Full text: Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart (1898-1904)

Monatsschrift des Württembg. Vereins für Badkunde in Stuttgart. 
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Figur 3. Lebensversicherungs- und Ersparnis-Bank. Haupt-Ansicht. 
ausgeführt. Die Bauleitung hatte die Bekrönung des Baues 
durch eine Figurengruppe und eine Kuppel geplant, die Bau 
kommission konnte sich jedoch nicht entschliessen, die Kosten 
hie für aufzuwenden. Auch die innere Ausstattung der Räume 
ist mit Rücksicht auf möglichste Sparsamkeit einfach gehalten, 
wo nicht Repräsentationszwecke einen reicheren Schmuck der 
selben verlangten, doch sind die Räume behaglich und hell. 
Als Baumaterialien kamen zur Verwendung: für den Sockel 
Granit, für die Stockwerke heller Werkstein, zum Vestibül 
wurden Sandsteine verwendet und für die Säulen der Vorhalle 
polierter Granit; die Gebälke sind aus Eisen mit Klein’sehen 
Decken. Der Estrich ist aus Bimskiesbeton mit Glattstrich 
hergestellt, der in dem Bureau und in der Mitte der Gänge mit 
einfarbigem Linoleum und an den Seiten der Gänge mit Terrazzo 
und Marmormosaik bedeckt ist. Nur der Sitzungssaal und die 
beiden Direktorenzimmer haben Parkettböden. 
Die Baukosten waren zu 856000 Jt. veranschlagt, voraus 
sichtlich wird jedoch die Abrechnung eine Reduktion der Kosten 
auf 800000 Jt zur Folge haben. 
Der Bau wurde in den Jahren 1898—1900 erstellt. 
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Gebühren-Ordnung der Architekten und Ingenieure 
aufgestellt vom Verband deutscher Architekten- und Ingenieur-Vereine, Verband deutscher Zentral 
heizungs-Industrieller, Verband deutscher Elektrotechniker, Deutscher Verein von Gas- und Wasser- 
Fachmännern, Verein deutscher Ingenieure, Verein deutscher Maschinen-Ingenieure*). 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. Grundsätze für die Bemessung der Gebühren. 
1. Die Gebühren werden im Allgemeinen nach der Bau 
summe in Rechnung gestellt, und zwar für Vorarbeiten und 
Ausführungsarbeiten**) gesondert. Für erstere ist die Summe 
des Kostenanschlages oder — falls oder solange ein Kosten 
anschlag nicht aufgestellt ist — die Kostenschätzung massgebend, 
für letztere die Summe der Baukosten. 
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2. Vorarbeiten sind: 
a) der Vorentwurf in Skizzen nebst Kostenschätzung 
und gebotenen Falles Erläuterungsbericht, 
b) der Entwurf in solcher Durcharbeitung, dass danach 
der Kostenanschlag c) aufgestellt werden kann, 
c) der Kostenanschlag zur genauen Ermittelung der 
Baukosten, 
d) die Bauvorlagen, bestehend in den zur Nachsuchung 
der behördlichen Genehmigungen nötigen Zeichnungen 
und Schriftstücken. 
Ausführungsarbeiten sind: 
e) die Bau- und Werkzeiehnungen in einem für die 
Ausführung genügenden Massstabe, 
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f) die Oberleitung. Diese umfasst die Vorbereitung der 
Ausschreibungen, den Entwurf der Verträge über 
Arbeiten und Lieferungen, die Verhandlungen über 
die Verträge mit den Lieferanten und Unternehmern 
bis zum Vertragsabschlüsse; die Bestimmung der 
Fristen für den Beginn, die Fortführung und die Fertig 
stellung der Bauarbeiten; die Uebervvachung der Bau 
ausführung; den Schriftwechsel in den bei der Aus 
führung vorkommenden Verhandlungen mit Behörden 
und dritten Personen; die Prüfung und Feststellung 
der Baurechnungen. 
3. Die für die Berechnung der Gebühren in Betracht zu 
ziehende Gesamtbausumme umfasst sämtliche Kosten, welche 
für den Bau aufgewandt werden, mit Ausschluss der Kosten 
des Grunderwerbes und der Bauleitung, sowie der Gebühren 
für den Architekten und Ingenieur. Uebernimmt der Bauherr 
selbst Materiallieferungen und Arbeitsleistungen, so werden deren 
Kosten bei der Berechnung der Gebühr nach ortsüblichen Preisen 
zu den übrigen Baukosten hinzugerechnet. 
4. Die Zahlung der Gebühr berechtigt den Auftraggeber 
nur zu einmaliger Ausführung des gelieferten Entwurfes; 
Benutzung zu wiederholter Ausführung ist von Neuem gebühren 
pflichtig. 
5. Umfasst ein Auftrag mehrere Bauwerke nach dem 
selben Entwürfe, so sind die Gebühren, vorausgesetzt, dass 
diese Bauwerke auf einmal ausgeführt werden, für Vorentwurf
	        
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