Full text: Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart (1898-1904)

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Beeinträchtigungen in der Benutzung eines Grundstücks, welche 
ihrer Natur nach lediglich vorübergehend sind, stehen der Führung 
der Telegraphenlinien durch den Luftraum nicht entgegen, doch sst 
der entstehende Schaden zu ersetzen. Ebenso ist für Beschädigungen 
des Grundstücks und seines Zubehörs, die infolge der Führung der 
Telegraphenlinien durch den Luftraum eintreten, Ersatz zu leisten. 
Die Beamten und Beauftragten der Telegraphenverwaltung, 
welche sich als solche ausweisen, sind befugt, zur Vornahme notwendiger 
Arbeiten an Telegraphenlinien, insbesondere zur Verhütung und Be 
seitigung von Störungen, die Grundstücke nebst den darauf befind 
lichen Baulichkeiten und deren Dächern mit Ausnahme der abgeschlossenen 
Wohnräume während der Tagesstunden nach vorheriger schriftlicher 
Ankündigung zu betreten. Der dadurch entstandene Schaden ist zu 
ersehen. 
8 13. 
Die auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruhenden Ersatz 
ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit 
dern Schlüsse des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. 
Ersatzansprüche aus den 88 2, 4, 5 und 6 sind bei der von 
der Landes-Zentralbehörde bestimmten Verwaltungsbehörde geltend zu 
machen. Diese setzt die Entschädigung vorläufig fest. 
Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde steht binnen 
einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des Bescheids die 
gerichtliche Klage zu. 
Für alle anderen Ansprüche steht der Rechtsweg sofort offen. 
8 14. 
Die Bestimmung darüber, welche Behörden in jedem Bundesstaat 
untere und höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes 
sind, steht der Landeszcntralbehörde zu. 
8 15. 
Die bestehenden Vorschriften und Vereinbarungen über die Rechte 
der Telegraphenverwaltung zur Benutzung des Eisenbahngeländcs 
werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
8 16. 
Telegraphenverwaltung im Sinuc dieses Gesetzes ist die Reichs- 
Telegraphenverwaltung, die Königlich bayerische und die Königlich 
württembergische Telegraphenvcrwaltung. 
8 17. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Telegraphenltnien, 
welche die Militärverwaltung oder die Marineverwaltnng für ihre 
Zwecke herstellen läßt, entsprechende Anwendung. 
8 18. 
Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler An 
ordnungen treffen: 
1. über das Maß der Ausästungen; 
2. darüber, welche Aenderungen der Telegraphenlinien im Sinne 
des 8 7 Abs. 1 als wesentlich anzusehen sind; 
3. über die Anforderungen, welche an den Plan auf Grund des 
8 7 Abs. 1 im einzelnen zu stellen sind; 
4. über die unter Zuziehung der Beteiligten vorzunehmenden Orts- 
besichtigungcn und über die dabei entstehenden Kosten; 
5. über das Einspruchsverfahren und die dabei entstehenden Kosten; 
6. über die Höhe der den Straßenbau- und Polizeibeamten zu ge 
währenden Vergütungen für die im Interesse der Reichs-Tele 
graphenverwaltung geforderten Dienstleistungen. 
8 19. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. 
Auf die vorhandenen, zu öffentlichen Zwecken dienenden Linien 
der Telegraphenverwaltung (§§ 16 und 17) findet dieses Gesetz An 
wendung, soweit nicht entgegenstehende besondere Vereinbarungen ge 
troffen sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und 
beigevrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. 
Gegeben Neilcs Palais, den 18. Dezember 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Die neue Dachschule für Keimiiechlimk, einschließlich Dlirmacherei und Elektromechanil! in Schwenningen a. 11 
Diese Fachschule, welche aus Mitteln des Staats und beteiligter 
Kreise errichtet und der Leitung und Aufsicht der K. Zentralstelle für 
Gewerbe und Handel unterstellt wird, soll auf 1. Mai d. I. er 
öffnet werden. 
Es dürfte für junge Leute, welche sich im Frühjahr nach Ent 
lassung aus der Schule dem Gewerbe der Feinmechanik oder speziell 
der Uhrmacherei oder der Elektromechanik zuwenden oder nach zurück 
gelegter Lehre in diesen Gewerben sich theoretisch und praktisch weiter 
bilden wollen, von Interesse sein, über die Organisation und den 
Lehrplan dieser Fachschule näheres zu erfahren. 
Diese Fachschule hat den Zweck, durch praktischen und theoretischen 
Unterricht in den verschiedenen Zweigen der Feinmechanik einschließlich 
Uhrmacherei und Elektromechanik für diese Gebiete ebensowohl tüchtige 
Arbeiters und Werkführer als selbständige Gewerbetreibende heran 
zubilden. 
Der Unterricht wird in drei, je am 1. Mai beginnenden Jahres 
kursen: dem Vorkurs, dem Fachkurs und dem Fortbildungskurs erteilt 
und umfaßt sowohl theoretische Fortbildung als praktische Unterweisung 
in den verschiedenen für die Feinmechanik, Uhrmacherei und Elektro 
mechanik erforderlichen Fertigkeiten. 
Im einzelnen sind für die Kurse folgende Fächer vorgesehen: 
1) Theoretischer Unterricht. Im Vorkurs: Arithmetik, Geometrie, 
Stereometrie und ebene Trigonometrie, sowie Uebungen in diesen 
Fächern; Experimentalphysik, Technologie, Freihandzeichnen, Geome 
trisches Zeichnen, Projektionslehre, Geschäftsaufsätze und Korrespondenz. 
Im Fachkurs: a. für sämtliche Schüler: Mechanik fester Körper, 
Technologie und Werkzeugkunde des Uhrmachers und Mechanikers 
mit Skizzierübungen, Buchhaltung und einschlägige Disziplinen 
(;. B. Berechnungen über Werkftätteanlagen) und Freihandzeichnen 
mit Berücksichtigung der äußeren Ausstattung der Uhren; b. für Uhr 
macher: Uhrenkonstruktionslehre, konstruktive Uebungen in der Uhren- 
konstruktionSlehre und Mathematik; c. für Fein- und Elektromechaniker: 
Konstruktive Uebungen in der Mechanik bezw. in der Elektromechanik, 
Erzeugung, Leitung und Wirkung elektrischer Ströme. Im Fort 
bildungskurs: a. für Uhrmacher: Uebungen im Berechnen von Uhren 
für besondere Zwecke und Konstruieren von Spezialmaschinen, kon 
struktive Uebungen und Mathematik (praktische Uebungen); b. für 
Fein- und Elektromechaniker: Konstruktive Uebungen aus dem Ge 
biete der Feinmechanik bezw. der Elektrotechnik, Messung, Umwandlung 
und Verwendung elektrischer Ströme. 
2) Praktischer Unterricht. Im Vorkurs: a. für Uhrmacher: 
Bearbeitung der verschiedenen Materialien durch Feilen, Drehen, 
Bohren, Fräsen; Anfertigung von Werkzeugen; Herstellung von Uhren- 
bestandteilen für Groß- und Taschenuhren: b. für Fein- und Elektro 
mechaniker: Uebungen in der Bearbeitung der verschiedenen Materialien 
durch Feilen, Drehen, Bohren, Fräsen; Unterhaltung der Arbeits 
maschinen; Anfertigung von Werkzeugen und kleinen Apparaten ans 
dem Gebiete der Feinmechanik oder Elektrotechnik. Im Fachkurs. 
a. für Uhrmacher: Herstellen, Zusammensetzen, Zerlegen und Justieren 
von Geh- und Schlagwerken oder von Taschenuhren, Reparaturen; 
b. für Fein- und Elektromechaniker: Bearbeitung von elektrischen 
Uhren, Telephonen, Mikrophonen, Bonssolen und anderen Präzistontz- 
instrunienten nach Zeichnung. Im Fortbildungskurs: a. für Uhr 
macher: Anfertigung von Uhren für besondere Zwecke, Chronographen, 
Marinechronometern u. s. w. und schwierige Reparaturen; b. für 
Fein- und Elektromechaniker: Anfertigung von Präzisions-Instrumenten
	        
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