einzelnen Vorschläge der Berliner Vereinigung betrifft,
so sind dieselben zunächst als an die Kollegen gerichtete Ratschläge
zu einheitlichem Verhalten anzusehen, wie dies ursprünglich bei der
Norm zur Honorierung architektonischer Arbeiten auch der Fall war.
In gleicher Weise, wie jene sich lediglich durch die Handhabung
Geltung im Publikum verschafft hat, so dürften auch die Einheits
sätze, welche für architektonische Zeichnungen oder Abhandlungen bei
buchhändlerischen Unternehmungen gefordert werden können, wenn sie
durch den Verband aufgestellt werden, bei einhelliger Benützung durch
die Kollegen, sich bald im Publikum Eingang verschaffen. Den
Kollegen aber wären vorkommendenfalls im geschäftlichen Verkehr
mit Buchhändlern schätzbare Anhaltspunkte geboten.
Hiezu wäre jedoch nach der Ansicht der Kommission nötig, eine
größere Zahl von Gattungen aufzustellen, unter welche der vom
Architekten gelieferte Stoff an Text oder Zeichnungen eingereiht
werden könnte.
Bei der großen Verschiedenheit dieses Stoffes haben allzu all
gemeine Normen keinen großen Wert. Es muß, wie schon die Vor
schlüge der Berliner Vereinigung einräumen, bei der Bezahlung nach
dem Zeilen- oder Seitenraum ein Preisunterschied gemacht werden
zwischen reproduktionsfähigen, direkt für den Zweck angefertigten
Zeichnungen und zwischen leihweise überlassenen Blättern, die erst
reproduktionsfähig hergestellt werden niüffen. Für letztere Kategorie
dürfte vielleicht '/s des für erstere angesetzten Preises genügen.
Ebenso wäre nach der Qualität und dem Gegenstand der
Zeichnungen beispielsweise ein Unterschied zu machen zwischen der
Wiedergabe eines Grundrisses und der künstlerisch durchgeführten
Zeichnung einer geometrischen oder perspektivischen Ansicht rc.
Bei Aufstellung von Normen wird es nötig sein, daß eine
Verständigung zwischen Architekten und Buchhändlern herbeigeführt
wird, deren beiderseitige Erfahrungen den Beratungen zu Grunde
gelegt werden.
Eine solche Aufstellung kann am besten durch den Verband
veranlaßt und alsdann den Einzelvereinen zur Prüfung und Be
gutachtung vorgelegt werden.
Die Kommission ist daher der Ansicht,
1. daß die von der Vereinigung Berliner Architekten ausgehende
Anregung dankbar anerkannt werden solle, und daß der Ver
band Einleitung treffen möge zur Aufstellung einer Norm für
die Honorierung von solchen architektonischen Arbeiten, welche
zu buchhändlerischen Zwecken verwertet werden sollen;
2. daß der Verband in Erwägung ziehen möge, wie ein gesetzlicher
Schutz des geistigen Eigentums für architektonische Arbeiten
herbeigeführt werden könne."
Nach Verlesung dieses Berichtes entspinnt sich eine eingehende
Debatte, an welcher sich namentlich der Vorsitzende, Prof. Weyrauch,
Bauinspektor Laistner und Stadtbaurat Mayer beteiligen. ES
wird beschlossen, daß zunächst der gesetzliche Schutz des geistigen
Eigentums anzustreben sei und zwar nicht allein für die Arbeiten
des Architekten, sondern auch für diejenigen des Ingenieurs, daß
aber einstweilen auf die Frage der Honorierung (Antrag 1 der
Kommission) nicht eingegangen werden solle.
Nach Erledigung der beiden vorstehenden Verbandsangelegen
heiten hält Regierungsbaumeister Heim einen Vortrag über die