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Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der
Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat
die Telegraphenverwaltung zu tragen.
Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen
kann nur gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn
die Benutzung des Verkehrswegs für die Telegrnphenlinie sonst unter
bleiben müßte und die besondere Anlage anderweit ihrem Zwecke
entsprechend untergebracht werden kann.
Auch beim Vorhandensein dieser Voraussetzungen hat die Be-
Nutzung des Verkehrswegs für die Telegraphenlinie zu unterbleiben,
wenn der aus der Verlegung oder Veränderung der besonderen An
lage entstehende Schaden gegenüber den Kosten, welche der Telegraphen
verwaltung aus der Benutzung eines anderen ihr zur Verfügung
stehenden Verkehrswegs erwachsen, unverhältnismäßig groß ist.
Diese Vorschriften finden auf solche in der Vorbereitung befindliche
besondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt,
entsprechende Anwendung Eine Entschädigung auf Grund des Abs. 2
wird nur bis zu dem Betrage der Aufwendungen gewährt, die durch
die Vorbereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung begriffen
gelten Anlagen, sobald sie auf Grund eines im Einzelnen ausge
arbeiteten Planes die Genehmigung des Auftraggebers und, soweit
erforderlich, die Genehmigung der zuständigen Behörden und des
Eigentümers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten des in Anspruch
genommenen Weges erhalten haben.
8 6.
Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen,
daß sie die vorhandenen Telegraphenlinien nicht störend beeinflussen
Dem Verlangen der Verlegung oder Veränderung einer Tele
graphenlinie muß auf Kosten der Telegraphenverwaltung stattgegeben
werden, wenn sonst die Herstellung einer späteren besonderen Anlage
unterbleiben müßte oder wesentlich erschwert werden würde, welche
aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirt
schaftlichen oder Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltungs
pflichtigen oder unter überwiegender Beteiligung eines oder mehrerer
derselben zur Ausführung gebracht werden soll. Die Verlegung einer
nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienenden
Telegraphenlinie kann nur dann verlangt werden, wenn die Tele
graphenlinie ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten
anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann.
Muß wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon
vorhandene Telegraphenlinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden,
so sind die dadurch entstehenden Kosten von der Telegraphenverwaltung
zu tragen.
Ueberläßt ein Wegeunterhaltungspflichtiger seinen Anteil einem
nicht unterhaltungspflichtigen Dritten, so sind der Telegraphenver
waltung die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die
Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie
auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.
Die Unternehmer anderer als der in Abs. 2 bezeichneten besonderen
Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vor
handenen Telegraphenlinien oder aus der Herstellung der erforderlichen
Schutzvorkehrungen an solchen erwachsenden Kosten zu tragen.
Auf stätere Aenderungen vorhandener besonderer Anlagen finden
die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 entsprechende Anwendung.
8 7.
Vor der Benutzung eines Verkehrswegs zur Ausführung neuer
Telegraphenlinien oder wesentlicher Aenderungen vorhandener Tele
graphenlinien hat die Telegraphenverwaltung einen Plan aufzustellen.
Der Plan soll die in Aussicht genommene Richtungslinie, den Raum,
welcher für die oberirdischen oder unterirdischen Leitungen in Anspruch
genommen wird, bei oberirdischen Linien auch die Entfernung der
Stangen von einander und deren Höhe, soweit dies möglich ist, angeben.
Der Plan ist, sofern die Unterhaltungspflicht an dem Verkehrs
weg einem Bundesstaat, einem Kummunalverband oder einer anderen
Körperschaft des öffentlichen Rechtes obliegt, dem Unterhaltungs
pflichtigen, andernfalls der unteren Verwaltungsbehörde mitzuteilen;
diese hat, soweit thunlich, die Unterhaltungspflichtigen von dem Ein
gänge des Planes zu benachrichtigen. Der Plan ist in allen Fällen,
in denen die Verlegung oder Veränderung einer der im 8 5 bezeich
neten Anlagen verlangt wird oder die Störung einer solchen Anlage
zu erwarten ist, dem Unternehmer der Anlage mitzuteilen.
Außerdem ist der Plan bei den Post- oder Telegraphenämtern,
soweit die Telegraphenlinie deren Bezirk berührt, auf die Dauer von
vier Wochen öffentlich auszulegen. Die Zeit der Auslegung soll
mindestens in einer der Zeitungen, welche im betreffenden Bezirk
zu den Veröffentlichungen der unteren Verwaltungsbehörden dienen,
bekannt gemacht iverden. Die Auslegung kann unterbleiben, soweit
es sich lediglich um die Führung von Telegraphenlinien durch den
Luftraum über den Verkehrswegen handelt
8 8.
Die Telegraphenverwaltung ist zur Ausführung des Planes
befugt, wenn nicht gegen diesen von den Beteiligten binnen vier
Wochen bei der Behörde, welche den Plan ausgelegt hat, Einspruch
erhoben wird.
Die Einspruchsfrist beginnt für diejenigen, denen der Plan
gemäß den Vorschriften des 8 7 Abs. 2 mitgeteilt ist, mit der Zu
stellung, für andere Beteiligte mit der öffentlichen Auslegung.
Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, daß der Plan
eine Verletzung der Vorschriften der §§ 1 bis 5 dieses Gesetzes oder der
auf Grund des 8 18 erlassenen Anordnungen enthält.
Ueber den Einspruch entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
Gegen die Entscheidung findet, sofern die höhere Verwaltungsbehörde
nicht zugleich Landes-Zentralbehörde ist, binnen einer Frist von zwei
Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die Landes-Zentral
behörde statt. Die Landes-Zentralbehörde hat in allen Fällen vor
der Entscheidung die Zentral-Telegraphenbehörde zu hören. Auf
Antrag der Telegrapheuverwaltung kann die Entscheidung der höheren
Verwaltungsbehörde für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Wird
eine für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidung aufgehoben oder
abgeändert, so ist die Tclegraphenverwaltung zum Ersätze des Schadens
verpflichtet, der dem Gegner durch die Ausführung der Telegraphen
linie entstanden ist.
8 9.
Auf Verlangen einer Landes-Zentralbehörde ist den von ihr
bezeichneten öffentliche» Behörden Kenntnis von dem Plane durch
Mitteilung einer Abschrift zu geben.
8 10.
Wird ohne wesentliche Aenderung vorhandener Telegraphenlinien
die Ueberschreitung des in dem ursprünglichen Plane für die Leitungen
in Anspruch genommenen Raumes beabsichtigt und ist davon eine
weitere Beeinträchtigung der Baumpflanzungen durch Ausästungen
zu befürchten, so ist den Eigentümern der Baumpflanzungen vor ber
Ausführung Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu geben.
8 11.
Die Reichs-Telegraphenverwaltung kann die Straßenbau- und
Polizeibeamten mit der Beaufsichtigung und vorläufigen Wiederher
stellung der Telegraphenleitungen nach näherer Anweisung der Landes-
Zentralbehörde beauftragen; sie hat dafür den Beamten im Einver
nehmen mit der ihnen vorgesetzten Behörde eine besondere Vergütung
zu zahlen.
8 12.
Die Telegraphenverwaltung ist befugt, Telegraphenlinien durch
den Luftraum über Grundstücken, die nicht Verkehrswege im Sinne
dieses Gesetzes sind, zu führen, soweit nicht dadurch die Benutzung
des Grundstücks nach den zur Zeit der Herstellung der Anlage be
stehenden Verhältnissen wesentlich beeinträchtigt wird. Tritt später
eine solche Beeinträchtigung ein, so hat die Telegraphenverwaltung
auf ihre Kosten die Leitungen zu beseitigen.