Full text: Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart (1898-1904)

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Monatsschrift des Württembg. Vereins für Badkunde in Stuttgart. 
Nr. 4 
und Oberleitung nach der Gesamtsumme, für die übrigen 
Arbeiten den erforderlichen Leistungen entsprechend zu berechnen. 
Umfasst ein Auftrag mehrere gleichartige Bauwerke nach ver 
schiedenen Entwürfen, so sind die Gebühren für jedes Bau 
werk einzeln zu berechnen. 
6. Umfasst ein Bauauftrag mehrere, verschiedenen 
Gebieten, Gruppen oder Bauklassen angehörende Bauwerke, so 
darf die Gebühr für jedes getrennt berechnet werden. 
7. Wird auf Veranlassung oder unter Zustimmung des 
Auftraggebers durch Veränderung des Entwurfes eine Ver 
mehrung der vorbereitenden Arbeiten erforderlich, so ist dafür 
eine der Mehrleistung entsprechende Gebühr zu zahlen. 
8. Wird nur der Vorentwurf als eine in sich ab 
geschlossene Leistung geliefert, so erhöht sich die Gebühr um 
die Halste. 
9. Werden für eine BaustePe mehrere Vorentwürfe 
nach verschiedenen Bauprogrammen verlangt, so ist jeder 
Vorentwurf besonders zu berechnen. Sind nach demselben 
Bauprogramme und für dieselbe Baustelle mehrere Vorentwüife 
auf Verlangen des Bauherrn aufgestellt, so wird die Gebühr 
für den ersten voll, für alle weiteren nach Verhältnis der Mehr 
leistung berechnet. 
10. Für den Entwurf sind die Teilbeträge aus § 1, 2a) 
und 2b) zusammen zu berechnen, auch wenn ein Vorentwurf 
nicht geliefert worden ist. 
11. Sind im Aufträge des Auftraggebers mehrere Entwürfe 
für dieselbe Bauaufgabe angefertigt worden, so sind die Gebühren 
für den ersten Entwurf aus § 1, 2 a) und 2 b), für jeden der 
weiteren Entwürfe nach Verhältnis der Mehrleistung, jedoch 
mindestens mit der Hälfte der Gebühren aus § 1, 2 a) und 2b) 
zu berechnen. 
12. Die Gebühren für die Oberleitung gelten unter der 
Voraussetzung, dass die Bauausführung durch Einzel- oder 
Gesamtunternehmer erfolgt. Für solche Leistungen, welche ohne 
Zuziehung von Unternehmern ausgeführt werden, verdoppelt 
sich die Gebühr für § 1, 2f) bezüglich des von dieser Aus 
führungsart betroffenen Teiles der Bausumme. Die Gebühr für 
§ 1, 2 e) kommt auf alle Fälle auch dann zur Verrechnung, 
wenn die Pläne des Entwurfes ganz oder zum Teil als Bau- 
und Werkzeichnungen verwendet werden können. 
13. Erstreckt sich der Auftrag nur auf die Ausführungs 
arbeiten, so erhöht sich die Gebühr für § 1, 2 e) und f) um 
ein Viertel. 
14. Für Umbauten erhöhen sich die Gebühren den erfor 
derlichen Leistungen entsprechend, mindestens aber um die 
Hälfte. 
15. Werden seitens eines Lieferanten oder Unternehmers 
Provisionen oder Rabatte auf Bestellungen gewährt, so fallen 
diese dem Bauherrn zu. 
16. Dem Auftraggeber ist auf Verlangen eine Ausfertigung 
des Entwurfes ohne besondere Vergütung zu übergeben. 
§ 2. Nebenkosten. 
In die festgesetzten Gebühren sind nicht eingeschlossen 
und daher vom Auftraggeber besonders zu vergüten: 
17. die Kosten aller für die Aufstellung des Entwurfes 
notwendigen Unterlagen, als: Katasterauszüge, Lage- und Höhen 
pläne*), Bauaufnahmen, Bodenuntersuchungen, Bohrungen, 
Wassermessungen, Analysen, statistische Erhebungen u. dergl.; 
die Bauskizzen und Bauzeichnungen des zu bearbeitenden 
Gebäudes für Entwürfe zu Heizungs-, Lüftungs-, Beleuchtungs-, 
Be- und Entwässerungs- sowie elektrischen Anlagen; 
18. die Kosten der besonderen Bauleitung, d. h. die 
Gehaltsbezüge der Bauführer, Bauaufseher, Bauwächter u. s. w.; 
die Kosten für die Beschaffung und Unterhaltung eines beson 
deren Baubureaus, für die Vervielfältigung der Unterlagen und 
für die Ausschreibung und Vergebung der Arbeiten, Lieferungen 
u. dergl., sowie für die zur Abrechnung erforderlichen Ver 
messungen. Die Gehaltsbezüge eines zur besondern Bauleitung 
erforderlichen Bauführers sind auch dann — und zwar nach 
*) Bezüglich der Kosten der Arbeiten des Feldmessers wird auf den 
Entwurf des deulschen Geometer-Vereines für einen Gebührentarif für 
geometrische Arbeiten, Zeitschrift für Vermessungswesen Bd. XV, Heft IO 
bis 12 verwiesen, w elcher als Sonderdruck von dem Bibliothekar des Vereines 
aus München zu beziehen ist. 
Verhältnis des Zeitaufwandes — zu erstatten, wenn der Bau 
führer zur Leitung mehrerer Bauten vom Architekten oder 
Ingenieur bestellt ist; 
19. bei Hochbauten die Gebühren der mit statistischen 
Berechnungen, Konstruktionen, maschinellen Anlagen u. dergl. 
betrauten Ingenieure, bei Ingenieurbauten diejenigen des mit 
der künstlerischen Ausbildung des Entwurfes betrauten Architekten 
und der zugezogenen Spezialisten; 
20. die Mühewaltung bei Auswahl, Erwerb, Veräußerung, 
Benutzung und Belastung von Grundstücken, Baulichkeiten 
u. s. w., sowie bei Ordnung der Rechtsverhältnisse; 
21. die aus Anlass des Baues erforderlichen Reisen; 
22. etwa geforderte Revisions- und Inventarzeichnungen, 
sowie bei Strassen, Eisenbahnen und Kanälen die Schluss 
vermessungen. 
§ 3. Zahlungen. 
23. Abschlagszahlungen auf die Gebühren sind auf Ver 
langen bis zu 3 / 4 der nach dieser Gebührenordnung zu bewertenden, 
bereits bewirkten Leistungen zu gewähren. Insbesondere sind 
die Gebühren für die Vorarbeiten zu 3 / 4 sofort nach deren 
Ablieferung fällig Die Restzahlungen sind, gesondert nach Vor 
arbeiten und Ausführungsarbeiten, längstens drei Monate nach 
Erfüllung des Auftrages zu leisten. 
§ 4. Besondere Gebühren. 
24. Gutachten, Schätzungen, schiedsgerichtliche Arbeiten, 
statische Berechnungen, künstlerische Darstellungen u. dergl. 
stehen ausserhalb dieser Gebührenordnung und sind nach der 
darauf verwendeten geistigen Arbeit, nach der fachlichen Stellung 
des Beauftragten und nach der wirtschaftlichen Bedeutung der 
Frage zu bewerten. 
25. Für nach der Zeit zu vergütende Arbeiten sind zu 
berechnen. 
für die erste Stunde 20 M,, 
für jede fernere „ 5 „ 
26. Für Reisen im Inlande sind ausser den im § 4, 24 
und 25 oder § 6 und §§ 8 bis 10 ausgeführten Gebühren 
30 Mk. für den Tag zu vergüten. Dieser Satz kommt auch 
für Teile eines Tages voll in Ansatz; jedoch kann er für einen 
Tag nur einmal angesetzt und soll nach Verhältnis verteilt 
werden, wenn gleichzeitig mehrere Auftraggeber beteiligt sind. 
Neben diesem Tagesatze sind die Auslagen für Fahrten, Gepäck 
beförderung und Arbeiter zu erstatten. 
27. Die Leistungen von Gehilfen werden deren Stellung 
entsprechend in Rechnung gestellt. 
II. Gebühren der Architekten. 
§ 5. Grundlagen der Berechnung. 
28. Die Gebühren für die Leistungen der Architekten bei 
der Vorbereitung und Ausführung von Bauten werden 
sowohl nach der Bausumme, 
als nach der Art, 
als nach der Ausbausumme 
der Bauwerke bemessen. 
29. Die Bau summe umfasst die sämtlichen Baukosten. 
Sie ist bei Berechnung der Gebühren für die Vorarbeiten dem 
Kostenanschläge, und für die Ausführungsarbeiten der Bauab 
rechnung zu entnehmen. Wenn und solange die Bauabrechnung 
nicht vorliegt, tritt an deren Stelle der Kostenanschlag und, so 
lange auch dieser fehlt, an dessen Stelle die Kostenschätzung. 
30. Nach der Art der Bauwerke werden unterschieden: 
Gruppe I: Schuppen, Scheunen, Ställe, Remisen, Gewächs 
häuser, Lagerhäuser, Speicher, Schlacht- und Viehhöfe; 
Werkstätten, Betriebsanlagen, Fabriken; Aborts- und 
Baracken-Bauten; 
Gruppe II: Wohn-, Gast-, Kaufhäuser, Banken; Schulen, 
Kasernen, Gefängnisse, Bade-, Heil- und Pflegeanstalten, 
Markt- und provisorische Hallenbauten, Geschäfts-, Bureau-, 
Verwaltungs-, Verkehrs-, sowie alle solche Gebäude, 
welche nicht unter den Gruppen I und III besonders 
benannt sind; 
Gruppe 111: Kirchen aller Art, Friedhofsbauten, Gedenkhallen; 
Hochschulen, Akademien, Bibliotheken; Museen, Theater, 
Konzerthäuser; Börsen, Parlaments- und Rathäuser;
	        
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