Full text: Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart (1898-1904)

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Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der 
Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat 
die Telegraphenverwaltung zu tragen. 
Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen 
kann nur gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn 
die Benutzung des Verkehrswegs für die Telegrnphenlinie sonst unter 
bleiben müßte und die besondere Anlage anderweit ihrem Zwecke 
entsprechend untergebracht werden kann. 
Auch beim Vorhandensein dieser Voraussetzungen hat die Be- 
Nutzung des Verkehrswegs für die Telegraphenlinie zu unterbleiben, 
wenn der aus der Verlegung oder Veränderung der besonderen An 
lage entstehende Schaden gegenüber den Kosten, welche der Telegraphen 
verwaltung aus der Benutzung eines anderen ihr zur Verfügung 
stehenden Verkehrswegs erwachsen, unverhältnismäßig groß ist. 
Diese Vorschriften finden auf solche in der Vorbereitung befindliche 
besondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, 
entsprechende Anwendung Eine Entschädigung auf Grund des Abs. 2 
wird nur bis zu dem Betrage der Aufwendungen gewährt, die durch 
die Vorbereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung begriffen 
gelten Anlagen, sobald sie auf Grund eines im Einzelnen ausge 
arbeiteten Planes die Genehmigung des Auftraggebers und, soweit 
erforderlich, die Genehmigung der zuständigen Behörden und des 
Eigentümers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten des in Anspruch 
genommenen Weges erhalten haben. 
8 6. 
Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, 
daß sie die vorhandenen Telegraphenlinien nicht störend beeinflussen 
Dem Verlangen der Verlegung oder Veränderung einer Tele 
graphenlinie muß auf Kosten der Telegraphenverwaltung stattgegeben 
werden, wenn sonst die Herstellung einer späteren besonderen Anlage 
unterbleiben müßte oder wesentlich erschwert werden würde, welche 
aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirt 
schaftlichen oder Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltungs 
pflichtigen oder unter überwiegender Beteiligung eines oder mehrerer 
derselben zur Ausführung gebracht werden soll. Die Verlegung einer 
nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienenden 
Telegraphenlinie kann nur dann verlangt werden, wenn die Tele 
graphenlinie ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten 
anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann. 
Muß wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon 
vorhandene Telegraphenlinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, 
so sind die dadurch entstehenden Kosten von der Telegraphenverwaltung 
zu tragen. 
Ueberläßt ein Wegeunterhaltungspflichtiger seinen Anteil einem 
nicht unterhaltungspflichtigen Dritten, so sind der Telegraphenver 
waltung die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die 
Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie 
auf dessen Anteil fallen, zu erstatten. 
Die Unternehmer anderer als der in Abs. 2 bezeichneten besonderen 
Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vor 
handenen Telegraphenlinien oder aus der Herstellung der erforderlichen 
Schutzvorkehrungen an solchen erwachsenden Kosten zu tragen. 
Auf stätere Aenderungen vorhandener besonderer Anlagen finden 
die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 entsprechende Anwendung. 
8 7. 
Vor der Benutzung eines Verkehrswegs zur Ausführung neuer 
Telegraphenlinien oder wesentlicher Aenderungen vorhandener Tele 
graphenlinien hat die Telegraphenverwaltung einen Plan aufzustellen. 
Der Plan soll die in Aussicht genommene Richtungslinie, den Raum, 
welcher für die oberirdischen oder unterirdischen Leitungen in Anspruch 
genommen wird, bei oberirdischen Linien auch die Entfernung der 
Stangen von einander und deren Höhe, soweit dies möglich ist, angeben. 
Der Plan ist, sofern die Unterhaltungspflicht an dem Verkehrs 
weg einem Bundesstaat, einem Kummunalverband oder einer anderen 
Körperschaft des öffentlichen Rechtes obliegt, dem Unterhaltungs 
pflichtigen, andernfalls der unteren Verwaltungsbehörde mitzuteilen; 
diese hat, soweit thunlich, die Unterhaltungspflichtigen von dem Ein 
gänge des Planes zu benachrichtigen. Der Plan ist in allen Fällen, 
in denen die Verlegung oder Veränderung einer der im 8 5 bezeich 
neten Anlagen verlangt wird oder die Störung einer solchen Anlage 
zu erwarten ist, dem Unternehmer der Anlage mitzuteilen. 
Außerdem ist der Plan bei den Post- oder Telegraphenämtern, 
soweit die Telegraphenlinie deren Bezirk berührt, auf die Dauer von 
vier Wochen öffentlich auszulegen. Die Zeit der Auslegung soll 
mindestens in einer der Zeitungen, welche im betreffenden Bezirk 
zu den Veröffentlichungen der unteren Verwaltungsbehörden dienen, 
bekannt gemacht iverden. Die Auslegung kann unterbleiben, soweit 
es sich lediglich um die Führung von Telegraphenlinien durch den 
Luftraum über den Verkehrswegen handelt 
8 8. 
Die Telegraphenverwaltung ist zur Ausführung des Planes 
befugt, wenn nicht gegen diesen von den Beteiligten binnen vier 
Wochen bei der Behörde, welche den Plan ausgelegt hat, Einspruch 
erhoben wird. 
Die Einspruchsfrist beginnt für diejenigen, denen der Plan 
gemäß den Vorschriften des 8 7 Abs. 2 mitgeteilt ist, mit der Zu 
stellung, für andere Beteiligte mit der öffentlichen Auslegung. 
Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, daß der Plan 
eine Verletzung der Vorschriften der §§ 1 bis 5 dieses Gesetzes oder der 
auf Grund des 8 18 erlassenen Anordnungen enthält. 
Ueber den Einspruch entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. 
Gegen die Entscheidung findet, sofern die höhere Verwaltungsbehörde 
nicht zugleich Landes-Zentralbehörde ist, binnen einer Frist von zwei 
Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die Landes-Zentral 
behörde statt. Die Landes-Zentralbehörde hat in allen Fällen vor 
der Entscheidung die Zentral-Telegraphenbehörde zu hören. Auf 
Antrag der Telegrapheuverwaltung kann die Entscheidung der höheren 
Verwaltungsbehörde für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Wird 
eine für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidung aufgehoben oder 
abgeändert, so ist die Tclegraphenverwaltung zum Ersätze des Schadens 
verpflichtet, der dem Gegner durch die Ausführung der Telegraphen 
linie entstanden ist. 
8 9. 
Auf Verlangen einer Landes-Zentralbehörde ist den von ihr 
bezeichneten öffentliche» Behörden Kenntnis von dem Plane durch 
Mitteilung einer Abschrift zu geben. 
8 10. 
Wird ohne wesentliche Aenderung vorhandener Telegraphenlinien 
die Ueberschreitung des in dem ursprünglichen Plane für die Leitungen 
in Anspruch genommenen Raumes beabsichtigt und ist davon eine 
weitere Beeinträchtigung der Baumpflanzungen durch Ausästungen 
zu befürchten, so ist den Eigentümern der Baumpflanzungen vor ber 
Ausführung Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu geben. 
8 11. 
Die Reichs-Telegraphenverwaltung kann die Straßenbau- und 
Polizeibeamten mit der Beaufsichtigung und vorläufigen Wiederher 
stellung der Telegraphenleitungen nach näherer Anweisung der Landes- 
Zentralbehörde beauftragen; sie hat dafür den Beamten im Einver 
nehmen mit der ihnen vorgesetzten Behörde eine besondere Vergütung 
zu zahlen. 
8 12. 
Die Telegraphenverwaltung ist befugt, Telegraphenlinien durch 
den Luftraum über Grundstücken, die nicht Verkehrswege im Sinne 
dieses Gesetzes sind, zu führen, soweit nicht dadurch die Benutzung 
des Grundstücks nach den zur Zeit der Herstellung der Anlage be 
stehenden Verhältnissen wesentlich beeinträchtigt wird. Tritt später 
eine solche Beeinträchtigung ein, so hat die Telegraphenverwaltung 
auf ihre Kosten die Leitungen zu beseitigen.
	        
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